Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

42

b)  Schlußzeit.

2)  in  dem  Winter-Halbjahr  (vom  1.  October  bis  letzten  März)  von  8  Uhr
Morgens  bis  1  Uhr  Mittags,  und

3)  zu  allen  Jahreszeiten  von  2  Uhr  Nachmittags  bis  8  Uhr  Abends.
Die  Ober-Postdirectionen  sind  jedoch  ermächtlat,  nach  Maßgabe  der  bestehenden
Postverbindungen  und  der  sonstigen  örtlichen  Verhältnisse  die  Dienststunden  zu
verlegen,  auszudehnen  oder  zu  beschränken.

zim  An  Sonntagen  fallen  die  Dienststunden  von  9  Uhr  Morgens  bis  5  Uhr
Nachmittags  aus.  An  solchen  gesetzlichen  Feiertagen,  welche  nicht  auf  einen
Sonntag  treffen,  werden  die  Dienststunden  in  der  Weise  beschränkt,  daß  in  der
Zeit  von  9  Uhr  Morgens  bis  5  Uhr  Nachmittags,  sowohl  des  Vormittags  als
auch  des  Nachmittags,  zwei  Stunden  ausfallen,  in  der  Zwischenfrist  aber  mindestens
  während  zwei  Stunden  der  Dienstverkehr  mit  dem  Publicum  ununterbrochen
  stattfindet.  Die  ausfallenden  Stunden  werden  für  jede  Postanstalt  durch
die  vorgesetzte  Ober-Postdirection  bestimmt.  Die  Ober-Postdirectionen  können  in
besonderen  Fällen  die  Beschränkung  der  Dienststunden  an  Sonn=  und  gesetzlichen
Felertagen  zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  aufheben.

Insofern  bei  einer  Postanstalt  eine  Einrichtung  besteht,  welche  von  den
vorstehenden,  in  Bezug  auf  die  Dienststunden,  sei  es  an  den  Sonn=  und  gesetzlichen
  Feiertagen,  sei  es  an  den  Wochentagen,  als  Norm  gültigen  Bestimmungen
abweicht,  kann  es  dabei  bis  auf  Weiteres  sein  Bewenden  behalten.

v  Die  von  den  Ober-Postdirecttonen  in  Bezug  auf  die  Dienststunden  der
Postanstalten  getroffenen  Festsetzungen  müssen  zur  Kenntniß  des  Publicums  gebracht
  werden.

VI.  Die  Schlußzeit  für  die  Einlieferung  bei  den  Annahmestellen  der  Postanstalten
  tritt  ein:

1)  Für  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder  Waarenproben,  über  welche
dem  Absender  ein  Einlieferungsschein  nicht  zu  ertheilen  ist:
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange
oder  Weitergange  der  Post.
Bei  Postanstalten  auf  den  Eisenbahnhöfen  tritt  für  die  bezeichneten
  Gegenstände  die  Schlußzeit  erst  fünf  Minuten  vor  dem  planmäßigen
  Abgange  des  betreffenden  Zuges  ein;  auch  können  diese