4 Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
um die allseitige Zustimmung zu den erwähnten Vereinbarungen zu
erklären, womit die Gründung des deutschen Reichs so weit bereift war,
daß es nur noch der Zustimmung der gesetzgebenden Körper des norddeutschen
Bundes und der süddeutschen Staaten bedurfte. Diese Zustimmung
wurde vom norddeutschen Reichstage am 9. Dezember 1870
ertheilt und zwar bezüglich des bayerischen Vertrags mit 195 gegen
32 Stimmen. Nachdem inzwischen Seine Majestät der König von
Bayern angeregt halte, daß das Bundesoberhaupt fortan den Titel
„deutscher Kaiser“ führen solle, beschloß der Reichstag auf Antrag des
Bundesraths am 10. Dezember 1870 einen jener Anregung entsprechenden
Zusatz sowie die Annahme der Bezeichnung deutsches
Reich für den neubegründeten Bund. — Die Landtage von Württemberg,
Baden und Hessen stimmten den Verträgen sämmtlich noch im
Laufe des Dezembers 1870 bei, die bayerische Reichsrathskammer am
30. Dezember 1870 und die bayerische Abgeordnetenkammer am
21. Januar 1871. Mit der durch königliche Deklaration
vom 30. Januar 1871 am 1. Februar d. Js. im Bayerischen
Gesetzblatte erfolgten Verkündigung des am 28. Februar
zu Berlin ratificirten bayrischen Bündnißvertrages
war die Gründung des deutschen Reiches in einer auch für
das bayerische Volk und somit für alle deutschen Staaten
rechtsverbindlichen Weise vollzogen.
Schon am 18. Januar 1871 hatte der König von Preußen in
einer feierlichen Proklamation an das deutsche Volk die Annahme der
deutschen Kaiserwürde verkündet. Am 23. Jannar 1871 erschienen
die ersten für das neue Reich bindenden kaiserlichen Verordnungen in
Bezug auf die Reichstags=Wahlen und die Einberufung des Bundesraths
und Reichstags. Der erstere trat am 20. Februar 1871 ohne
irgend welche Förmlichkeiten zusammen, der Reichstag aber wurde am
21. März 1871, 14 Uhr im weißen Saale des königlichen Schlosses
zu Berlin nach vorausgegangenem Gottesdienste durch den Kaiser persönlich
in Anwesenheit der meisten deutschen Fürsten höchst feierlich eröffnet.
— Die Wiedererstehung des deutschen Reichs wird mit Hinblick
auf den Inhalt der Verträge vom 1. Januar 1871 *) zu datiren sein,
*) Vergleiche zu dieser Frage die Verhandlungen des Reichstags 1871
Sten. Ber. S. 787 ff.