Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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()  Wann,  durch  welche  Stellen  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem
Zinsfuße,  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchem  Kurse  die
Schatzanweisungen  und  die  Schuldverschreibungen  ausgegeben  werden  sollen,  bestimmt
der  Finanzminister.  Im  übrigen  kommen  wegen  der  Verwaltung  und  Tilgung
der  Anleihen  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Konsolidation  preußischer
Staatsanleihen,  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes,
betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  vom  8.  März  1897  (Gesetzsamml.
S.  43)  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die-Eisenbahnverwaltung,
  vom  3.  Mai  1903  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

¾3.
ÜUber  die  Verwendung  des  nach  §&  1  der  Seehandlung  zur  Verfügung
gestellten  Betrags  ist  dem  Landtag  alljährlich  Rechnung  zu  legen.

#4.
Dem  6&1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung  von  Iwischenkredit  bei
Rentengutsgründungen,  vom  12.  Juli  1900  (Gesetzsamml.  S.  300)  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1910  (Gesetzsamml.  S.  149)  wird  folgender  Abs.  3

hinzugefügt:

Werden  Rentengüter  von  Kommunalverbänden  oder  Vereinigungen
ausgegeben,  die  sich  mit  innerer  Kolonisation  befassen  und  vom  Minister
für  diese  Vorschrift  als  gemeinnützige  Zwecke  fördernd  anerkannt  sind,
so  kann  der  Zwischenkredit  auch  gewährt  werden,  wenn  für  die  Errichtung
der  Rentengüter  die  Vermittlung  der  Generalkommission  nicht  eintritt.

5.
Der  9  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung  von
Rentengütern,  vom  7.  Juli  1891  (Gesetzsamml.  S.  279)  erhält  folgende  Fassung:

Erfolgt  die  Ablösung  der  Rente  (§  1)  oder  die  Gewährung  des
Darlehns  (§  2)  zugleich  mit  der  Begründung  des  Rentenguts,  so  kann
die  Jahlung  der  Rentenbankrente  auf  Antrag  des  Rentengutsbesitzers
bis  zur  Dauer  von  drei  Jahren  unterbleiben.  Der  der  Rentenbank
entstehende  Ausfall  wird  dadurch  gedeckt,  daß  das  abzulösende  Kapital
um  die  gestundeten  Zinsen  der  Rentenbriefe  und  des  zur  Ergänzung
gegebenen  baren  Geldes  erhöht  und  von  dieser  Summe  die  in  Gemäßheit
des  §  3  berechnete  Rentenbankrente  während  der  Tilgungsperiode  von
60⅛  oder  56½/12  Jahren  gezahlt  wird.

86.
Der  9  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung  von
Rentengütern,  vom  7.  Juli  1891  (Gesetzsamml.  S.  279)  erhält  unter  Aufhebung
des  jetzigen  Abs.  2  folgende  Absätze  2  bis  4: