Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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6. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung, 
über die Art ihrer Beschlußfassung und über die Stimmberechtigung 
der zu Zuschüssen gesetzlich verpflichteten Arbeitgeber; 
7. über die Abänderung des Statuts; 
8. über die Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auflösung 
oder Schließung der Kasse; 
9. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung. 
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zwecke 
der Kasse nicht in Verbindung steht oder den Vorschriften dieses Gesetzes zu- 
widerläuft. §. 4. 
Das Statut ist in zwei Exemplaren dem Vorstande der Gemeinde, in 
deren Bezirk die Kasse ihren Sitz nimmt, von den mit der Geschäftsleitung vor- 
läufig betrauten Personen oder von dem Vorstande der Kasse in Person einzu- 
reichen. Der Gemeindevorstand hat das Statut der höheren Verwaltungsbehörde 
ungesäumt zu übersenden; diese entscheidet über die Zulassung der Kasse. Der 
Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. 
Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anfor- 
verungen dieses Gesetzes nicht genügt. Wird die Zulassung versagt, so sind die 
Gründe mitzutheilen. Gegen die Versagung steht der Rekurs zu; wegen des 
Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21 der 
Gewerbeordnung. In Elsaß-Lothringen finden statt derselben die dort geltenden 
Bestimmungen über das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen entsprechende 
Anwendung. Wird die Zulassung ausgesprochen, so ist eine Ausfertigung des 
Statuts, versehen mit dem Vermerke der erfolgten Zulassung, zurückzugeben. 
Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 
Eine Kasse, welche behufs Erhebung der Beiträge und Zahlung der Unter- 
stützungen örtliche Verwaltungsstellen einrichtet, hat ihre Zulassung bei derjenigen 
Verwaltungsbehörde zu erwirken, in deren Bezirk die Hauptkasse ihren Sitz hat. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Namen der zugelassenen Hülfs- 
kassen in ein Register einzutragen. 
 
§. 5. 
Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten 
eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, 
vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das 
Vermögen der Kasse. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Kasse ist bei dem Gerichte, in dessen 
Bezirk sie ihren Sitz hat. 
§. 6. 
Zum Beitrttt der Mitglieder ist eine schriftliche Erklärung oder die Unter- 
zeichnung des Statuts erforderlich. Handzeichen Schreibensunkundiger bedürfen 
der Beglaubigung durch ein Mitglied des Vorstandes.
	        
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