Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Findet  ein  Gewerbebetrieb,  obschon  nur  eine  Hauptniederlassung  an  einem  Orte
besteht,  dennoch  ständig  in  mehreren  Ortschaften  statt,  so  kann  in  jedem  dieser  Orte  ein
verhältnißmäßiger  Beitrag  zu  den  Gemeindelasten  gefordert  werden.

&  28.  Die  Erhebung  indirecter  Abgaben,  soweit  solche  für  Gemeindezwecke  überhaupt
  zulässig  ist,  kann  nur  unter  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern  stattfinden.

6#229.  Persönliche  Dienstleistungen  können,  soweit  sie  nicht  besondere  Befähigung
voraussetzen,  von  den  Gemeindemitgliedern  zwar  gefordert  werden,  doch  steht  jedem
Verpflichteten  hierbei  die  Stellung  eines  tüchtigen  Vertreters  frei,  auch  ist  es,  außer  in
dringenden  Nothfällen,  gestattet,  sich  durch  Zahlung  eines  nach  den  örtlichen  Lohnverhältnissen
  festzusetzenden  Geldbetrags  von  der  Naturalleistung  zu  befreien.

Bei  persönlichen  Diensten  im  Interesse  der  Ortssicherheit  kann  die  Obrigkeit  die
Stellvertretung  ausschließen.

30.  Wenn  Gemeindeanlagen  nach  dem  Maßstabe  des  Einkommens  erhoben
werden,  sind  festes  Diensteinkommen,  Wartegeld  und  Pensionen  nur  zu  #  in  Anschlag
zu  bringen.

*  31.  Befreiung  von  Gemeindeleistungen  steht  den  Mitgliedern  des  Königlichen
Hauses  für  ihre  Person  und  abgesehen  vom  Grundbesitze  zu.  Andere  persönliche  Befreiungen
  finden  nur  insoweit  statt,  als  sie  durch  besondere  Gesetze  oder  Staatsverträge
begründet  sind.

Von  einzelnen  außerordentlichen  Lasten,  z.  B.  Kriegseinquartierung,  kann  eine
persönliche  Befreiung  durch  Ortsstatut  zugestanden  werden.

#  32.  Dingliche  Befreiungen,  welche  nach  §  102  der  Allgemeinen  Städteordnung
vom  Jahre  1832  gehörig  angemeldet  und  anerkannt  worden  sind,  unterliegen  auch  ferner
der  Ablösung.

33.  Eine  Befreiung  von  Gemeindeanlagen  steht  den  Gebäuden  und  Grundstücken
  der  Civilliste  zu,  dagegen  den  Gebäuden  und  Grundstücken,  welche  unmittelbar
zu  öffentlichen  Zwecken  des  Staates,  der  Gemeinden  oder  des  Gottesdienstes,  zu  Zwecken
des  öffentlichen  Unterrichts  und  der  öffentlichen  Wohlthätigkeit  dienen,  ingleichen  Begräbnißplätzen,
  nur  insoweit,  als  sie  zeither  eine  solche  Befreiung  genossen  haben.

Die  Befreiung  sämmtlicher  vorstehend  gedachter  Grundstücke  erstreckt  sich  jedoch  nicht
auf  solche  Leistungen,  welche  nach  der  Ortsverfassung  den  Adjacenten  der  Straßen  obliegen.


Dagegen  ist  dem  Staatsfiscus  der  Aufwand  nicht  anzusinnen,  welcher  an  in  einem
Stadtbezirke  gelegenen  fiscalischen  Straßen  oder  dem  Staatsfiscus  zugehörigen  öffent-