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etwa ausgesprochenen Nichtanmendbarkei der §§. 42 und 43 oder des §. 43
dieses Gesetzes erfüllen und daß die von ihnen veröffentlichten Wochen- und
Jahres übersichten (§. 8), sowie die behufs der Steuerberechnung abgegebenen
Nachweise (§. 10) der wirklichen Sachlage entsprechen.
Das Ausfsichtsrecht der Landesregierungen wird durch diese Bestimmung
nicht berührt. §. 4.
Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten geht verloren:
1. durch Ablauf der Zeitdauer, für welche sie ertheilt ist,
2. durch Verzicht,
3. im Falle des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen die Bank,
4. durch Entziehung kraft richterlichen Urtheils,
5. durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der Statuten
oder Privilegien.
§. 50.
Die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe wird auf Klage des
Reichskanzlers oder der Regierung des Bundesstaates, in welchem die Bank
ihren Sitz hat, durch gerichtliches Urtheil ausgesprochen:
1. wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder des gegen-
wärtigen Gesetzes über die Deckung für die umlaufenden Noten ver-
letzt worden sind oder der Notenumlauf die durch Statut, Privilegium
oder Gesetz bestimmte Grenze überschritten hat;
2. wenn die Bank vor Erlaß der in §. 45 erwähnten Bekanntmachung
des Reichskanzlers außerhalb des durch §. 42 ihr angewiesenen Ge-
biets die in §. 42 ihr untersagten Geschäfte betreibt, oder außerhalb
des durch §. 43 ihr angewiesenen Gebiets ihre Noten vertreibt oder
vertreiben läßt;
3. wenn die Bank die Einlösung präsentirter Noten nicht bewirkt
a) an ihrem Sitze am Tage der Präsentation,
b) an ihrer Einlösungsstelle (§. 44 Nr. 4) bis zum Ablaufe des auf
den Tag der Präsentation folgenden Tages,
c) an sonstigen durch die Statuten bestimmten Einlösungsstellen bis
zum Ablaufe des dritten Tages nach dem Tage der Präsentation;
4. sobald das Grundkapital sich durch Verluste um ein Drittheil ver-
mindert hat.
Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der Rechtsstreit
gilt im Sinne der Reichs- und Landesgesetze als Handelssache.
In dem Urtheile ist zugleich die Verpflichtung zur Einziehung der Noten
auszusprechen. §. 51.
Das Urtheil ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Die Voll-
streckung wird auf Antrag durch das Prozeßgericht verfügt. Das Gericht be-
Reichs-Gesetzbl. 1875. 36