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Eine wichtige Folge dieser Okkupation sei gleich hier ausgesprochen.
Mit der effektiven!) Okkupation richtet der okkupierende
Staat seine Souveränität in dem in Besitz genommenen
Lande auf. Es entsteht nicht etwa, wie Zorn?) meint, zunächst
„ein eigentümliches Verhältnis von deutscher Oberstaatsgewalt und
eingeborener Unterstaatsgewalt“, sondern die einzig existierende
Staatsgewalt ist die deutsche, weil man nicht jede beherrschte Gesellschaft
ohne Preisgabe genauer Begriffisbildungen als Staat bezeichnen
kann?). Nicht wesentlich anders verhielt sich die Sache
in der Zeit, in der in gewissen Kolonien die Kolonialgesellschaften
mit kaiserlichen Schutzbriefen ausgerüstet, Staatshoheitsrechte ausübten.
Hier traten diese Gesellschaften als Beauftragte des Reiches
auf. Die Souveränität ging direkt mit Erteilung des Schutzbriefes
an das Reich über. Die Verträge, in denen die genannten Gesellschaften
auf ihre Hoheitsrechte verzichteten, stellen sich also
nicht etwa als Souveränitätsübertragung an das Reich,
sondern lediglich als Entziehung des Auftrags dar.
Andre Gebiete wurden, wie schon erwähnt, durch völkerrechtlichen
Vertrag mit andern Mächten erworben, so z. B. der durch
Vertrag vom 27./28. Oktober 1890 *) vom Sultan von Zanzibar gegen
eine Zahlung von 4 Millionen Mark an das Reich abgetretene
Küstenstreifen in Ostafrika, nebst der Insel Mafia®). Ebenso
wurden die Karolinen-, Palau- und Marianen-Inseln durch Vertrag°®)
mit Spanien der Souveränität des Deutschen Reiches unterstellt
7).
Eigentümlich ist die Entwicklung der deutschen Souveränität
in Samoa vor sich gegangen. Hier wurden in den Jahren 1877
und 1879 Freundschaftsverträge mit dem Königreich Samoa ab-1)
D. h. der tatsächlichen Besitzergreifung durch Herstellung von Verwaltungseinrichtungen
im Gegensatz zu der früher, besonders auf englischer
Seite üblichen, seither aber völkerrechtlich verworfenen, papierenen Okkupation.
2) a.a.0.S.565 ff., der aber sachlich zu demselben Resultate gelangt, wie wir.
3) Hänel a. a, O. S. 842, Note 1 ı. f.
4) Drucksachen des Reichstages 18%, Bd. 3, Nr. 166.
5) Denn das Sultanat Zanzibar ist als ein Staatswesen im völkerrechtlichen
Sinne zu betrachten.
6) Vom 12. Februar bezw. 30. Juni 1899 (abgedruckt in den Drucksachen
des Reichstages Session 1898/99, Nr. 394 und bei Zimmermann a. a. O. IV,
S. 76). Durch Erlass vom 18. Juli 1899 (R.G.Bl. 1899, S. 541) wurden genannte
Inselgruppen unter den kaiserlichen Schutz genommen.
7) Vgl. zum vorhergehenden auch Kienitz in der Beilage zur Allgemeinen
Zeitung 1886, Nr. 95 und Nr. 98.