Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

Skizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.  Das  gesetzliche  eheliche  Güterrecht.  9

dingungen  dieses  Wegfalls  vorschreibt.  Für  Reichstag  und  Bundesrath  bestand  ein  Interesse
  lediglich  darau,  den  Wegfall  der  weitergehenden  reichsgesetzlichen  Ansprüche  der
betreffenden  Landesbeamten  2c.  davon  abhängig  zu  stellen,  daß  den  letzteren  durch  Akte
der  Gesetzgebungsgewalt  der  einzelnen  Bundesstaaten  ein  klagbarer  Auspruch  auf,  der
Reichsfürsorge  mindestens  gleichkommende,  Vortheile  eingeräumt  wurde.  Ob  dies  für
Bayern  der  Fall,  bestimmt  sich  daher  lediglich  nach  bayrischem  Verfassungsrecht.

Die  Frage,  ob  die  VO.  vom  30.  November  1886  überhaupt  als  solche,  das  ist
ohne  Mitwirkung  der  Landesvertretung,  nach  bayrischem  Verfassungsrecht  habe  erlassen
werden  können,  bejaht  der  zweite  Richter  in  prozessualisch  genügender  Weise  unter  Bezugnahme
  auf  von  Pözl's  bayr.  Verf.  Recht  3.  Anfl.  8  146  und  eine  langjährige
konstitutionelle  Gepflogenheit,  welche  in  den  Verordunugen  vom  3.  Oktober  1857  und
30.  November  1886  einen  prägnanten  Ausdruck  gefunden  habe.  Hiermit  ist  (für  das
Reichsgericht)  irrevisibles  bayrisches  Landesrecht  angewendet.

Der  zweite  Richter  tritt  dem  ersten  Richter  auch  darin  bei,  daß  nach  der  Verordnung
  vom  30.  November  1886  3  6  dem  Kläger  ein  Rechtsanspruch  auf  Gewährung
der  sogenannten  Unfallpension  nach  Maßgabe  des  §  1  des  Reichsfürsorgegesetzes  zustehe.
  Durch  diese  Ausführung  wird  eine  revisible  Rechtsnorm  nicht  verleht  und  ist
zugleich  die  Voraussetzung  geschaffen  für  die  Annahme,  daß  jene  Verordnung  die  Bedingung
  des  Ausschlusses  des  Reichshaftpflichtesetzes  dem  Kläger  gegenüber  ins  Leben
gerufen  habe.“

Somit  kann  ein  irgendwie  gegründetes  Bedenken  gegen  die  Rechtsgültigkeit
  und  Gesetzmäßigkeit  der  von  der  bayr.  Regierung  in  der  dargelegten
  Richtung  auf  der  Grundlage  des  §  12  Fürs.  Ges.  getroffenen  Unfallfürsorge
  nicht  erhoben  werden  und  stehen  demnach  den  hier  betheiligten
Beamten  und  Bediensteten  haftpflichtgesetzliche  Ansprüche  aus  Anlaß  von
im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfällen  nicht  mehr,  bezw.  nur  in  den  vom
Fürs.  Ges.  selbst  vorgesehenen  besonderen  Fällen  (§§  8—10  des  Gesetzes)
zur  Seite.  Die  Tragweite  und  Anwendbarkeit  des  Reichshaftpflichtgesetzes
hat  daher  auch  durch  das  ofterwähnte  Reichsfürsorgegesetz  eine  ganz
wesentliche  Einschränkung  erfahren.

Nach  diesen  einleitenden  Darlegungen  über  das  dermalige  sachliche
Geltungsgebiet  des  Reichshaftpflichtgesetzes  und  über  die  Aenderungen  und
Beschränkungen,  welche  es  durch  die  Unfallversicherungs=  und  Fürsorgegesetzgebung
  des  Reiches  erlitten  hat,  ist  nunmehr  dem  Art.  42  des  EG.
z.  BGB.  und  den  durch  denselben  am  Haftpflichtgesetz  von  1871  bewirkten
  Aenderungen  näher  zu  treten.

(Fortsetzung  folgt  in  Nr.  3.)
II.  Sktizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetbuche.
XIII.  Das  gesetzliche  eheliche  Güterrecht.
Von  Landgerichtsrath  Karl  Meyer  in  Landshut.

Das  BGB.  überläßt  in  Uebereinstimmung  mit  dem  geltenden  Recht
die  Bestimmung  der  güterrechtlichen  Verhältnisse  zunächst  der  freien  Vereinbarung
  der  Ehegatten.  Es  gilt  das  Prinzip  der  Vertragsfreiheit