Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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über die Verbindlichkeiten der Eisenbahnverwaltungen zu Leistungen für die 
Zwecke des Postdienstes maßgebend. 
Die bereits konzessionirten Eisenbahngesellschaften sind jedoch berechtigt, an 
Stelle der ihnen konzessionsmäßig obliegenden Verpflichtungen für die Zwecke des 
Postdienstes die durch das gegenwärtige Gesetz angeordneten Leistungen zu 
übernehmen. 
 
Artikel 12. 
Die vertragsmäßige Vergütung, welche an das Großherzogthum Baden 
für Leistungen seiner Staatsbahnen zu den Zwecken des Postdienstes zu entrich- 
ten ist, wird, sofern nicht eine anderweite Vereinbarung erfolgt, bis zum Ablauf 
des Jahres 1879 weiter gezahlt. Bis dahin bleiben für die Leistungen der 
badischen Staatsbahnen zu Zwecken des Postdienstes die Bestimmungen des 
Reglements über die Verhältnisse der Post zu den Staatseisenbahnen vom 
1. Januar 1868 maßgebend. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften dieses Gesetzes auf die im Eigen- 
thum des Reichs oder eines Bundesstaates befindlichen, sowie auf die in das 
Eigenthum des Reichs oder eines Bundesstaates übergehenden Eisenbahnen mit 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Anwendung. 
Artikel 13. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. Dasselbe findet 
auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 

	        
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