344 Erster Theil. Siebenter Titel.
8. 114. Durch eine Veränderung in den persönlichen Eigenschaften 7:) des Besitzers
wird in der Fortdauer des Besees nichts geändert.
5. 115. Durch den Verlust der Fähigkeit, etwas zu erwerben, geht der Besitz
des vorhin schon Erworbenen noch nicht verloren 72).
§. 116. Dagegen7“) hört der Besitz auf, wenn es, durch ein die Sache selbst
und deren Substanz betreffendes Ereigniß, dem Besitzer unmöglich wird, die verlome
Gewahrsam wieder zu erlangen 7“).
§. 117. Desgleichen alsdann, wenn der Besitzer bei Aufgebung 75) der Gewahrsam
,durch Worte oder Handlungen deutlich erklärt hat, daß er die Sache verlassen
wolle.
§. 118. Nur der, welcher über eine Sache frei zu verfügen berechtigt ist, kann
sich des Besitzes derselben entschlagen.
72) Z. B. durch Verfall in eine Geisteskrankheit, durch Bevormundung. S. S. 115.
73) Eine Folgerung des Grundsatzes §. 114. S. die vor. Anm.
74) Die 55. 116 — 125 bestimmen, wie der Besitz corpore verloren geht. Schweerig ist der
§. 116 in Verbindung mit dem F§. 122 nicht, weil der Gedanke unklar wäre, sondern weil der unweifelhaste
Gedanke, welchen die Berf. gehabt und auch hinlänglich klar ausgedrückt haben, mit der
Natur der Sache unvereinbar ist. Denn es soll eine, durch einen unbekannten Died gestohlene
Sache als im Besitze des Bestohlenen verblieben angesehen werden, wenn sie auch niemals wieder erlangt
wird, noch erlangt werden kann. Suarez sagt mit Bezug auf die gegen die Ss. 78, 79 des
Entw. eingegangenen Monita: der §. 79 (die Absicht — den Besigtz fortzusetzen — ist jedoch nicht hinreichend,
wenn es dem Besitzer durch eine Handlung oder Begebenheit unmoglich wird, über die Sache
zu verfügen) ist ebenfalls in der Verbindung und nach der Fassung, wie er dasteht, nicht richtig; denn
es sind Fälle möglich, daß ich die Gewahrsam einer Sache dergestalt verloren haben kann, daß es
mir nicht mehr möglich ist, darüber zu disponiren, und doch habe ich den Besitz noch nicht verloren,
z. E. die mir von einem unbekannten Spitzbuben gestodlene Uhr. Der Besitz wird verloren:
a) durch Vrränderung, in der Sache selbst, wodurch die fernere Gewahrsam derselben dem Besitzer
unmöglich wird, 4 per rei interitum, durch eine solche # tortio unternommene mutationem
lormac, wodurch die Sache aufhört, dieselbe zu sein rc.;
b) per derelictionem;
Wec) dadurch, daß der Besitz einer aus der Gewahrsam des bisherigen Besitzers gekommenen Sache
von einem Anderen ergriffen wird, in sofern nur diese neue Besitzergreifung nec vi, nec clam, nee
precario geschieht;
4) dadurch, daß der Besitz einer Sache von dem bisherigen Besitzer einem Anderen eingeräumt
wird. (Simon, Material., S. 276 u. 621.)
Hiernach geht der §. 116 lediglich auf den Fall a; die §#§. 117 — 121 gehen auf den Fall b;
der §. 122 bezieht sich auf den Fall c und der 3J. 123 auf den Fall d. ird eine Sache ihrem
Besitzer vi, clam oder precario entzogen, z. E. geraubt oder gestohlen, so ist der Besitz nicht verloren,
wenn auch der Bestohlene solche niemals wieder erlangt. ( widerspricht augenscheinlich der
Natur des Besitzes als etwas bloß Thatsächlichem; Suarez hat hierbei den Besitz als ein Recht
gedacht. Einen juristisch richtigen Gedanken emhalt der §. 116 verb. mit 8. 127 nur unter dergoraussetzung,
daß der Bestohlene oder Beraubte später die Sache wiedererlangt. Dann wird die
Fortdauer des Besitzes in der Zwischenzeit fingirt.
745) (5. A.) Anwendung hiervon macht das Obertr. zutreffend auf einen Fall, wo ein Wohnungsmiether
durch den Abbruch des Hauses, in welchem er die Wohnung inne e, in seinem
Miethsbesitze gestört und nach der Klagebehändigung das Haus gänzlich niedergerissen worden war.
Damu war das Besiyodjekt verschmunden und das Obertr. erkannte, unter Vernichtung des echen
Erkeuntnisses, ganz richtig, daß nunmehr von einer Wiedereinsetzung in den Besitz, d. h. von Verurtheilung
des Vermiethers zur Wiederherstellung des Hauses und demnächstiger Inbesitzsetzung des
Miethers in seine frühere Wohnung, nicht mehr Rede sein könne, weil die frühere Wohnung nicht
mehr vorhanden war. Die Sache war dadurch in einen petitorischen Eutschädigungeanspruch umgewandelt
worden. Erk. vom 19. Juni 1863 (Entsch. Bd. L, S. 57).
75) Ohne Ausgebung der Gewahrsam geht der Besitz corpore nicht verloren; die Bestimmungen
beziehen sich eben anf diesen Fall des Verlustes. S. die vor. Anm. Bei der Dereliktion trifft animus
und corpus zusammen, der animus allein bewirkt keine Dereliktion, aber er kanu den Besitz in
eine Gewahrsam für einen bestimmten Auderen verwandeln (§. 71). Erklärt ein Besitzer, daß er
eine Sache prrisgebe (derelinquire), behält sie aber in seiner Gewahrsam, d. h. in seinen verschlossenen
oder doch Anderen unzuganglichen Rämmen, so ist nichts geschehen; die solgende That (das Behalten)
hebt die wörtliche Erklärung auf.