Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Reichs-Gesetzblatt.

  No 11.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  theilweise  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Rußland.
S.  128.

 

 

 

(Nr.  1292.)  Verordnung,  betreffend  die  theilweise  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einfuhr
aus  Rußland.  Vom  8.  April  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,

was  folgt:

Mit  dem  Tage  der  Verkündigung  gegenwärtiger  Verordnung  treten  an
Stelle  der  §§.  1  und  3  der  Verordnung  vom  29.  Januar  d.  J.,  betreffend
Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Rußland,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3)  nachstehende
Vorschriften  in  Kraft:

Zur  Verhütung  der  Einschleppung  ansteckender  Krankheiten  ist  die  Einfuhr
nachbenannter  Gegenstände  aus  Rußland  über  die  Reichsgrenze  bis  auf
weiteres  verboten:

Gebrauchte  Leib=  und  Bettwäsche,  gebrauchte  Kleider,  Hadern  und
Lumpen  aller  Art.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Reichs-  Gesetzbl.  1879.  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  April  1879.