Skizzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Das gesetzliche eheliche Güterrecht. 9
dingungen dieses Wegfalls vorschreibt. Für Reichstag und Bundesrath bestand ein Interesse
lediglich darau, den Wegfall der weitergehenden reichsgesetzlichen Ansprüche der
betreffenden Landesbeamten 2c. davon abhängig zu stellen, daß den letzteren durch Akte
der Gesetzgebungsgewalt der einzelnen Bundesstaaten ein klagbarer Auspruch auf, der
Reichsfürsorge mindestens gleichkommende, Vortheile eingeräumt wurde. Ob dies für
Bayern der Fall, bestimmt sich daher lediglich nach bayrischem Verfassungsrecht.
Die Frage, ob die VO. vom 30. November 1886 überhaupt als solche, das ist
ohne Mitwirkung der Landesvertretung, nach bayrischem Verfassungsrecht habe erlassen
werden können, bejaht der zweite Richter in prozessualisch genügender Weise unter Bezugnahme
auf von Pözl's bayr. Verf. Recht 3. Anfl. 8 146 und eine langjährige
konstitutionelle Gepflogenheit, welche in den Verordunugen vom 3. Oktober 1857 und
30. November 1886 einen prägnanten Ausdruck gefunden habe. Hiermit ist (für das
Reichsgericht) irrevisibles bayrisches Landesrecht angewendet.
Der zweite Richter tritt dem ersten Richter auch darin bei, daß nach der Verordnung
vom 30. November 1886 3 6 dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Gewährung
der sogenannten Unfallpension nach Maßgabe des § 1 des Reichsfürsorgegesetzes zustehe.
Durch diese Ausführung wird eine revisible Rechtsnorm nicht verleht und ist
zugleich die Voraussetzung geschaffen für die Annahme, daß jene Verordnung die Bedingung
des Ausschlusses des Reichshaftpflichtesetzes dem Kläger gegenüber ins Leben
gerufen habe.“
Somit kann ein irgendwie gegründetes Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit
und Gesetzmäßigkeit der von der bayr. Regierung in der dargelegten
Richtung auf der Grundlage des § 12 Fürs. Ges. getroffenen Unfallfürsorge
nicht erhoben werden und stehen demnach den hier betheiligten
Beamten und Bediensteten haftpflichtgesetzliche Ansprüche aus Anlaß von
im Dienste erlittenen Betriebsunfällen nicht mehr, bezw. nur in den vom
Fürs. Ges. selbst vorgesehenen besonderen Fällen (§§ 8—10 des Gesetzes)
zur Seite. Die Tragweite und Anwendbarkeit des Reichshaftpflichtgesetzes
hat daher auch durch das ofterwähnte Reichsfürsorgegesetz eine ganz
wesentliche Einschränkung erfahren.
Nach diesen einleitenden Darlegungen über das dermalige sachliche
Geltungsgebiet des Reichshaftpflichtgesetzes und über die Aenderungen und
Beschränkungen, welche es durch die Unfallversicherungs= und Fürsorgegesetzgebung
des Reiches erlitten hat, ist nunmehr dem Art. 42 des EG.
z. BGB. und den durch denselben am Haftpflichtgesetz von 1871 bewirkten
Aenderungen näher zu treten.
(Fortsetzung folgt in Nr. 3.)
II. Sktizzen zum Bürgerlichen Gesetbuche.
XIII. Das gesetzliche eheliche Güterrecht.
Von Landgerichtsrath Karl Meyer in Landshut.
Das BGB. überläßt in Uebereinstimmung mit dem geltenden Recht
die Bestimmung der güterrechtlichen Verhältnisse zunächst der freien Vereinbarung
der Ehegatten. Es gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit