Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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g.  23.

Der  Verkaufstermin  muß  spaͤtestens  acht  Tage  vorher  durch  Ausruf  oder
Anlge  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  Ersterer  kann  später  noch  wiederolt
  werden.

Haben  die  in  demselben  Termine  zu  versteigernden  Gegenstände  zusammen
einen  Werth  von  mindestens  funfzig  Thalern,  so  muß  die  Bekanntmachun
auch  durch  die  öffentlichen  Blärter  des  Ortes,  wo  der  Verkauf  stattfinden  soll,
oder,  wenn  daselbst  keine  solchen  Blätter  erscheinen,  durch  die  eines  zunächst
belegenen  Ortes  erfolgen.  Noch  andere  Arten  der  Bekanntmachung,  als  die
vorgeschriebenen,  können  veranlaßt  werden,  wenn  die  Behörde,  welche  das
Zwangsverfahren  betreibt,  solche  angemessen  findet,  oder  der  Schuldner  rechtzeitig
  darauf  antragt  und  die  erforderlichen  Kosten  bezahlt.

Kann  der  Verkauf  nicht  in  dem  im  Pfändungsprotokolle  anberaumten
Termine  abgehalten  werden,  so  ist  der  anderweltige  Verkaufstermin  dem  Schuldner
und  dem  Verwahrer  der  abgepfandeten  Sachen  besonders  bekannt  zu  machen.

K.  24.

Bei  der  VWersieigerung  werden  die  Pfandstücke,  soweit  es  thunlich  ist,  in
der  Regel  einzeln  ausgeboten  und  nach  dreimaligem  Ausruf  dem  Meistbietenden
zugeschlagen.  Die  zugeschlagenen  Pfandstücke  dürfen  nur  gegen  baare  Bezahlung
  verabfolgt  und  müssen,  wenn  solche  vor  dem  Schlusse  des  Termins  nicht
erfolgt,  anderweit  ausgeboten  werden.  Der  erste  Käufer  haftet  in  diesem  Falle
für  den  Ausfall.  Der  Ortsvorstand  oder  ein  von  diesem  bezeichneter  Gemeineoder
  Polizeibeamter  ist  bei  dem  Verkaufe  zuzuziehen.

Dieser  Beamte  sowohl,  als  derjenige,  auf  dessen  Betreiben  das  Zwangs-Verfahren
  angeordnet  ist,  und  der  Exekutor  dürfen  auf  die  zu  versteigernden
Gegenstände  weder  selbst  mirbieten,  noch  durch  Andere  für  sich  mirbieten  lassen.

K.  25.

Die  Versteigerung  muß  eingestellt  und  die  noch  unverkauften  Pandslücke
müssen  dem  Schuldner  zurückgegeben  werden,  sobald  die  eingegangenen  Kaufgelder
  für  die  beizutreibende  Schuld  und  für  sämmtliche  Kosien  hinreichende
Deckung  gewähren,  oder  die  fehlende  Summe  baar  eingezahlt  wird.

Gewährt  die  Auktionslösung  keine  hinreichende  Deckung,  so  kann  die
Fortsetzung  des  Exekutionsverfahrens  dadurch  abgewendet  werden,  daß  vor  Ablauf
  des  Berkaufsrermins  eine  hinreichende  Zahl  nicht  abgepfänderer  Sachen
übergeben  wird,  um  solche  gleichfalls  öffentlich  auszubieren.  Der  Beamte,
welcher  den  Verkaufstermin  abhält,  ist  zur  Annahme  aller  Gelder,  welche  aus
der  Versteigerung  eingehen,  oder  an  demselben  Tage  auf  die  Rückstände  angeboten
  werden,  befugt,  muß  aber,  wenn  die  Kasse,  für  welche  das  3  wan

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