Volltext : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Rro.  79.  ½
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Dienstag,  rs.  Sept.

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General-Reseript.  Königl.  Verordnung,  d.  d.  10.  Sept.  18307,  die  ausländischen
.»·--  Scheide-Münzen  betr.  «
Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Wuirttemberg  eꝛc.  ꝛc.  2c.
.  Bei  dem  uͤberhand  nehmenden  Eindringen  fremder  geringhaltiger  Scheid-Münzen  in
Unsere  Königl.  Staaten  finden  Wir  Uns  bewogen,  folgendes  zu  verordnen  "

1)  Sollen  hiemit  alle  ausländische  Scheide=  und  Land  Münzen  an  Sechs=  und  Drei-Kreuzer-Stücken
  ohne  Ausnahme,  und  namentlich  alle  Anspacher  und  Baireuther,  Badische,
Baierische,  Coburgische,  Günzburgische,  Leiningische,  Nürnbergische  und  Salzburgische
und  3  kr.  Stüke,  auch  Darmstädtische  und  Werthheimer  3  kr.  Stüke,  ingleichem  alle  andere
  hier  nicht  namentlich  angeführten  ausländischen  Scheide-Münzen  an  6  Und  3  kr.  Stüben
Ga  date  dieser  allerhöchsten  Verordnung  an  bis  zum  1.  Januar  1808.  auf  den  Werth  von
resp.  §  und  2  kr.  herabgeseie  seyn,  in  welchem  Werthe  ste  auch  bei  den  öffentlichen  Kassen
während  dieses  Zeitraums  angenommen  werden  dürfen.  *

Auf  gleiche  Weise  sollen  die  sogenannten  Leopoldiner  und  die  alten  Oestreich.  15  und  siebenzehen
  Kreuzerstüke  auf  den  nr  hiesger  Währung,  so  wie  die  Oestreich.  Kupferkreuzer
  auf  den  Werth  ven  :r-  ers  1  seyn.

)  Nach  Verfluß  dieses  Termin  „nemlich  ron  dem  r.  Jan.  180g.  an,  sollen  alle  ausländischen
  Scheide  Münzen,  sie  mögen  nun  hier  ausdrüklich  benannt  seyn  oder  nicht,  gänzlich
  außer  Curs  gesezt  seyn,  dergestalt,  eb  se  durchaus  bei  keiner  öffemlichen  Kaffe  mehr
angenommen  werden  dürfen,  und  auch  niemar  6h  gemeinen  Handel  und  Wandel  verbunden  seyn
solle,  dieselbe,  selbst  nicht  in  dem  oben  hera  esezten  Werthe  anzunehmen.  9

Eben  so  werden  die  Leopoldiner  und  die  Oelkreich.  Kuxferkr

änzlich  außer  Curs  gesezt.  .  ,
gan  vhe  tero  geicht  dieser  ausländischen  Scheidmünzen  ins  Reich  —

4)  Alles  Einwechseln  gröberer  Geldsorten,  um  dafuͤr  geringeres  in  auf  zu
bringen,  ist  fernerhin  bei  Confiskarionsstrafe  verdoten,  und  werden  ote-  kentravenienten  v;
neben  in  Gemäsheit  des  Geueral-Rescripts  vom  18.  Jun.  1803.  mit  einer  weiteren  den  dern
pelten  Werth  dieser  Münzen  ausmachenden  Geldstrafe  belegr  werchen.  Daran  c.  Sbiltt  acce,
im  Koͤni  aats-Ministeri  Sept.  1807.  Ad  3##d.  Sac.  Kes.  Maj,

im  Konigl.  Staats-Ministerio,  den  10.  Sept.  1802  j

 

euzer  von  die  se  m  T  .  -