Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 191 — 
in Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, welche solche Noten aus- 
gegeben hat, ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Alle 
bei einer Bank eingegangenen Noten einer anderen Bank dürfen, so- 
weit es nicht Noten der Reichsbank sind, nur entweder zur Einlösung 
präsentirt, oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche dieselben aus- 
gegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren 
Hauptsitz hat, verwendet werden. 
6. Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr entweder 
gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe von Banknoten an 
andere Banken, oder gegen die Aufhebung einer etwa bestehenden Ver- 
pflichtung der Landesregierung, ihre Noten in den öffentlichen Kassen 
statt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu lassen, zustehen möchte. 
7. Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von Banknoten 
zu den in §. 41 bezeichneten Terminen durch Beschluß der Landes- 
regierung oder des Bundesraths mit einjähriger Kündigungsfrist auf- 
gehoben werden könne, ohne daß ihr ein Anspruch auf irgend welche 
Entschädigung zustände. · 
Von Seiten des Bundesraths wird eine Kündigung nur eintreten zum 
Zwecke weiterer einheitlicher Regelung des Notenbankwesens oder wenn eine 
Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen Gesetzes zuwidergehandelt hat. Ob 
diese Voraussetzungen  vorliegen, entscheidet der Bundesrath. 
Einer Bank, welche die vorstehend unter 1 bis 7 bezeichneten Voraus- 
setzungen erfüllt hat, kann der Betrieb von Bankgeschäften durch Zweiganstalten 
oder Agenturen außerhalb des im §. 42 bezeichneten Gebietes auf Antrag der 
für den Ort, wo dies geschehen soll, zuständigen Landesregierung durch den 
Bundesrath gestattet werden. 
Banken, welche bis zum 1. Januar 1876 nachweisen, daß der Betrag der 
nach ihrem Statut oder Privileg ihnen gestatteten Notenausgabe auf den Betrag 
des Grundkapitals eingeschränkt ist, welcher am 1. Januar 1874 eingezahlt war, 
sind von der Erfüllung der unter 2 bezeichneten Voraussetzung entbunden und 
erlangen mit der Gestattung des Umlaufs ihrer Noten im gesammten Reichs- 
gebiete zugleich die Befugniß, im gesammten Reichsgebiete durch Zweiganstalten 
oder Agenturen Bankgeschäfte zu betreiben. Dem Bundesrath bleibt vorbehal- 
ten, diesen Banken einzelne der durch die Bestimmungen unter 1 ausgeschlossenen 
Formen der Kreditertheilung, in deren Ausübung dieselben sich bisher befunden 
haben, auf Grund des nachgewiesenen besonderen Bedürfnisses zeitweilig oder 
widerruflich auch ferner zu gestatten und die hierfür etwa nothwendigen Be- 
dingungen festzusetzen. 
§.  45. 
Banken, welche von den Bestimmungen im §. 44 zu ihren Gunsten Ge- 
brauch machen wollen, haben dem Reichskanzler nachzuweisen: 
1. daß ihre Statuten den durch den §. 44 aufgestellten Voraussetzungen 
entsprechen; 
2. daß die erforderliche Einlösungsstelle eingerichtet ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.