— 264 —
handensein besonderer örtlicher Missstände (der Massenansiedelung
gemeingefährlicher Verbrecher in einer dem Gremeindeleben
oder der öffentlichen Sicherheit gefährlichen Weise) auf
Antrag der Kommune oder auch von Amtswegen die Ansässigmachung
solcher Personen versagen.
Völlig fremd ist dieser Gesetzgebung der Gedanke einer
Strafe, einer Nebenstrafe oder einer Verschärfung der Strafe für
Verbrecher, welche ihre Strafe abgebüsst haben. Weit entfernt,
eine neue Beschränkung der individuellen Freiheit herbeizuführen,
ist das Gesetz vielmehr bestimmt, diese Freiheit zu schützen
und zu erweitern, indem sie alle früher geltenden Rechte der
Kommunen und Gutsbezirke auf Zurückweisung bescholtener Personen
beseitigt. an die Stelle der Bescholtenheit das Merkmal des
gemeingeföhrlichen Vergehens setzt, die Verweigerung der Niederlassung
aus diesem Grunde auch nur facultativ stellt, für den
Fall, dass für einen Gemeindebezirk besondere Gefahren aus
der Aufhäufung gewisser Verbrechensgruppen entstehen, von diesem
arbiträren Frmessen aber dıe Ortspolizeibehörde ausschliesst. Nur
die Wortfassung erweckt den Schein, als ob hier eine polizeiliche
Beschränkung eingeführt sei: der Sache nach ist es eine durchgreifende
Beseitigung der kommunalen Beschränkungen der Freizügigkeit,
eine Zurückführung der Ansprüche der Kommune auf Abwehr
auf ihr geringstes Maass: das Zusammentreffen der Kommunalinteressen
mit dringenden Anforderungen der Sicherheitspolizei.
II. Die Strafgesetzgebung über die Stellung unter Polizeiaufsicht
hat einen von dem Heimathsgesetz sehr verschiedenen
Ausgangspunkt und Verlauf genommen.
Das der Polizei unentbehrliche Recht einer „Aufsicht“ über
bestrafte Personen war in früheren Zeiten nach dem allgemeinen
Begriff der Sicherheitspolizei und nach der Generalclausel $ 10,
A. L.-R. II, 17 gehandhabt worden. Auf dieser Grundlage liess
sich aus dem Begriff einer strengen Aufsicht eine nahezu ungemessene
Behandlung ableiten. Ausser der Kenntnissnahme von
dem Leben und der Beschäftigung der Observaten erachteten die
Polizeibehörden auch die Untersagung des Besuches von Vergnügungsorten,
Märkten etc., Verhaftungen und Haussuchungen
auch auf leichte Verdachtsgründe hin und andere Beschränkungen
der Liebensweise und Erwerbsthätigkeit für zulässig, soweit der
Zweck einer „Verhütung“ neuer Verbrechen darin erkennbar blieb.