Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  15.  —

 

 

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Prüm,  S.  109.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Vöhl,  S.  109.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  verösfentlichten
  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  110.

 

(Nr.  10514.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Prüm.  Vom  11.  Juni  1904.

A##  Grund  der  §#  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
Rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  und  des
Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November
1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  in  Prüm  gehörige  Gemeinde  Schüller
am  15.  Juli  1904  beginnen  soll.

Berlin,  den  11.  Juli  1904.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

 

(Nr.  10515.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Vöhl.  Vom  20.  Juni  1904.

Auf  Grund  des  §  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die

Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals

freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich

  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
Gesetz-Samml.  1904.  (Nr.  10514—10515.)