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Ich schlage vor, nunmehr über das Gesetz im Ganzen abzustimmen. Die Verlesung
wird nicht verlangt werden. — Ich bitte daher, daß diejenigen Herren, welche
den auf Nr. 125 der Drucksachen vorliegenden Gesetzentwurf im Ganzen annehmen
wollen, sich erheben. (Geschieht.)
Das ist die große Mehrheit, der Gesetzentwurf ist angenommen.
92.
Wildschadensgesetz.
(Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts, III. Senats, vom 9. April 1894.)
Nach § 6 des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891 hat der Beschädigte,
welcher auf Grund der 8§8§ 1 bis 3 des Gesetzes Ersatz für Wildschaden fordert,
diesen Anspruch bei der für das geschädigte Grundstück zuständigen Orts-Polizeibehörde
binnen 3 Tagen, nachdem er von der Beschädigung Kenntniß erhalten hat, anzumelden.
Darauf hat die Orts-Polizeibehörde zur Ermittelung und Schätzung des Schadens
Termin anzuberaumen (§ 7) und auf Grund des Ergebnisses der Vorverhandlungen
einen Vorbescheid zu ertheilen (§ 9). Gegen diesen Vorbescheid findet innerhalb
2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt (§ 10).
Es entsteht die Frage, wer hier gegenüber dem wegen des Wildschadensersatzes
in Anspruch Genommenen als Partei anzusehen ist, ob die Polizeiverwaltung, welche
den Bescheid ertheilt hat, oder der Beschädigte, auf dessen Antrag das Verfahren
stattgefunden hat.
In einem Falle hatte der durch den polizeilichen Vorbescheid zum Wildschadenersatz
Verurtheilte seine Klage gegen die Polizeiverwaltung gerichtet. Die Klage ist
abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat erklärt: Der Vorbescheid sei keine
polizeiliche Verfügung, sondern ein Akt „administrativer Rechtsprechung“; der Kläger
hätte gegen den klagen müssen, auf dessen Antrag der Vorbescheid erlassen ist.
(Deutscher Reichs-Anzeiger Nr. 246 von 1894.) K. D.
Forststrafrecht und Strafprozeß.
93.
„LCandwirthschaftliche Erzeugnisse“ im Sinne des § 508 Str.-G.-B.
(Entscheidung des Reichsgerichts, II. Strafs., vom 8. Februar 1895.)
Der § 308 Str.-G.-B. bedroht wegen Brandstiftung mit Zuchthaus bis zu
10 Jahren, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe,
welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthschaftlichen
Erzeugnissen oder von Bau= oder Brennmaterialien, Früchte auf dem
Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt u. s. w.
Das Reichsgericht hatte im vorliegenden Falle die Frage zu entscheiden, ob
Nohrbündel hierher gehören; es handelte sich um Rohr, welches an den Ufern eines
Flusses wild gewachsen und von dem Nutzungsberechtigten gemäht war. — Die Frage