Metadaten : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

344  Erster  Theil.  Siebenter  Titel.

8.  114.  Durch  eine  Veränderung  in  den  persönlichen  Eigenschaften  7:)  des  Besitzers
  wird  in  der  Fortdauer  des  Besees  nichts  geändert.

5.  115.  Durch  den  Verlust  der  Fähigkeit,  etwas  zu  erwerben,  geht  der  Besitz
des  vorhin  schon  Erworbenen  noch  nicht  verloren  72).

§.  116.  Dagegen7“)  hört  der  Besitz  auf,  wenn  es,  durch  ein  die  Sache  selbst
und  deren  Substanz  betreffendes  Ereigniß,  dem  Besitzer  unmöglich  wird,  die  verlome
Gewahrsam  wieder  zu  erlangen  7“).

§.  117.  Desgleichen  alsdann,  wenn  der  Besitzer  bei  Aufgebung  75)  der  Gewahrsam
  ,durch  Worte  oder  Handlungen  deutlich  erklärt  hat,  daß  er  die  Sache  verlassen
wolle.

§.  118.  Nur  der,  welcher  über  eine  Sache  frei  zu  verfügen  berechtigt  ist,  kann
sich  des  Besitzes  derselben  entschlagen.

72)  Z.  B.  durch  Verfall  in  eine  Geisteskrankheit,  durch  Bevormundung.  S.  S.  115.

73)  Eine  Folgerung  des  Grundsatzes  §.  114.  S.  die  vor.  Anm.

74)  Die  55.  116  —  125  bestimmen,  wie  der  Besitz  corpore  verloren  geht.  Schweerig  ist  der
§.  116  in  Verbindung  mit  dem  F§.  122  nicht,  weil  der  Gedanke  unklar  wäre,  sondern  weil  der  unweifelhaste
  Gedanke,  welchen  die  Berf.  gehabt  und  auch  hinlänglich  klar  ausgedrückt  haben,  mit  der
Natur  der  Sache  unvereinbar  ist.  Denn  es  soll  eine,  durch  einen  unbekannten  Died  gestohlene
Sache  als  im  Besitze  des  Bestohlenen  verblieben  angesehen  werden,  wenn  sie  auch  niemals  wieder  erlangt
  wird,  noch  erlangt  werden  kann.  Suarez  sagt  mit  Bezug  auf  die  gegen  die  Ss.  78,  79  des
Entw.  eingegangenen  Monita:  der  §.  79  (die  Absicht  —  den  Besigtz  fortzusetzen  —  ist  jedoch  nicht  hinreichend,
  wenn  es  dem  Besitzer  durch  eine  Handlung  oder  Begebenheit  unmoglich  wird,  über  die  Sache
zu  verfügen)  ist  ebenfalls  in  der  Verbindung  und  nach  der  Fassung,  wie  er  dasteht,  nicht  richtig;  denn
es  sind  Fälle  möglich,  daß  ich  die  Gewahrsam  einer  Sache  dergestalt  verloren  haben  kann,  daß  es
mir  nicht  mehr  möglich  ist,  darüber  zu  disponiren,  und  doch  habe  ich  den  Besitz  noch  nicht  verloren,
z.  E.  die  mir  von  einem  unbekannten  Spitzbuben  gestodlene  Uhr.  Der  Besitz  wird  verloren:

a)  durch  Vrränderung,  in  der  Sache  selbst,  wodurch  die  fernere  Gewahrsam  derselben  dem  Besitzer
  unmöglich  wird,  4  per  rei  interitum,  durch  eine  solche  #  tortio  unternommene  mutationem
lormac,  wodurch  die  Sache  aufhört,  dieselbe  zu  sein  rc.;

b)  per  derelictionem;

Wec)  dadurch,  daß  der  Besitz  einer  aus  der  Gewahrsam  des  bisherigen  Besitzers  gekommenen  Sache
von  einem  Anderen  ergriffen  wird,  in  sofern  nur  diese  neue  Besitzergreifung  nec  vi,  nec  clam,  nee
precario  geschieht;

4)  dadurch,  daß  der  Besitz  einer  Sache  von  dem  bisherigen  Besitzer  einem  Anderen  eingeräumt
wird.  (Simon,  Material.,  S.  276  u.  621.)

Hiernach  geht  der  §.  116  lediglich  auf  den  Fall  a;  die  §#§.  117  —  121  gehen  auf  den  Fall  b;
der  §.  122  bezieht  sich  auf  den  Fall  c  und  der  3J.  123  auf  den  Fall  d.  ird  eine  Sache  ihrem
Besitzer  vi,  clam  oder  precario  entzogen,  z.  E.  geraubt  oder  gestohlen,  so  ist  der  Besitz  nicht  verloren,
  wenn  auch  der  Bestohlene  solche  niemals  wieder  erlangt.  (  widerspricht  augenscheinlich  der
Natur  des  Besitzes  als  etwas  bloß  Thatsächlichem;  Suarez  hat  hierbei  den  Besitz  als  ein  Recht
gedacht.  Einen  juristisch  richtigen  Gedanken  emhalt  der  §.  116  verb.  mit  8.  127  nur  unter  dergoraussetzung,
  daß  der  Bestohlene  oder  Beraubte  später  die  Sache  wiedererlangt.  Dann  wird  die
Fortdauer  des  Besitzes  in  der  Zwischenzeit  fingirt.

745)  (5.  A.)  Anwendung  hiervon  macht  das  Obertr.  zutreffend  auf  einen  Fall,  wo  ein  Wohnungsmiether
  durch  den  Abbruch  des  Hauses,  in  welchem  er  die  Wohnung  inne  e,  in  seinem
Miethsbesitze  gestört  und  nach  der  Klagebehändigung  das  Haus  gänzlich  niedergerissen  worden  war.
Damu  war  das  Besiyodjekt  verschmunden  und  das  Obertr.  erkannte,  unter  Vernichtung  des  echen
Erkeuntnisses,  ganz  richtig,  daß  nunmehr  von  einer  Wiedereinsetzung  in  den  Besitz,  d.  h.  von  Verurtheilung
  des  Vermiethers  zur  Wiederherstellung  des  Hauses  und  demnächstiger  Inbesitzsetzung  des
Miethers  in  seine  frühere  Wohnung,  nicht  mehr  Rede  sein  könne,  weil  die  frühere  Wohnung  nicht
mehr  vorhanden  war.  Die  Sache  war  dadurch  in  einen  petitorischen  Eutschädigungeanspruch  umgewandelt
  worden.  Erk.  vom  19.  Juni  1863  (Entsch.  Bd.  L,  S.  57).

75)  Ohne  Ausgebung  der  Gewahrsam  geht  der  Besitz  corpore  nicht  verloren;  die  Bestimmungen
beziehen  sich  eben  anf  diesen  Fall  des  Verlustes.  S.  die  vor.  Anm.  Bei  der  Dereliktion  trifft  animus
  und  corpus  zusammen,  der  animus  allein  bewirkt  keine  Dereliktion,  aber  er  kanu  den  Besitz  in
eine  Gewahrsam  für  einen  bestimmten  Auderen  verwandeln  (§.  71).  Erklärt  ein  Besitzer,  daß  er
eine  Sache  prrisgebe  (derelinquire),  behält  sie  aber  in  seiner  Gewahrsam,  d.  h.  in  seinen  verschlossenen
  oder  doch  Anderen  unzuganglichen  Rämmen,  so  ist  nichts  geschehen;  die  solgende  That  (das  Behalten)
  hebt  die  wörtliche  Erklärung  auf.