Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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II.  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  der  Apotheker.
8.  2.

Der  selbständige  Betrieb  einer  Apotheke  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  erfordert
—  unbeschadet  der  Bestimmung  im  letzten  Satze  des  §.  29  der  Gewerbeordnung  —  eine
Approbation  seitens  einer  der  vorstehend  genannten  Behörden.  Dieselbe  darf  nur  denjenigen
  Kandidaten  ertheilt  werden,  welche  die  pharmazeutische  Prüfung  vollständig  bestanden
  haben.

8.  3.

Die  pharmazeutische  Prüfung  kann  vor  jeder  pharmazeutischen  Prüfungs-Kommission,
  welche  bei  einer  deutschen  Universität,  dem  Collegium  Carolinum  in  Braunschweig
und  bei  den  polytechnischen  Schulen  in  Stuttgart  und  Karlsruhe  eingerichtet  ist,  abgelegt
  werden.  Die  Prüfungs-Kommissionen,  welche  aus  einem  Lehrer  der  Chemie,  einem
Lehrer  der  Physik,  einem  Lehrer  der  Botanik  und  zwei  Apothekern  bestehen  sollen,  werden
alljährlich  von  der  zuständigen  Behörde  (vergl.  §.  1)  berufen.  An  Stelle  eines  der  Apotheker
  kann  ein  Lehrer  der  Pharmazie  berufen  werden.

Die  zuständige  Behörde  ernennt  den  Vorsitzenden  der  Kommission.  Derselbe  kann
aus  der  Zahl  der  Mitglieder  der  Kommission  gewählt  werden.

Es  finden  in  jedem  Jahre  zwei  Prüfungen,  die  eine  im  Sommer-,die  andere  im
Winterhalbjahr  statt.

S.  4.

Die  Anträge  auf  Zulassung  zur  Prüfung  sind  bei  der  der  Prüfungs-Kommission
zunächst  vorgesetzten  Behörde  zu  stellen.

Die  Meldung  zur  Prüfung  im  Sommerhalbjahr  muß  spätestens  im  April,  die
Meldung  zur  Prüfung  im  Winterhalbjahr  spätestens  im  November  unter  Beifügung
der  erforderlichen  Zeugnisse  eingehen.  Wer  sich  später  meldet,  wird  zur  Prüfung  im
folgenden  Halbjahr  verwiesen.  Der  Meldung  ist  ein  kurzer  Lebenslauf  beizufügen.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  bedingt  durch  den  Nachweis

1)  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung.  Der  Nachweis  ist  zu  führen  durch
das  von  einer  als  berechtigt  anerkannten  Schule,  auf  welcher  das  Latein  obligatorischer
  Lehrgegenstand  ist,  ausgestellte  wissenschaftliche  Qualifikations-Zeugniß
für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst.  Außerdem  wird  zur  Prüfung  nur  zugelassen,
  wer  auf  einer  anderen  als  berechtigt  anerkannten  Schule  dies  Zeugniß