Metadata : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

4  Grundzüge  des  Verfassungsrechts  des  deutschen  Reichs.

um  die  allseitige  Zustimmung  zu  den  erwähnten  Vereinbarungen  zu
erklären,  womit  die  Gründung  des  deutschen  Reichs  so  weit  bereift  war,
daß  es  nur  noch  der  Zustimmung  der  gesetzgebenden  Körper  des  norddeutschen
  Bundes  und  der  süddeutschen  Staaten  bedurfte.  Diese  Zustimmung
  wurde  vom  norddeutschen  Reichstage  am  9.  Dezember  1870
ertheilt  und  zwar  bezüglich  des  bayerischen  Vertrags  mit  195  gegen
32  Stimmen.  Nachdem  inzwischen  Seine  Majestät  der  König  von
Bayern  angeregt  halte,  daß  das  Bundesoberhaupt  fortan  den  Titel
„deutscher  Kaiser“  führen  solle,  beschloß  der  Reichstag  auf  Antrag  des
Bundesraths  am  10.  Dezember  1870  einen  jener  Anregung  entsprechenden
  Zusatz  sowie  die  Annahme  der  Bezeichnung  deutsches
Reich  für  den  neubegründeten  Bund.  —  Die  Landtage  von  Württemberg,
  Baden  und  Hessen  stimmten  den  Verträgen  sämmtlich  noch  im
Laufe  des  Dezembers  1870  bei,  die  bayerische  Reichsrathskammer  am
30.  Dezember  1870  und  die  bayerische  Abgeordnetenkammer  am
21.  Januar  1871.  Mit  der  durch  königliche  Deklaration
vom  30.  Januar  1871  am  1.  Februar  d.  Js.  im  Bayerischen
  Gesetzblatte  erfolgten  Verkündigung  des  am  28.  Februar
  zu  Berlin  ratificirten  bayrischen  Bündnißvertrages
war  die  Gründung  des  deutschen  Reiches  in  einer  auch  für
das  bayerische  Volk  und  somit  für  alle  deutschen  Staaten
rechtsverbindlichen  Weise  vollzogen.

Schon  am  18.  Januar  1871  hatte  der  König  von  Preußen  in
einer  feierlichen  Proklamation  an  das  deutsche  Volk  die  Annahme  der
deutschen  Kaiserwürde  verkündet.  Am  23.  Jannar  1871  erschienen
die  ersten  für  das  neue  Reich  bindenden  kaiserlichen  Verordnungen  in
Bezug  auf  die  Reichstags=Wahlen  und  die  Einberufung  des  Bundesraths
  und  Reichstags.  Der  erstere  trat  am  20.  Februar  1871  ohne
irgend  welche  Förmlichkeiten  zusammen,  der  Reichstag  aber  wurde  am
21.  März  1871,  14  Uhr  im  weißen  Saale  des  königlichen  Schlosses
zu  Berlin  nach  vorausgegangenem  Gottesdienste  durch  den  Kaiser  persönlich
  in  Anwesenheit  der  meisten  deutschen  Fürsten  höchst  feierlich  eröffnet.
  —  Die  Wiedererstehung  des  deutschen  Reichs  wird  mit  Hinblick
auf  den  Inhalt  der  Verträge  vom  1.  Januar  1871  *)  zu  datiren  sein,

*)  Vergleiche  zu  dieser  Frage  die  Verhandlungen  des  Reichstags  1871
Sten.  Ber.  S.  787  ff.