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heirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht
unterworfen. §. 62.
Die Mannschaften der Reserve und Landwehr werden in Jahresklassen
nach ihrem Dienstalter eingetheilt.
Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeit-
punkte an berechnet, wie die aktive Dienstzeit, auch wenn in Erfüllung der letz-
teren eine Unterbrechung stattgefunden hat. Die Versetzung aus der Resere in
die Landwehr, bezw. die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-
Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres.
Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens (§. 18 des Militär-
Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872) verspätet aus dem aktiven Dienste ent-
lassen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse der Reserve ein.
Die Reserve- und Landwehrpflicht derjenigen Mannschaften, welche der
Ersatzreserve angehört haben (§. 50), ist so zu bemessen, als wenn sie im ersten
Jahre ihres dienstpflichtigen Alters ausgehob en wären.
Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres werden
die Mannschaften des Beurlaubtenstandes nach Bedarf, jedoch in den Grenzen
der bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum
Kriegsdienst, vom 9. November 1867, zur Fahne einberufen, und zwar, soweit
die militärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit der jüngsten
beginnend. §. 64.
Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derart
Berücksichtigung finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve
ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in beson-
ders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahrsklasse
der Landwehr ihrer Waffe oder Dienstkategorie zeitweise zurückgestellt werden.
Jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter den letzten
Jahrgang der Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve,
die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Landwehr zurückgestellten Mann-
schaften drei Prozent der Reserve und Landwehr übersteigen.
Auf die Dauer der Gesammt-Dienstzeit hat die Zurückstellung keinen Einfluß.
§. 65.
Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen,
welche der Reserve oder Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobil-
machung oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter den ältesten Jahr-
gang der Landwehr zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend
nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu er-
möglichen ist.
Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve, welche ein geist-
liches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes be-
stehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe nicht
herangezogen Außerdem findet auf dieselben die Bestimmung des ersten Ab-
satzes dieses Paragraphen Anwendung.