Metadaten : Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

II.  Abschnitt.

BSie  Grgaue  des  Ferzogtums.
1.  Kapitel:  Der  Herzog  und  sein  Haus.
8  2.
Die  Mitglieder  des  Herzoglichen  Spezialhausest).

Der  Herzog  hat  als  solcher  die  Rechte  eines  Familienoberhauptes
über  die  Mitglieder  des  Herzogl.  Spezialhauses  (Ed.  Nr.  2  vom  21.  Jan.
1829;  Art.  6,  Art.  8  Ges.  vom  9.  März  1896).  Solche  Mitglieder
sind  außer  dem  Herzog  nur:

a)  Die  von  dem  Henoge  abstammenden  fürstlichen  Personen,
wenn

a)  ihre  Geburt  rechtmäßig,
—)  die  Ehe,  aus  der  sie  stammen,  ebenbürtig  und
7)  mit  Einwilligung  des  Herzogs  geschlossen  war,
0)  sie  in  männlicher  Linie  von  ihm  abstammen,
—  die  Prinzessinnen  jedoch  nur  bis  zu  ihrer  Vermählung.  —
b)  Außerdem  die  Gemahlinnen  der  Prinzen,  soweit  sie  unter  à
fallen,  wenn  sie
o)  ebenbürtig,
8)  mit  Einwilligung  des  Herzogs  geehelicht  sind,
die  Wittwen  jedoch  nur,  solange  sie  nicht  zu  anderweiter
Ehe  schreiten  (G.  v.  9.  März  1896  Art.  1).

Durch  das  Gesetz  vom  9.  März  1896  sind  ausdrücklich  als
derzeitige  Mitglieder  des  Herzogl.  Hauses  bezeichnet  worden:

1)  Erbprinz  Bernhard  mit  Erbprinzessin  Charlotte,  sowie  deren

Tochter,  Prinzessin  Feodora,

2)  Prinzessin  Marie  Elisabeth,

3)  Prinz  Ennst,

4)  Prinz  Friedrich  und  dessen  Gemahlin,  Prinzessin  Adelheid,
Gräfin  zur  Lippe-Biesterfeld,  sowie  deren  Kinder  Prinzessin
Karola  Feodora,  Prinzessin  Adelheid,  Prinz  Georg,  Prinz  Ernst.

Nur  eine  solche  Deszendenz  ist  successionsfähig,  andererseits  aber
auch  successionsberechtigt  nach  Maßgabe  der  Thronfolgeordnung.  Ebenbürtigkeit
  liegt  nur  dann  vor  —  nach  der  jetzt  im  Staatsrecht  herrschenden
  Ansicht  —,  wenn  die  Ehe  geschlossen  wird  mit  einer  Person,  welche

 

1)  Ueber  die  geschichtliche  Entwickelung  dieses  Spezialhauses  siehe  Unger
a.  a.  O.  S.  9  flg.,  insbes.  S.  16  flg.