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In denjenigen Städten, in welchen keine Magistraäte vorhanden sind, soll
auf die daselbst bestehenden städtischen Verwaltungsbehörden dasselbe Anwendung
finden, was in dieser Verordnung in Ansehung der Magisträte bestimmt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und unter Beidrückung
Unseres Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den 2. Dezember 1837.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kampt. Mühler. v. Nochow.
Beglaubigt:
Für den Staatssekretär:
Düesberg.
(No. 1856.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. Dezember 1837. mit dem Allerhöchst vollzogenen
Tarif von demselben Tage, nach welchem das Hafen= und Lagergeld
für Benutzung der Sicherheitshäfen und Lagerplätze zu Fusternberg
und Crudenburg an der Lippe, Regierungsbezirks Düsseldorf, zu erheben ist.
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Ich habe den mit Ihrem Berichte vom 13. v. M. eingereichten Tarif für
die Erhebung des Hafen= und Lagergeldes bei Benutzung der Sicherheitshäfen
und Lagerplätze zu Fusternberg und Crudenburg genehmigt und sende Ihnen
denselben anbei vollzogen zurück.
Berlin, den 6. Dezember 1837.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben.