Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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In  denjenigen  Städten,  in  welchen  keine  Magistraäte  vorhanden  sind,  soll
auf  die  daselbst  bestehenden  städtischen  Verwaltungsbehörden  dasselbe  Anwendung
finden,  was  in  dieser  Verordnung  in  Ansehung  der  Magisträte  bestimmt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  unter  Beidrückung
  Unseres  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Dezember  1837.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Müffling.  v.  Kampt.  Mühler.  v.  Nochow.
Beglaubigt:

Für  den  Staatssekretär:
Düesberg.

 

(No.  1856.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  6.  Dezember  1837.  mit  dem  Allerhöchst  vollzogenen
  Tarif  von  demselben  Tage,  nach  welchem  das  Hafen=  und  Lagergeld
  für  Benutzung  der  Sicherheitshäfen  und  Lagerplätze  zu  Fusternberg
und  Crudenburg  an  der  Lippe,  Regierungsbezirks  Düsseldorf,  zu  erheben  ist.

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Ich  habe  den  mit  Ihrem  Berichte  vom  13.  v.  M.  eingereichten  Tarif  für
die  Erhebung  des  Hafen=  und  Lagergeldes  bei  Benutzung  der  Sicherheitshäfen
und  Lagerplätze  zu  Fusternberg  und  Crudenburg  genehmigt  und  sende  Ihnen
denselben  anbei  vollzogen  zurück.

Berlin,  den  6.  Dezember  1837.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  Grafen  v.  Alvensleben.