Full text : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

146  Die  Quellen  des  Völkerrechts.

erfordert,  so  ist  deren  Aufhebung  oder  Abänderung  von  der  Einwilligung  aller
abhängig.  Jeder  Gesetzgeber  weiß,  daß  er  Rechtsirrthümer  nicht  vermeiden
kann  und  übernimmt  die  Verantwortlichkeit  für  solche  Fehler  in  dem  Bewußtsein,
  daß  Mängel  durch  Nachtragsgesetze  beseitigt  werden  können.  Vertragschließende
  Staaten  würden  bei  der  Codification,  wenn  sie  zu  Stande  käme,
dieselben  Möglichkeiten  des  Irrens  anerkennen,  aber  bei  eintretendem  späteren
Abänderungsbedürfniß  sich  mit  gebundenen  Händen  dem  Veto  jedes  einzelnen
Staates  anvertrauen.

Angesichts  dieser  nicht  gering  zu  achtenden  Schwierigkeiten  bleiben  alsdann
nur  folgende  Möglichkeiten:

entweder  die  offen  zu  haltende  Berechtigung  der  Gewohnheit  bis  zu
dem  Maße,  daß  sich  dieselbe  auch  im  Widerspruch  zu  geschriebenen  Rechten
bethätigen  darf,  im  welchem  Falle  sich  wahrscheinlich  auf  höheren  Befehl  entgegenstehende
  Gewohnheiten  in  allen  denjenigen  Staaten  bilden  würden,  die
sich  durch  Bestimmungen  eines  vorangegangenen  Staatsvertrages  späterhin  verletzt
  finden  und  eine  Abänderung  in  ihrem  Interesse  nicht  zu  erwirken  vermögen;


oder  irgend  eine  vorbeugende  Maßnahme  bestehend  in  der  Einschränkung
des  codificirenden  Staatsvertrages  auf  eine  bestimmte  Zeitdauer,  nach  deren
Ablauf  im  Falle  geschehener  Aufkündigung  die  Nothwendigkeit  einer  erneuerten
Verständigung  unter  den  Contrahenten  eintreten  würde.  Sind  die  Zeitfristen  der
Geltung  kurz  bemessen,  so  würde  das  jeweilige  Ergebniß  der  Codification  dem
mindestens  nach  Vierteljahrhunderten  zu  bemessenden  Aufwand  an  Arbeitskräften
  kaum  entsprechend  befunden  werden.  Sind  die  Zeitfristen  auf  lange
Dauer  berechnet,  so  können  in  der  Zwischenzeit  weltgeschichtliche  Veränderungen
eintreten,  deren  unvorgesehene  und  unberechenbare  Bedeutung  sich  entweder  in
dem  Bedürfniß  sofortiger  Abänderung  oder  schlimmstenfalls  in  der  Thatsache
des  Vertragsbruchs  von  Seiten  einzelner  Staaten  kund  geben  würde.

Ob  durch  Codification  die  Zahl  erheblicher  Völkerrechtsverletzungen  verringert
  werden  würde,  käßt  sich  mit  einiger  Sicherheit  nicht  vermuthen.
Schwerlich  darf  man  annehmen,  daß  bedeutende  Staatsregierungen  heute  noch
der  Mittel  entbehren,  sich  Einsicht  zu  verschaffen  in  den  Stand  der  internationalen
  Rechtspraxis.  Nicht  aus  Unkunde,  sondern  aus  einseitiger  Verfolgung
  politischer  Interessen  werden  von  den  Staatsregierungen  Rechtsnormen
verletzt.  Was  dagegen  die  Staatsunterthanen  anbelangt,  so  hat  schon  gegenwärtig
  jede  civilisirte  Regierung  es  in  ihrer  Hand,  Völkerrechtsverletzungen  in
ihren  eigenen  Gesetzen,  beispielsweise  auch  in  den  Militärstrafgesetzbüchern  zu
verpönen,  was  an  sich  wirkungsvoller  wäre,  als  eine  ohne  strafrechtliche
Sanction  in  dem  gehofften  Völkerrechtscodex  enthaltene  Vorschrift.

Will  man  dem  Problem  der  Partialcodification  einzelner  Völkerrechtstheile
  vom  Standpunkte  der  Staatsregierungen  näher  treten,  so  würde,
abgesehen  von  den  immerhin  nützlichen  oder  gar  unentbehrlichen  Vorarbeiten  der
Wissenschaft,  am  meisten  Werth  darauf  zu  legen  sein,  daß  mit  der  Entscheidung