Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Der Beitritt darf von der Betheiligung an anderen Gesellschaften oder 
Vereinen nur dann abhängig gemacht werden, wenn eine solche Betheiligung 
für sämmtliche Mitglieder bei Errichtung der Kasse durch das Statut vorgesehen 
ist. Im Uebrigen darf den Mitgliedern die Verpflichtung zu Handlungen oder 
Unterlassungen, welche mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung stehen, nicht 
auferlegt werden. 
§. 7. 
Das Recht auf Unterstützung aus der Kasse beginnt für sämmtliche Mit- 
glieder spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten auf den Beitritt folgenden 
Woche. 
Hat ein Mitglied bereits das Recht auf Unterstützung erworben, so ver- 
bleibt ihm dasselbe auch nach dem Austritte oder Ausschlusse für die nach 
Absatz 1 festgesetzte Frist. Ist der Ausschluß wegen Zahlungssäumniß erfolgt, 
so läuft diese Frist von dem Tage, bis zu welchem die Beiträge bezahlt sind. 
Für die erste Woche nach dem Beginn der Krankheit kann die Gewährung 
einer Unterstützung ausgeschlossen werden. 
Der Ausschluß der Unterstützung in Fällen bestimmter Krankheiten ist un- 
zulässig. 
§. 8. 
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses 
Gesetzes und des Statuts festgestellten Beiträgen  verpflichtet. 
Nach Maßgabe des Geschlechts, des Gesundheitszustandes, des Lebens- 
alters oder der Beschäftigung der Mitglieder darf die Höhe der Beiträge ver- 
schieden bemessen werden. 
Die Einrichtung von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrags- und 
Unterstützungsssätzen ist zulässig. 
Im Uebrigen müssen die Beiträge und Unterstützungen für alle Mitglieder 
nach gleichen Grundsätzen abgemessen sein. 
§. 9. 
Arbeitgebern, welche für ihre Arbeiter die Beiträge vorschießen, steht das 
Recht zu, die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächst vorausgehenden oder 
bei einer diesem Tage folgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen. 
§§. 10. 
Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung weder 
übertragen, noch verpfändet werden; er kann nicht Gegenstand der Beschlag- 
nahme sein. 
§. 11. 
Die Unterstützungen müssen im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Unter- 
stützungsberechtigten auf die Dauer von mindestens dreizehn Wochen gewährt 
werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht früher ihr Ende erreicht. Sie müssen 
während dieser Zeit täglich für Männer mindestens die Hälfte, für Frauen 
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