Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 190 — 
durch Agenten für ihre Rechnung betreiben lassen, noch als Gesellschafter an 
Bankhäusern sich betheiligen.    
§. 43. 
  
Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze 
der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen außerhalb desjenigen Staates, 
welcher derselben diese Befugniß ertheilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht werden. 
Der Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papiergeld oder 
Münzen unterliegt diesem Verbote nicht. 
§. 44. 
Die beschränkenden Bestimmungen des §. 43 finden auf diejenigen Banken 
keine Anwendung, welche bis zum 1. Januar 1876 folgende Voraussetzungen 
erfüllen:  
1. Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den im §. 13 unter 1 bis 4 
bezeichneten Geschäften, und zwar zu 4 höchstens bis zur Höhe der 
Hälfte des Grundkapitals der Bank und der Reserven, anlegen. 
Bezüglich des Darlehnsgeschäfts ist der Bank eine Frist bis zum 
1. Januar 1877 eingeräumt, innerhalb welcher sie ihre Darlehne den 
Bestimmungen des §. 13 Nr. 3 zu konformiren hat. 
Sie hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, 
zu welchem sie diskontirt oder zinsbare Darlehne gewährt. 
2. Die Bank legt von dem sich jährlich über das Maß von 4½ Prozent 
des Grundkapitals hinaus ergebenden Reingewinn jährlich mindestens 
20 Prozent so lange zur Ansammlung eines Reservefonds zurück, als 
der letztere nicht ein Viertheil des Grundkapitals beträgt. 
3. Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag ihrer im Umlauf befind- 
lichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in kursfähigem 
deutschem Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder in Gold in Barren oder 
ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und 
den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens 
drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens 
aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren 
Kassen als Deckung bereit zu halten. 
4. Die Bank verpflichtet sich, ihre Noten bei einer von ihr zu bezeich- 
nenden Stelle in Berlin oder Frankfurt, deren Wahl der Genehmigung 
des Bundesraths unterliegt, dem Inhaber gegen kursfähiges deutsches 
Geld einzulösen. 
Die Einlösung hat spätestens vor Ablauf des auf den Tag der 
Präsentation folgenden Tages zu erfolgen. 
5. Die Bank verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren Umlauf 
im gesammten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei 
denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von mehr als 
80,000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerthe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.