Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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a.  nach  Beendigung  des  1.  Cötus

Infanterie-Offiziere  zur  Kavallerie,
Kavallerie-  Infanterie,
Artillerie-  "  ·
Jugenieups  -  -

 

b.  nach  Beendigung  des  2.  Cötus
Infanterie-Offiziere  zur  Feld-Artillerie,
Kavallerie-  "  ·-  -
Artillerie-  Kavallerie,
Ingenieur.  -  -  «·  »
3)  Die  sub  2  bezeichneten  Kommandos  finden  der  Art  statt,  daß  Offiziere  der  Infanterie  und
Artillerie  durch  das  General-Kommando  desjenigen  Armee-Korps,  welchem  sie  selbst  angehören,  einem
Truppentheil  desselben  Armee-Korps  Überwiesen  werden.  Kavallerie-Offiziere  dagegen  werden  zur
älste  dem  Garde-Korps,  zur  Hälfte  dem  3.  Armee-Korps,  Ingenieur-Offiziere  stets  dem  4.  Armeeerps
  zugetheilt  und  durh  deren  General--Kommandos  den  Truppentheilen  —  beim  Garde-Kerps
nur  den  in  der  Mark  dislocirten  —  Überwiesen.
Die  zur  Ausführung  des  sub  1,  2  und  3  Bestimmten  nöthige  Correspondenz  wird  von  der  Direktion
  der  Kriegs-Akademie  direkt  mit  den  betreffenden  General-Kommandos  gesahrte  auch  hat  Erstere
von  dem  die  Offiziere  der  Artillerie  und  der  Ingenieure  Berührenden  der  betreffenden  General-Inspektien
  Kenntniß  zu  geben.
Stellen  Offiziere  Anträge,  welche  insofern  nicht  im  Einklange  mit  dem  sub  2  und  3  Bestimmten
stehen,  als  sie  zu  einem  Truppentheil  eines  anderen  Armee-Korps,  oder  zum  zweiten  Mal  zu  derselben
Waffe  oder  zu  den  Pionieren,  der  Fuß--Artillerie  oder  dem  Eisenbahn-Bataillon  kommandirt  zu
werden  wünschen  und  verzichten  solche  Ishiere  gleichzeitig  auf  Reisekosten  für  die  Hin-  und  Nückreife
so  sind  diese  Anträge  durch  die  Kriegs-Akademie  auf  dem  Instanzenwege  dem  Kriegs-Ministerium
zum  15.  Mai  jeden  Jahres  vorzulegen.
Für  vie  Dauer  ihrer  Dienstleistung  bei  einem  andern,  als  dem  eigenen  Truppentheil  beziehen  diese
Offiziere  die  halbe  Kommando-Zulage  nach  Maßgabe  des  "  158  des  Geld-Verpflegungs-Reglements,
sefern  sie  dadurch  zum  Verlassen  der  Garnison  genöthigt  sind.
7)  Nach  Beendigung  des  3.  Cötus  kehren  sämmtliche  Offiziere  l  ihren  eigenen  Truppentheilen  zurück.
8)  Ueber  die  Kommandos  der  Königlich  Sächsischen  und  Königlich  Württembergischen  Offiziere,  welche
ihre  Anträge  direkt  an  ihre  heimathlichen  Behörden  zu  richten  haben,  wird,  sofern  Letztere  die  Dienstleistung
  bei  einem  preußischen  Truppentheil  wünschen,  jedes  Mal  besenders  von  hier  aus  bestimmt

werden.
Kriegs-Ministerium.
v.  Kameke.

 

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No.  605/12.  A  I  b.

Nr.  14.

Ernennung  der  Zeugsergeanten  nach  15jähriger  Dienstzeit  zu  Depot--Biee-Feldwebeln.
Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  genehmige  Ich,  daß  die  Zeugsergeanten  nach  15  jähriger  vorwurfsfreier
Gesammtdienstzeit  zu  Depot-Vice-Feldwebeln  ernannt  werden  dürfen.  Durch  diese  Ernennung  sollen  jedoch
ihre  dienstlichen  und  Einkommensverhältnisse,  sowie  ihre  Pensions-Ansprüche  eine  Aenderung  nicht  erleiden.
Das  Kriegs-Ministerium  hat  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

Berlin,  den  22.  Januar  1874.
Wilhelm.
An  das  Kriegsministerium.  v.  Kameke.
·  Berlin,  den  3.  Februar  1874.

Vorstehende  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  wird  hiermit  unter  nachstehenden  Festsetzungen  zur  allgemeinen

Kenmtniß  gebracht: