474 Verkehr auf den Wasserstraßen. $ 102.
setzt den Nachweis der Befähigung zur Schiffsführung voraus 2; sie
hat ebenfalls den Charakter einer polizeilichen Konzessionierung.
Für Lotsen kann die Notwendigkeit einer Konzessionierung außer
durch Staatsvertrag auch durch Lundesgesetz vorgeschrieben werden ?®,
Anderweite schiffahrtspolizeiliche Funktionen sind die Bestimmung
der Häfen und Landungsplätze, die Genehmigung der Fahrpläne bei
periodisch wiederkehrenden Fahrten, der Erlaß von Anordnungen
über das Verhalten der Schiffe zueinander (Ausweichen, Signale usw.).
Die Übertretung der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften ist mit Strafe
bedroht. Zur Aburteilung Jieser Übertretungen bestehen an einzelnen
konventionellen Strömen besondere Gerichte3®® denen auch die Ent-
scheidung gewisser mit der Schiffahrt zusammenhängender Zivil-
streitigkeiten übertragen ist°).
Fähren*? sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen
und Gütern von einem Ufer auf das andere an einer bestimmten
Stelle des Flusses dienen. Die Befugnis, Fähren zu halten, wurde
früher vielfach als Regal angesehen. Das Fährregal konnte Privat-
personen gegen Zahlung von Abgaben zur Ausübung übertragen
werden und hieß dann Fährgerechtigkeit. Dieser Zustand hat sich
auch jetzt noch in manchen Ländern erhalten. In anderen ist das
Fährregal beseitigt, das Halten von Fähren aber von einer polizei-
lichen Konzession abhängig gemacht worden.
II. Flößerei?.
8 102.
Über die Flößerei mit verbundenen oder mit un-
verbundenen Hölzern? bestehen verschiedene Rechtsgrund-
sitze,
1. Die Flößerei mit unverbundenen Hölzern (Wild-
flößerei, Trift) hatte sich schon früh zu einem Regal, d.h. zu
einem ausschließlichen Rechte des Landesherrn und der von ihm
zur Ausübung für berechtigt erklärten Personen entwickelt. Diese
vom 7. Okt. 1861 Art. 1. D.Sch.A. Art. 11, 16, 17. Sch. u.H.O. für den Boden-
sec Art. 10.
8 Gew.O. 5 34. — Vgl. 8 941°.
29 vol. 8 104 12,
%° Rheinschiffuhrtsgerichte (Rev. Rh.Sch,A. Art. 34 ff). Elbzollgerichte
(E.Sch.Add.A. 5 46) Vgl. R.G.V.G 5 14 Nr. 1.
sı R.G., betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom
15. Juni 1895/20. Mai 1898 (R.G.Bl. S. 868) enthält in, $ 21 Abs. 2 die Bestimmung,
daß die Schiffismannschaft der Gew.O. untersteht. Über die von der Gew.O. ab-
weichenden Bestimmungen dieses Gesetzes vgl. auch Sartorius, Art. Binnen-
schiffahrt, H.d.St.? 3, 28. — Das Binnenschiffahrtsgesetz enthält außerdem Be-
stimmungen über die Schifferegister (55 119). Der Bundesrat ist befugt, Be-
Stimmungen über den Befähighingenac weis der Schiffer und Maschinisten für
Binnenschiffe zu treffen. Für Binnenscen ohne fahrbare Verbindung mit anderen
Wnasserstraßen ist die Landesregierung zuständig.
Hmustei Mayer, Art. Fähren, W.® 1, 750; Stoerk-Loening, Art. Fähren,
.d,St.® 4, 15.
ı O.Mayer, Art. Flößerei, W.? 1, 812; Stoerk-Loening, Art. i
H.d.St.® 4, 369. j 5, Art. Fiößerei,
3 Vel. 8 98.