Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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5.  12.
Der  Trichinenschauer  hat  den  Personen,  welche  nicht  gewerbsmäßig,  oder  nicht
im  Zwecke  eines  Gewerbebetriebes  (Gaft=  und  Schankwirthschaft  2c.)  Schweine  schlachten

oder  schlachten  lassen,  über  die  von  ihm  vorgenommene  Untersuchung  der  letzteren  einen
mit  der  betreffenden  Nummer  seines  Tagebuchs  zu  versehenden  Befundschein  unentgeltlich
auszustellen.  In  diesem  ist  der  vollständige  Name  des  Eigenthümers  des  untersuchten
Schlachtslückes  beziehungsweise  der  Fleischwaaren  und  der  untersuchte  Gegenstand  selbst
genau  anzugeben.  Je  nach  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung  ist  der  Besundschein  mit
Strichinenhaltig“  zu  überschreiben  oder  mit  der  Bescheinigung  zu  versehen,  daß  bei  vorschristsmäßiger
  Untersuchung  der  vom  Trichinenschauer  selbst,  oder  unter  der  persönlichen
Aussicht  desselben  entinommenen  Sleischtheile  Trichinen  nicht  vorgefunden  worden  sind.

Ein  gleicher  Befundschein  ist  bei  Schlachtstücken,  deren  Eintrag  in  das  Schlachtbuch
  nothwendig  ist,  neben  diesem  dann  auszustellen,  wenn  die  Eigenthümer  der  Schlachtstücke
  solches  verlangen

Der  Trichinenschauer  hat  die  Vefundscheine  mit  seinem  vollen  Namen  zu  unterschreiben.


Duplikate  von  Befundscheinen  dürfen  nicht  ausgestellt  werden.

5.  13.

Werden  bei  der  Untersuchung  Trichinen  enldeckt,  so  hat  der  Trichinenschauer  ohne
allen  Verzug  dem  Gemeindevorstande  davon  Anzeige  zu  machen  und  an  denselben  die
trichinenhalligen,  von  ihm  vorher  einzukittenden  und  zu  signirenden  Präparate  abzuliefern.

Der  Gemeindevorstand  hat  unverzüglich  das  dase  Schwein,  bezüglich
sämmtliche  von  demselben  herrührende  Theile  in  Beschlag  nehmen  und,  wenn  eine
bandgemeinde  in  Betracht  kommt,  das  Fürstliche  enndralhsom  (beziehungsweise  den  Amtsrichter
  in  BVurgk)  von  dem  Vorkommniß  zu  benachrichtigen.

Leblerenfalls  hat  das  Landrathsamt  (resp.  der  Amtsrichter  in  Burgk),  wenn  der
Kall  in  einer  Stadt  vorgekommen  ist,  der  Gemeindevorstand  unter  Zuziehung  des  Begzirks-Physikus
  und  —  je  nach  Befinden  —  des  Landesthierarztes,  oder,  wenn  derselbe  nicht
rasch  zur  Stelle  sein  kann,  eines  anderen  approbirten  Thierarztes  alle  Mahregeln  zu
treffen,  welche  zur  Abwendung  von  Gefahren  erforderlich  erscheinen.

Vis  zum  Einschreiten  der  zuständigen  Yolizeibehörde  hat  sich  der  Eigenthümer
des  nichinenhaliigen  Schweines  beziehungsweise  der  Srelschwaaren“  A4%  erfũgung
über  letztere  zu  enthalten.

Ein  trichinös  besundenes  Schwein  kann  unter  polizeilicher  Kontrole  zur  Gewinnung
  der  Vorsten,  der  Haut,  des  ausgeschmolzenen  Feltes  sowie  zur  Leim=  und
zur  Düngermittelsabrikation  ausgenutzt  werden.  Trichinenhalltige  Schinken  können  unter
derselben  Voraussetzung  zu  technischen  Zwecken  verwendet  werden.

8.  1
Die  Gebühr  für  die  amtliche  Anitisepün=  Untersuchung  eines  geschlachteten
Schweines  oder  der  Fleischwaaren  richtet  sich  nach  dem  angesügten  Taris.  Die  Gebühr
ist  von  dem  Besitzer  des  Schweines  oder  der  Fleischwaaren  an  den  Trichinenschauer  zu  entrichten.