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in Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, welche solche Noten aus-
gegeben hat, ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Alle
bei einer Bank eingegangenen Noten einer anderen Bank dürfen, so-
weit es nicht Noten der Reichsbank sind, nur entweder zur Einlösung
präsentirt, oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche dieselben aus-
gegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren
Hauptsitz hat, verwendet werden.
6. Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr entweder
gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe von Banknoten an
andere Banken, oder gegen die Aufhebung einer etwa bestehenden Ver-
pflichtung der Landesregierung, ihre Noten in den öffentlichen Kassen
statt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu lassen, zustehen möchte.
7. Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von Banknoten
zu den in §. 41 bezeichneten Terminen durch Beschluß der Landes-
regierung oder des Bundesraths mit einjähriger Kündigungsfrist auf-
gehoben werden könne, ohne daß ihr ein Anspruch auf irgend welche
Entschädigung zustände. ·
Von Seiten des Bundesraths wird eine Kündigung nur eintreten zum
Zwecke weiterer einheitlicher Regelung des Notenbankwesens oder wenn eine
Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen Gesetzes zuwidergehandelt hat. Ob
diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bundesrath.
Einer Bank, welche die vorstehend unter 1 bis 7 bezeichneten Voraus-
setzungen erfüllt hat, kann der Betrieb von Bankgeschäften durch Zweiganstalten
oder Agenturen außerhalb des im §. 42 bezeichneten Gebietes auf Antrag der
für den Ort, wo dies geschehen soll, zuständigen Landesregierung durch den
Bundesrath gestattet werden.
Banken, welche bis zum 1. Januar 1876 nachweisen, daß der Betrag der
nach ihrem Statut oder Privileg ihnen gestatteten Notenausgabe auf den Betrag
des Grundkapitals eingeschränkt ist, welcher am 1. Januar 1874 eingezahlt war,
sind von der Erfüllung der unter 2 bezeichneten Voraussetzung entbunden und
erlangen mit der Gestattung des Umlaufs ihrer Noten im gesammten Reichs-
gebiete zugleich die Befugniß, im gesammten Reichsgebiete durch Zweiganstalten
oder Agenturen Bankgeschäfte zu betreiben. Dem Bundesrath bleibt vorbehal-
ten, diesen Banken einzelne der durch die Bestimmungen unter 1 ausgeschlossenen
Formen der Kreditertheilung, in deren Ausübung dieselben sich bisher befunden
haben, auf Grund des nachgewiesenen besonderen Bedürfnisses zeitweilig oder
widerruflich auch ferner zu gestatten und die hierfür etwa nothwendigen Be-
dingungen festzusetzen.
§. 45.
Banken, welche von den Bestimmungen im §. 44 zu ihren Gunsten Ge-
brauch machen wollen, haben dem Reichskanzler nachzuweisen:
1. daß ihre Statuten den durch den §. 44 aufgestellten Voraussetzungen
entsprechen;
2. daß die erforderliche Einlösungsstelle eingerichtet ist.