Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

—  515  —

Von  den  beiden  Stellvertretern  ist  derjenige,  welcher  bei  der  Wahl  die
meisten  Stimmen  erhalten  hat,  „Erster,“  der  andere  „zweiter“  Stellvertreter.
Die  Stellvertreter  werden  nach  dieser  Reihenfolge  von  dem  Präsidenten  des
Aufsichtsrathes  einberufen,  wenn  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  an  der  Ausübung
ihrer  Funktionen  verhindert  sind.  Der  einberufene  Stellvertreter  hat,  so  lange
die  Vertretung  dauerr,  mit  dem  Mitgliede,  welches  er  vertritt,  gleiche  Rechte
und  Pflichten.  Stehl  ein  Stellvertreter  zu  einem  Mitgliede  des  Aufsichtsrathes
in  einem  der  vorbezeichneten,  die  gleichzeitige  Mitgliedschaft  Beider  hindernden
Verhültnisse,  so  kann  die  Einberufung  des  Stellvertreters  nur  dann  und  auf
so  lange  erfolgen,  als  das  durch  Verwandtschaft  u.  s.  w.  mit  ihm  verbundene
Mieglied  an  der  Ausübung  seiner  Funktion  verhindert  ist.

Die  Funktionen  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  dauern  sechs  Jahre.
Alle  zwei  Jahre  scheiden  vier  davon  aus,  die  Reihenfolge  des  Ausscheidens
wird  durch  das  Amtsalter  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  62  wieder  wählbar.

Die  auf  Grund  des  Statuts  vom  13.  Okrober  1856.  gewählten  Mitglieder
  des  Verwaltungsrathes  bleiben  bis  zur  ersten  ordentlichen  Generalversammlung,
  welche  unter  der  Geltung  des  gegenwärtigen  Revidirten  Statuts
anzuberaumen  sein  wird,  in  Funktion.  In  dieser  Generalversammlung  erfolgt
die  Neuwahl  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrarhes  und  ihrer  Stelloertreter.  Die
Reihenfolge  des  Ausscheidens  derselben  innerhalb  der  nächsten  vier  Jahre  wird
durch  das  Loos  bestimmt.  ’

g.18.·

Jedes  Mitglied  des  Aufsichtsrathes  und  jeder  Stellvertreter  muß  mindestens
zehn  Aktien  besitzen  oder  erwerben;  die  Dokumente  dieser  Aktien  werden  in  das
Archiv  der  Gesellschaft  hinterlegt  und  duͤrfen  waͤhrend  der  Dauer  der  Funktion
des  Besitzers  nicht  veraͤußert  werden.

F.  19.

Der  Aufsichtsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und  einen
Bizeprädsidenten.  Ihre  Funktionen  in  dieser  Eigenschaft  dauern  Ein  Jahr;  sie
sind  nach  Ablauf  desselben  wieder  wählbar.  Sollten  Beide  verhindert  sein,  einer
Sitzung  des  Aufsichtsrathes  beizuwohnen,  so  übernimmt  das  nach  den  Lebensjahren
  älteste  Mitglied  den  Vorsitz.

g.  20.

Kommt  in  ungewöhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Aufsichtsrathes
  oder  eines  Stellvertrekers  zur  Erledigung,  so  wird  vorläufig  für
die  Zeit  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Aufsichtsrathe  eine
Ersatzwahl  zu  notariellem  Motokolle  vorgenommen.  Die  definitive  Wiederbesetzung
  erfolgt  durch  die  Wahl  der  Generalversammlung.  Der  in  dieser  Gewählte
  scheidet  an  dem  Termine  aus,  an  welchem  die  Dauer  der  Funktionen
seines  BVorgängers  aufgehört  haben  würde.  Die  Namen  des  Prä#tenten,  des

Johrgang  1866.  (Dr.  6396.)  72  Bize-