Full text : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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Eine  wichtige  Folge  dieser  Okkupation  sei  gleich  hier  ausgesprochen.
  Mit  der  effektiven!)  Okkupation  richtet  der  okkupierende
  Staat  seine  Souveränität  in  dem  in  Besitz  genommenen
Lande  auf.  Es  entsteht  nicht  etwa,  wie  Zorn?)  meint,  zunächst
„ein  eigentümliches  Verhältnis  von  deutscher  Oberstaatsgewalt  und
eingeborener  Unterstaatsgewalt“,  sondern  die  einzig  existierende
Staatsgewalt  ist  die  deutsche,  weil  man  nicht  jede  beherrschte  Gesellschaft
  ohne  Preisgabe  genauer  Begriffisbildungen  als  Staat  bezeichnen
  kann?).  Nicht  wesentlich  anders  verhielt  sich  die  Sache
in  der  Zeit,  in  der  in  gewissen  Kolonien  die  Kolonialgesellschaften
mit  kaiserlichen  Schutzbriefen  ausgerüstet,  Staatshoheitsrechte  ausübten.
  Hier  traten  diese  Gesellschaften  als  Beauftragte  des  Reiches
auf.  Die  Souveränität  ging  direkt  mit  Erteilung  des  Schutzbriefes
an  das  Reich  über.  Die  Verträge,  in  denen  die  genannten  Gesellschaften
  auf  ihre  Hoheitsrechte  verzichteten,  stellen  sich  also
nicht  etwa  als  Souveränitätsübertragung  an  das  Reich,
sondern  lediglich  als  Entziehung  des  Auftrags  dar.

Andre  Gebiete  wurden,  wie  schon  erwähnt,  durch  völkerrechtlichen
  Vertrag  mit  andern  Mächten  erworben,  so  z.  B.  der  durch
Vertrag  vom  27./28.  Oktober  1890  *)  vom  Sultan  von  Zanzibar  gegen
eine  Zahlung  von  4  Millionen  Mark  an  das  Reich  abgetretene
Küstenstreifen  in  Ostafrika,  nebst  der  Insel  Mafia®).  Ebenso
wurden  die  Karolinen-,  Palau-  und  Marianen-Inseln  durch  Vertrag°®)
  mit  Spanien  der  Souveränität  des  Deutschen  Reiches  unterstellt
  7).

Eigentümlich  ist  die  Entwicklung  der  deutschen  Souveränität
in  Samoa  vor  sich  gegangen.  Hier  wurden  in  den  Jahren  1877
und  1879  Freundschaftsverträge  mit  dem  Königreich  Samoa  ab-1)

  D.  h.  der  tatsächlichen  Besitzergreifung  durch  Herstellung  von  Verwaltungseinrichtungen
  im  Gegensatz  zu  der  früher,  besonders  auf  englischer
Seite  üblichen,  seither  aber  völkerrechtlich  verworfenen,  papierenen  Okkupation.

2)  a.a.0.S.565  ff.,  der  aber  sachlich  zu  demselben  Resultate  gelangt,  wie  wir.

3)  Hänel  a.  a,  O.  S.  842,  Note  1  ı.  f.

4)  Drucksachen  des  Reichstages  18%,  Bd.  3,  Nr.  166.

5)  Denn  das  Sultanat  Zanzibar  ist  als  ein  Staatswesen  im  völkerrechtlichen
  Sinne  zu  betrachten.

6)  Vom  12.  Februar  bezw.  30.  Juni  1899  (abgedruckt  in  den  Drucksachen
des  Reichstages  Session  1898/99,  Nr.  394  und  bei  Zimmermann  a.  a.  O.  IV,
S.  76).  Durch  Erlass  vom  18.  Juli  1899  (R.G.Bl.  1899,  S.  541)  wurden  genannte
Inselgruppen  unter  den  kaiserlichen  Schutz  genommen.

7)  Vgl.  zum  vorhergehenden  auch  Kienitz  in  der  Beilage  zur  Allgemeinen
  Zeitung  1886,  Nr.  95  und  Nr.  98.