Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

(.168  )

II.

Liqgquidation
wegen  ärztlichen  (wundärztlichen)  Rathes  und  der  Bemühung  bei  dem  Unteroffizier  (Gemeinen)
  Jäger,  Schützen  2c.  N.  N.  von  der  ten  Compagnie  des  2c.  Regiments,
(Bataillons))  welcher  hier  (in  dem  eine  Stunde  von  hier  entfernten  Dorfe  2c.  N.  N.)
auf  Urlaub,  (als  Commandirker)  an  rc.  2c.  erkrankte  und  vom  ten  bis  mit  ten  te.

rc.  vom  Unterzeichneren  behandelt,  sodann  aber  an  das  Garnisonhospical  (in  den  Garnisonort)
  N.  N.  abgegeben  worden  ist.

Thlr.  gr.  pf.
Den  ten  für  den  ersten  Krankenbesuch,  nebst  Verordnung
(oder  Verband  u.  s.  w.)

Für  2c.  2c.  ferner  nöthige  Besuche,  nebst  Verordnungen  (oder
Verbänden  rc.)  vom  ten  bis  mit  dem  ten  ce.  2c.

Ferner:

für  solgende,  dem  Kranken  an  nachbemerkten  Tagen  verabreichte
Medicamente,  als:

den  ten  2c.  2c.

2c.  20c.