Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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276  Siebter  Abschnitt:  Die  Selbstverwaltung  und  ihre  Organe.  I.  Die  Gemeinden.

 

 

3.  Infolge  der  Erteilung  (Aufnahme)  durch  den  Gemeinderat.  Eine  solche
setzt  voraus:  a)  Besitz  der  württ.  Staatsangehörigkeit  1);  b)  daß  der  Aufzunehmende
das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat;  c)  irgend  eine  Vermögens=  oder  Einkommenssteuer
  an  die  Gemeinde  entrichtet,  oder  wenn  solche  gefordert  würde,  zu  entrichten
hätte;  d)  daß  bei  dem  Aufzunehmenden  nicht  einer  derjenigen  Umstände  zutrifft,
welche  den  zeitweisen  Ausschluß  vom  Wahlrechte  begründen  2).  Liegen  diese  Voraussetzungen
  vor,  so  besteht  ein  Anspruch  auf  Erteilung  des  Bürgerrechts,  wenn  der
Aufzunehmende  daneben  entweder:

a#)  seit  den  drei  vorangegangenen  Rechnungsjahren  innerhalb  des  Gemeindebezirks
  ununterbrochen  irgend  eine  Vermögens=  oder  Einkommenssteuer  und  außerdem
Wohnsteuer  an  die  Gemeinde  entrichtet  hat,  bezw.  wenn  eine  solche  Steuer  gefordert
würde,  zu  entrichten  gehabt  hätte,  oder

3)  neben  der  Wohnsteuer  an  Staats-,  Amtskörperschafts=  und  Gemeindesteuern
aus  Grundeigentum,  Gebäuden  und  Gewerben  für  das  zuletzt  vorangegangene  Rechnungsjahr
  in  dieser  Gemeinde  wenigstens  50  M.  5)  entrichtet  hat  —  im  Falle  a  und  p
jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Antragsteller  nicht  eine  Person  ist,  gegen
welche  wegen  erlittener  Bestrafung  die  Ausweisung  aus  der  Gemeinde  verfügt  werden
kann  ).

Für  die  Erteilung  des  Bürgerrechts  ist  in  den  Fällen  unter  a)  eine  Gebühr  von
2  M.,  in  allen  übrigen  Fällen  eine  durch  Ortsstatut  festzusetzende  Gebühr  von  5—25  M.
an  die  Gemeindekasse  zu  entrichten  5).  Dazu  kommt  dann  für  diejenigen,  welche  die
Berechtigung  zur  Teilnahme  an  den  persönlichen  Gemeindenutzungen  bezw.  an  den
Stiftungen  und  ähnlichen  Vermögensvorteilen  erwerben  wollen,  die  Bezahlung  eines
sog.  Einstandsgelds,  dessen  Höhe  durch  Ortsstatut  bestimmt  wird  und  bei  den
persönlichen  Gemeindenutzungen  nicht  weniger  als  das  Zweifache  und  nicht  mehr  als
das  Fünffache  des  durchschnittlichen  reinen  Jahreswertes  der  Nutzungsberechtigung
zur  Zeit  der  Erlassung  des  Statuts  betragen  darf,  während  dasselbe  in  Beziehung  auf
den  Genuß  von  Stiftungen  usw.  im  Verhältnis  zum  Werte  dieser  Vorteile  stehen  muß
und  den  Betrag  von  100  M.  nicht  übersteigen  darf  #).

4.  Durch  die  Anstellung  als  Ortsvorsteher:;  und  zwar  wird  hierdurch
das  Bürgerrecht  gebührenfrei  in  der  betreffenden  Gemeinde  erworben.  Durch  Ortsstatut
  kann  dies  auch  auf  die  Anstellung  anderer  Gemeindebeamten  ausgedehnt  werden,
sofern  diese  das  württ.  Staatsbürgerrecht  besitzen?).

5.  Das  Ehrenbürgerrecht  kann  —  aber  nur  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses,
  —  als  Anerkennung  an  Männer  verliehen  werden,  welche  sich  besonders
  verdient  gemacht  haben.

B.  Das  Erlöschen  des  Gemeindebürgerrechts  tritt  ein:

1)  Ein  Rückschritt  gegenüber  dem  Gesetz  vom  6.  Juli  1849,  welches  bei  vorhandener  Gegenseitigkeit
  auch  den  Angehörigen  anderer  deutscher  Staaten  das  Gemeindewahlrecht  eingeräumt  hatte.

2)  Art.  6  a.  a.  O.  und  Bekanntm.  v.  30.  März  1886  (R.  Bl.  S.  145).  4

3)  Ein  Betrag,  welcher  durch  Ortsstatut  bis  auf  25  M.  herabgesetzt  oder  bis  auf  100  M.  erhöht
werden  kann.

4)  A.  a.  O.  Art.  5—8,  57

5)  Gem.  O.  Art.  253.

6)  Gde.  Ang.  Ges.  Art.  23—.26,  33.

7)  A.  a.  O.  Art.  10.