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Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militär-
uniform erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unterworfen (§. 8).
Ueber die Ausübung der militärischen Kontrole, die Uebungen und die
gegen Personen des Beurlaubtenstandes zulässigen Disziplinarstrafmittel wird
ein besonderes Gesetz nähere Bestimmung treffen.
§. 58.
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande be-
findlichen Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zu-
rückzubegeben, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich dispensirt werden.
§. 59.
Im Frieden können Mannschaften der Reserve und Landwehr, welche nach
außereuropäischen Ländern gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhn-
lichen Dienstpflichten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer
Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden.
Weist der Beurlaubte durch Konsulatsatteste nach, daß er sich in einem
der erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender ect.
erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhält-
nisse und unter gleichzeitiger Dispensation von der Rückkehr im Falle einer
Mobilmachung verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen
und Schwarzen Meeres findet diese Bestmmung keine Anwendung.
§. 60.
Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen:
1) Den Offizieren und im Offizierrang stehenden Aerzten des Beurlaubten-
standes, sowie den im §. 56 unter 2 bis 4 bezeichneten Mannschaften
darf — falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate
die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staats-
angehörigkeit nur mit Genehmigung der Militärbehörde ertheilt werden.
2) Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes,
welche ohne Erlaubniß auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
3) Die im §. 56 unter 2—4 bezeichneten Mannschaften sind den Bestim-
mungen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni
1872, über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, und den Bestim-
mungen im vierten Abschnitte desselben Gesetzbuchs, über Selbstbeschädi-
ung und Vorschützung von Gebrechen, in gleicher Weise, wie die Per-
sonen des aktiven Dienststandes unterworfen.
4) Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen
bedürfen zur Verheirathung der Genehmigung der Militärbehörde.
5) Die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften können
bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne wieder ein-
berufen werden, und bedürfen bis dahin der militärischen Genehmigung
zum Wechsel des Aufenthaltsortes.
§. 61.
Im Uebrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allge-
meinen Landesgesetze und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im
In- und Auslande, in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Ver-
Reichs- Gesetzbl. 1874. 17