Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

1886.  137

S.  5.
Die  Nahrung  des  Kindes  bleibe  unverändert.
8.  6.
Bei  günstigem  Wetter  darf  dasselbe  ins  Freie  gebracht  werden.  Man  vermeide
im  Hochsommer  nur  die  heißesten  Tagesstunden  und  die  direkte  Sonnenhigze.
8.  7.
Die  Impfstellen  sind  mit  der  größten  Sorgfalt  vor  dem  Aufreiben,  Zerkratzen
und  vor  Beschmutzung  zu  bewahren.  Die  Hemdärmel  müssen  hinreichend  weit  sein,
damit  sie  nicht  durch  Scheuern  die  Impfstellen  reizen.

8.  8.

Nach  der  erfolgreichen  Impfung  zeigen  sich  vom  vierten  Tage  ab  kleine  Bläschen,
welche  sich  in  der  Regel  bis  zum  neunten  Tage  unter  mäßigem  Fieber  vergrößern
und  zu  erhabenen,  von  einem  rothen  Entzündungshofe  umgebenen  Schutzpocken  entwickeln.
  Dieselben  enthalten  eine  klare  Flüssigkeit,  welche  sich  am  achten  Tage  zu
trüben  beginnt.  Vom  zehnten  bis  zwölften  Tage  beginnen  die  Pocken  zu  einem
Schorfe  einzutrocknen,  der  nach  3  bis  4  Wochen  von  selbst  abfällt.

Die  Entnahme  der  Lymphe  zum  Zwecke  weiterer  Impfung  ist  schmerzlos  und
bringt  dem  Kinde  keinen  Nachtheil.

Wird  sie  unterlassen,  so  pflegen  sich  die  Pocken  von  selbst  zu  öffnen.

8.  9.

Bei  regelmäßigem  Verlaufe  der  Impfpocken  ist  ein  Verband  überflüssig,  falls
aber  in  der  nächsten  Umgebung  derselben  eine  starke,  breite  Röthe  entstehen  sollte,
oder  wenn  die  Pocken  sich  öffnen,  so  umwickelt  man  den  Oberarm  mit  einem  in
Baumöl  getauchten  oder  noch  besser  mit  Vaseline  bestrichenen  kleinen  Leinwandläppchen.


Bei  jeder  erheblichen,  nach  der  Impfung  entstehenden  Erkrankung  ist  ein  Arzt
zuzuziehen.

8.  10.

An  einem  im  Imyftermine  bekannt  zu  gebenden  Tage  erscheinen  die  Impflinge

zur  Nachschau.  Dieselben  erhalten,  wenn  die  Impfung  Erfolg  hatte,  an  diesem

Tage  den  Innpfschein.  Der  letztere  ist  sorgfältig  zu  verwahren.
Fürstl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesetzsammlung.  XIVII.  18