Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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Ich  schlage  vor,  nunmehr  über  das  Gesetz  im  Ganzen  abzustimmen.  Die  Verlesung
  wird  nicht  verlangt  werden.  —  Ich  bitte  daher,  daß  diejenigen  Herren,  welche
den  auf  Nr.  125  der  Drucksachen  vorliegenden  Gesetzentwurf  im  Ganzen  annehmen
wollen,  sich  erheben.  (Geschieht.)

Das  ist  die  große  Mehrheit,  der  Gesetzentwurf  ist  angenommen.

92.
Wildschadensgesetz.
(Entscheidung  des  Ober-Verwaltungsgerichts,  III.  Senats,  vom  9.  April  1894.)

Nach  §  6  des  Wildschadengesetzes  vom  11.  Juli  1891  hat  der  Beschädigte,
welcher  auf  Grund  der  8§8§  1  bis  3  des  Gesetzes  Ersatz  für  Wildschaden  fordert,
diesen  Anspruch  bei  der  für  das  geschädigte  Grundstück  zuständigen  Orts-Polizeibehörde
binnen  3  Tagen,  nachdem  er  von  der  Beschädigung  Kenntniß  erhalten  hat,  anzumelden.
Darauf  hat  die  Orts-Polizeibehörde  zur  Ermittelung  und  Schätzung  des  Schadens
Termin  anzuberaumen  (§  7)  und  auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Vorverhandlungen
einen  Vorbescheid  zu  ertheilen  (§  9).  Gegen  diesen  Vorbescheid  findet  innerhalb
2  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt  (§  10).

Es  entsteht  die  Frage,  wer  hier  gegenüber  dem  wegen  des  Wildschadensersatzes
in  Anspruch  Genommenen  als  Partei  anzusehen  ist,  ob  die  Polizeiverwaltung,  welche
den  Bescheid  ertheilt  hat,  oder  der  Beschädigte,  auf  dessen  Antrag  das  Verfahren
stattgefunden  hat.

In  einem  Falle  hatte  der  durch  den  polizeilichen  Vorbescheid  zum  Wildschadenersatz
  Verurtheilte  seine  Klage  gegen  die  Polizeiverwaltung  gerichtet.  Die  Klage  ist
abgewiesen.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  erklärt:  Der  Vorbescheid  sei  keine
polizeiliche  Verfügung,  sondern  ein  Akt  „administrativer  Rechtsprechung“;  der  Kläger
hätte  gegen  den  klagen  müssen,  auf  dessen  Antrag  der  Vorbescheid  erlassen  ist.

(Deutscher  Reichs-Anzeiger  Nr.  246  von  1894.)  K.  D.

Forststrafrecht  und  Strafprozeß.
93.
„LCandwirthschaftliche  Erzeugnisse“  im  Sinne  des  §  508  Str.-G.-B.
(Entscheidung  des  Reichsgerichts,  II.  Strafs.,  vom  8.  Februar  1895.)

Der  §  308  Str.-G.-B.  bedroht  wegen  Brandstiftung  mit  Zuchthaus  bis  zu
10  Jahren,  wer  vorsätzlich  Gebäude,  Schiffe,  Hütten,  Bergwerke,  Magazine,  Waarenvorräthe,
  welche  auf  dazu  bestimmten  öffentlichen  Plätzen  lagern,  Vorräthe  von  landwirthschaftlichen
  Erzeugnissen  oder  von  Bau=  oder  Brennmaterialien,  Früchte  auf  dem
Felde,  Waldungen  oder  Torfmoore  in  Brand  setzt  u.  s.  w.

Das  Reichsgericht  hatte  im  vorliegenden  Falle  die  Frage  zu  entscheiden,  ob
Nohrbündel  hierher  gehören;  es  handelte  sich  um  Rohr,  welches  an  den  Ufern  eines
Flusses  wild  gewachsen  und  von  dem  Nutzungsberechtigten  gemäht  war.  —  Die  Frage