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durch Agenten für ihre Rechnung betreiben lassen, noch als Gesellschafter an
Bankhäusern sich betheiligen.
§. 43.
Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze
der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen außerhalb desjenigen Staates,
welcher derselben diese Befugniß ertheilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
Der Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papiergeld oder
Münzen unterliegt diesem Verbote nicht.
§. 44.
Die beschränkenden Bestimmungen des §. 43 finden auf diejenigen Banken
keine Anwendung, welche bis zum 1. Januar 1876 folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den im §. 13 unter 1 bis 4
bezeichneten Geschäften, und zwar zu 4 höchstens bis zur Höhe der
Hälfte des Grundkapitals der Bank und der Reserven, anlegen.
Bezüglich des Darlehnsgeschäfts ist der Bank eine Frist bis zum
1. Januar 1877 eingeräumt, innerhalb welcher sie ihre Darlehne den
Bestimmungen des §. 13 Nr. 3 zu konformiren hat.
Sie hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen,
zu welchem sie diskontirt oder zinsbare Darlehne gewährt.
2. Die Bank legt von dem sich jährlich über das Maß von 4½ Prozent
des Grundkapitals hinaus ergebenden Reingewinn jährlich mindestens
20 Prozent so lange zur Ansammlung eines Reservefonds zurück, als
der letztere nicht ein Viertheil des Grundkapitals beträgt.
3. Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag ihrer im Umlauf befind-
lichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in kursfähigem
deutschem Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder in Gold in Barren oder
ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und
den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens
drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens
aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren
Kassen als Deckung bereit zu halten.
4. Die Bank verpflichtet sich, ihre Noten bei einer von ihr zu bezeich-
nenden Stelle in Berlin oder Frankfurt, deren Wahl der Genehmigung
des Bundesraths unterliegt, dem Inhaber gegen kursfähiges deutsches
Geld einzulösen.
Die Einlösung hat spätestens vor Ablauf des auf den Tag der
Präsentation folgenden Tages zu erfolgen.
5. Die Bank verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren Umlauf
im gesammten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei
denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von mehr als
80,000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerthe