Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Ausübung des Stimmrechts der Antheilseigner; die Ausübung des 
Stimmrechts darf jedoch nicht durch den Besitz von mehr als einem 
Antheilsscheine bedingt, noch dürfen mehr als hundert Stimmen in 
einer Hand vereinigt werden; 
7. über die Modalitäten der Wahl des Zentralausschusses und der Depu- 
tirten desselben, der Bezirksausschüsse und der Beigeordneten bei den 
Reichsbankhauptstellen;  
8. über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Be- 
kanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche 
dieselben aufzunehmen sind; 
9. über die im Fall der Aufhebung der Reichsbank (§. 41) eintretende 
Liquidation; 
10. über die Form, in welcher die Mitwirkung der Antheilseigner oder 
deren Vertreter zu einer durch Reichsgesetz festzustellenden Erhöhung 
des Grundkapitals herbeigeführt werden soll; 
11. über die Voraussetzungen der Sicherstellung, unter denen Effekten für 
fremde Rechnung gekauft oder verkauft werden dürfen. 
§. 41. 
Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum 1. Januar 1891, als- 
dann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener einjähriger Ankün- 
digung, welche auf Kaiserliche Anordnung, im Einvernehmen mit dem Bundes- 
rath, vom Reichskanzler an das Reichsbank-Direktorium zu erlassen und von 
letzterem zu veröffentlichen ist, entweder 
a) die auf Grund dieses Gesetzes errichtete Reichsbank aufzuheben und die 
Grundstück derselben gegen Erstattung des Buchwerthes zu erwerben, 
oder 
b) die sämmtlichen Antheile der Reichsbank zum Nennwerthe zu erwerben. 
In beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds, soweit derselbe nicht 
zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, zur einen Hälfte an die 
Antheilseigner, zur andern Hälfte an das Reich über. 
Zur Verlängerung der Frist nach Inhalt des ersten Absatzes ist die Zu- 
stimmung des Reichstags erforderlich. 
Titel III. 
Privat-Notenbanken. 
§. 42. 
Banken, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze der Befugniß zur 
Notenausgabe befinden, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen diese 
Befugniß ertheilt hat, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten weder betreiben noch
	        
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