Metadata : Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Verjährung.  1035

ihm  zustehende  Klage  nicht  rechtzeitig  angestellt,  die  Ausübung  einer  ihm  zustehenden
Servitut  unterlassen  hat,  ein  „verjährtes“  und  sagt,  der  Berechtigte  habe  es  durch
„V.“  verloren.  Da  nun  aber  andererseits  jeder  Rechtsverlust  des  Einen  mit  irgend
einem  Rechtsvortheil  irgend  eines  Andern  verbunden  ist,  ja  da  vielleicht  schon  längst
vor  Ablauf  der  V.frist  das  Anfechtungsrecht  des  bisher  Berechtigten  erloschen  sein
kann,  z.  B.  durch  Verzicht,  erblosen  Tod  desselben,  und  da  namentlich  in  Folge
der  V.  nicht  blos  der  bestehende  Rechtszustand  (wie  bona  fide  Besitz,  Klaglosigkeit)
als  der  berechtigte  angenommen,  sondern  derselbe  meistens  noch  dazu  mit  einem
neuen  Rechte  ausgestattet  wird  (Ersitzung  des  Eigenthums,  erceptio  gegen  die  verjährte
  Klage),  so  unterscheidet  man  mit  Recht  von  jener  aufhebenden,  erlöschenden
  Extinktiv-V.,  die  begründende,  erwerbende  Acquisitiv-V.

Es  ist  erst  ein  Verdienst  der  neueren  Doktrin,  daß  sie  die  in  diesem  allgemeinen
  V.  begriff  ruhenden  einzelnen  Rechtsinstitute,  namentlich  den  Unterschied  der
rechtsbegründenden  und  rechtsvertilgenden  V.  selbständig  hervorgehoben  und  behandelt
hat.  Das  Römische  Recht,  aus  dem  die  gemeinrechtliche  Doktrin  der  V.  im  Wesentlichen
  geschöpft  ist,  kannte  kein  einheitliches  Institut  der  V.,  sondern  nur  zwei  Fälle
derselben:  den  Eigenthumserwerb  durch  Ersitzung  und  betagte  Aktionen  (erst  seit
Theodosius  II.  424  eine  eigentliche  Klagen-V.).  Aber  schon  die  Glossatoren  begannen
  die  Verschmelzung  beider  Institute,  und  die  einheimische  Existenz  eines  einzigen
Deutschen  V.  begriffes  besiegelte  diese  Doktrin  bei  der  Rezeption  des  Römischen  Rechts.
So  ist  also  der  Schritt  der  neueren  Doktrin  zur  Gliederung  ein  Schritt  zur  wahren
Ouelle  der  V.  zurück  gewesen.

Es  ist  nun  gemeinrechtlich  zu  unterscheiden:  die  begründende  V.  des  Eigenthums
  und  der  anderen  dinglichen  Rechte,  sog.  „Ersitzung“,  die  aufhebende  V.  der
dinglichen  Rechte  und  die  Klagen-V.  Das  sind  wenigstens  die  Hauptgruppen,  denn
z.  B.  die  Extinktiv-V.  der  Obligationen  fällt,  weil  das  obligatorische  Recht  wesentlich
  Klagerecht  ist,  mit  der  Klagen-V.  zusammen,  und  eine  Acquisitiv-V.  der  Obligationen
  giebt  es  nicht;  lange  dauernde  Leistung  könnte  höchstens,  wie  die  langjährige
  Zinszahlung  nach  fr.  6  pr.  D.  22,  1,  eine  Präsumtion  für  das  Vorhandensein
einer  wirklichen  Verbindlichkeit  begründen  (Windscheid  II,  §  259,  7;  Dernburg,
  Preuß.  Privatrecht,  II.  §  35  Nr.  1).  Dagegen  giebt  es  noch  sonst,  wie  bei
manchen  der  im  Civilrecht  zulässigen  richterlichen  Fristbestimmungen  (z.  B.  bei  festgesetzter
  Deliberationsfrist  für  den  Erben),  bei  den  deutschrechtlichen  Instituten,  deren
Zugehörigkeit  zu  den  in  rem  oder  in  personam  gehenden  Ansprüchen  nach  Römischem
Recht  sich  kaum  entscheiden  läßt  (z.  B.  Reallasten),  und  hinsichtlich  mancher  dem
öffentlichen  Rechte  angehöriger  Befugnisse  (z.  B.  Regalien),  eine  V.,  die  in  keine
der  angegebenen  Kategorien  des  Römischen  Rechts  untergebracht  werden  kann.  Eine
durchgehende  Unterscheidung  dürfte  übrigens  für  alle  Verjährungsfälle  zutreffen:
entweder  ist  einem  Recht  von  vornherein  bei  seiner  Entstehung  schon  eine  Frist
gesetzt,  innerhalb  deren  es  ausgeübt  werden  muß,  wenn  es  nicht  verloren  gehen  soll
(so  bei  den  verjährbaren  Klagerechten,  bei  der  Erklärung  des  Erben  über  Erbschaftsantritt
  innerhalb  Deliberationsfrist,  bei  prozessualischen  Fristen  u.  s.  w.)  —  das
kann  auch  durch  Privatdisposition  herbeigeführt  werden  —;  oder  das  Recht  trägt
eine  solche  Zeitbestimmung  nicht  in  sich,  sondern  kraft  besonderer  Rechtsvorschrift
soll  dasselbe  nur  verloren  gehen,  wenn  es  innerhalb  eines  gewissen  Zeitraums,
nachdem  es  entstanden  ist,  dauernd  nicht  gebraucht  wird  (hierher  die  V.  der  Servituten,
  der  Zehntrechte  u.  s.  w.).  (Der  Hervorhebung  der  ersten  dieser  beiden  Formen
widmet  sich  neuerdings  die  Schrift  von  A.  Grawein,  V.  und  gesetzliche  Befristung,
Leipzig  1880.  Dieselbe  behandelt  in  ihrem  bisher  erschienenen  ersten  Theil  die
begrifflichen  und  praktischen  Unterschiede  beider  Institute  und  stellt  für  ihren  dritten
Theil  eine  Kafuistik  in  Aussicht,  deren  Zweck  die  Einordnung  der  verschiedenen  Fälle
unter  die  eine  oder  andere  diese  Kategorien  bildet.)