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276 Siebter Abschnitt: Die Selbstverwaltung und ihre Organe. I. Die Gemeinden.
3. Infolge der Erteilung (Aufnahme) durch den Gemeinderat. Eine solche
setzt voraus: a) Besitz der württ. Staatsangehörigkeit 1); b) daß der Aufzunehmende
das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat; c) irgend eine Vermögens= oder Einkommenssteuer
an die Gemeinde entrichtet, oder wenn solche gefordert würde, zu entrichten
hätte; d) daß bei dem Aufzunehmenden nicht einer derjenigen Umstände zutrifft,
welche den zeitweisen Ausschluß vom Wahlrechte begründen 2). Liegen diese Voraussetzungen
vor, so besteht ein Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts, wenn der
Aufzunehmende daneben entweder:
a#) seit den drei vorangegangenen Rechnungsjahren innerhalb des Gemeindebezirks
ununterbrochen irgend eine Vermögens= oder Einkommenssteuer und außerdem
Wohnsteuer an die Gemeinde entrichtet hat, bezw. wenn eine solche Steuer gefordert
würde, zu entrichten gehabt hätte, oder
3) neben der Wohnsteuer an Staats-, Amtskörperschafts= und Gemeindesteuern
aus Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben für das zuletzt vorangegangene Rechnungsjahr
in dieser Gemeinde wenigstens 50 M. 5) entrichtet hat — im Falle a und p
jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der Antragsteller nicht eine Person ist, gegen
welche wegen erlittener Bestrafung die Ausweisung aus der Gemeinde verfügt werden
kann ).
Für die Erteilung des Bürgerrechts ist in den Fällen unter a) eine Gebühr von
2 M., in allen übrigen Fällen eine durch Ortsstatut festzusetzende Gebühr von 5—25 M.
an die Gemeindekasse zu entrichten 5). Dazu kommt dann für diejenigen, welche die
Berechtigung zur Teilnahme an den persönlichen Gemeindenutzungen bezw. an den
Stiftungen und ähnlichen Vermögensvorteilen erwerben wollen, die Bezahlung eines
sog. Einstandsgelds, dessen Höhe durch Ortsstatut bestimmt wird und bei den
persönlichen Gemeindenutzungen nicht weniger als das Zweifache und nicht mehr als
das Fünffache des durchschnittlichen reinen Jahreswertes der Nutzungsberechtigung
zur Zeit der Erlassung des Statuts betragen darf, während dasselbe in Beziehung auf
den Genuß von Stiftungen usw. im Verhältnis zum Werte dieser Vorteile stehen muß
und den Betrag von 100 M. nicht übersteigen darf #).
4. Durch die Anstellung als Ortsvorsteher:; und zwar wird hierdurch
das Bürgerrecht gebührenfrei in der betreffenden Gemeinde erworben. Durch Ortsstatut
kann dies auch auf die Anstellung anderer Gemeindebeamten ausgedehnt werden,
sofern diese das württ. Staatsbürgerrecht besitzen?).
5. Das Ehrenbürgerrecht kann — aber nur mit Zustimmung des Bürgerausschusses,
— als Anerkennung an Männer verliehen werden, welche sich besonders
verdient gemacht haben.
B. Das Erlöschen des Gemeindebürgerrechts tritt ein:
1) Ein Rückschritt gegenüber dem Gesetz vom 6. Juli 1849, welches bei vorhandener Gegenseitigkeit
auch den Angehörigen anderer deutscher Staaten das Gemeindewahlrecht eingeräumt hatte.
2) Art. 6 a. a. O. und Bekanntm. v. 30. März 1886 (R. Bl. S. 145). 4
3) Ein Betrag, welcher durch Ortsstatut bis auf 25 M. herabgesetzt oder bis auf 100 M. erhöht
werden kann.
4) A. a. O. Art. 5—8, 57
5) Gem. O. Art. 253.
6) Gde. Ang. Ges. Art. 23—.26, 33.
7) A. a. O. Art. 10.