Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

Geräthe,  welche  nicht  Brennereizwecken  dienen.
(Zu  Art.  11  Abs.  4  des  Gesetzes.)

1.  Die  Genehmigung,  Geräthe,  welche  nicht  Brennereizwecken  dienen,  aber  zu  solchen
verwendet  werden  können,  in  den  Betriebsräumen  der  unter  Art.  3  und  4  des  Gesetzes
fallenden  Brennereien  aufzubewahren,  ist  bei  dem  Umgeldskommissär  einzuholen.

2.  Die  zu  Brennereizwecken,  insbesondere  zur  Herstellung  und  Aufbewahrung  der
Maeische  nicht  geeigneten  Geräthe,  wie  z.  B.  Tische,  Pflüge  2c.  können  ohne  besondere
Erlanbniß  in  den  Betriebsräumen  aufbewahrt  werden.

3.  Auf  die  der  Steuerfixation  (Art.  5  des  Gesetzes)  und  der  Pauschalirung  (Art.  39
des  Gesetzes)  unterliegenden  Brennereien  findet  die  Vorschrift  des  Art.  11  Abs.  4  des
Gesetzes  überhaupt  keine  Anwendung.

g.  13.
Aufsicht  über  die  Geräthe,  Außergebrauchsetzung  derselben.
(Zu  Art.  11  Abs.  5  des  Gesetzes.)

1.  Die  bloßen  Destillirapparate  (oben  §.  9  Z.  1)  werden  nicht  außer  Gebrauch  gesetzt.

2.  Die  Außergebrauchsetzung  der  Geräthe  geschieht  durch  Verschlußanlage  oder  durch
Ablieferung  einzelner  Theile  des  Brennapparats  an  die  Steuer=  oder  Ortsbehörde,  oder
durch  Aufbewahrung  dieser  Theile  an  einem  von  dem  Brennereilokale  entfernten  Orte  in
dem  Hause  des  Brenners.

Für  Maischgefässe  kann  zu  diesem  Zwecke  die  Schiefstellung  derselben  angeordnet
werden.

3.  Der  angebrachte  steuerliche  Verschluß  ist  unversehrt  zu  erhalten,  wahrgenommene
Verschlußverletzungen  hat  der  Brennereiinhaber  längstens  binnen  12  Stunden  nach  der
Wahrnehmung  dem  Ortssteuerbeamten  anzuzeigen.

4.  Der  amtliche  Verschluß  darf  in  der  Regel  nur  von  dem  Ortsstenerbeamten  abgenommen
  werden.

Findet  sich  der  Ortssteuerbeamte  behufs  der  Verschlußabnahme  nicht  zu  der  in  dem
Betriebsplan  oder  in  der  Betriebserklärung  festgesetzten  Zeit  in  dem  Brennereilokal
ein,  so  darf  der  Brennereiinhaber,  sofern  er  noch  eine  Stunde  über  diese  Zeit  zugewartet