146 Die Quellen des Völkerrechts.
erfordert, so ist deren Aufhebung oder Abänderung von der Einwilligung aller
abhängig. Jeder Gesetzgeber weiß, daß er Rechtsirrthümer nicht vermeiden
kann und übernimmt die Verantwortlichkeit für solche Fehler in dem Bewußtsein,
daß Mängel durch Nachtragsgesetze beseitigt werden können. Vertragschließende
Staaten würden bei der Codification, wenn sie zu Stande käme,
dieselben Möglichkeiten des Irrens anerkennen, aber bei eintretendem späteren
Abänderungsbedürfniß sich mit gebundenen Händen dem Veto jedes einzelnen
Staates anvertrauen.
Angesichts dieser nicht gering zu achtenden Schwierigkeiten bleiben alsdann
nur folgende Möglichkeiten:
entweder die offen zu haltende Berechtigung der Gewohnheit bis zu
dem Maße, daß sich dieselbe auch im Widerspruch zu geschriebenen Rechten
bethätigen darf, im welchem Falle sich wahrscheinlich auf höheren Befehl entgegenstehende
Gewohnheiten in allen denjenigen Staaten bilden würden, die
sich durch Bestimmungen eines vorangegangenen Staatsvertrages späterhin verletzt
finden und eine Abänderung in ihrem Interesse nicht zu erwirken vermögen;
oder irgend eine vorbeugende Maßnahme bestehend in der Einschränkung
des codificirenden Staatsvertrages auf eine bestimmte Zeitdauer, nach deren
Ablauf im Falle geschehener Aufkündigung die Nothwendigkeit einer erneuerten
Verständigung unter den Contrahenten eintreten würde. Sind die Zeitfristen der
Geltung kurz bemessen, so würde das jeweilige Ergebniß der Codification dem
mindestens nach Vierteljahrhunderten zu bemessenden Aufwand an Arbeitskräften
kaum entsprechend befunden werden. Sind die Zeitfristen auf lange
Dauer berechnet, so können in der Zwischenzeit weltgeschichtliche Veränderungen
eintreten, deren unvorgesehene und unberechenbare Bedeutung sich entweder in
dem Bedürfniß sofortiger Abänderung oder schlimmstenfalls in der Thatsache
des Vertragsbruchs von Seiten einzelner Staaten kund geben würde.
Ob durch Codification die Zahl erheblicher Völkerrechtsverletzungen verringert
werden würde, käßt sich mit einiger Sicherheit nicht vermuthen.
Schwerlich darf man annehmen, daß bedeutende Staatsregierungen heute noch
der Mittel entbehren, sich Einsicht zu verschaffen in den Stand der internationalen
Rechtspraxis. Nicht aus Unkunde, sondern aus einseitiger Verfolgung
politischer Interessen werden von den Staatsregierungen Rechtsnormen
verletzt. Was dagegen die Staatsunterthanen anbelangt, so hat schon gegenwärtig
jede civilisirte Regierung es in ihrer Hand, Völkerrechtsverletzungen in
ihren eigenen Gesetzen, beispielsweise auch in den Militärstrafgesetzbüchern zu
verpönen, was an sich wirkungsvoller wäre, als eine ohne strafrechtliche
Sanction in dem gehofften Völkerrechtscodex enthaltene Vorschrift.
Will man dem Problem der Partialcodification einzelner Völkerrechtstheile
vom Standpunkte der Staatsregierungen näher treten, so würde,
abgesehen von den immerhin nützlichen oder gar unentbehrlichen Vorarbeiten der
Wissenschaft, am meisten Werth darauf zu legen sein, daß mit der Entscheidung