Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Voraussetzung, für den Fall einer Zahlungssäumniß oder einer solchen strafbaren 
Handlung, welche eine Verletzung der Bestimmungen des Statuts in sich schließt. 
Wegen des Austrittes oder Ausschlusses aus einer Gesellschaft oder einem Vereine 
können Mitglieder nicht ausgeschlossen werden, wenn sie der Kasse bereits zwei 
Jahre angehört haben. Erfolgt  ihre Ausschließung vor Ablauf dieser Zeit, so 
haben sie Anspruch auf Ersatz des von ihnen bezahlten Eintrittsgeldes. 
§. 16. 
Die Kasse muß einen von der Generalversammlung gewählten Vorstand 
haben, durch welchen sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. 
Arbeitgeber, welche Zuschüsse zu der Kasse leisten, haben Anspruch auf 
Vertretung im Vorstande unter Berücksichtigung des Maßes ihrer Zuschüsse. 
Mehr als ein Drittheil der Stimmen darf ihnen jedoch im Vorstande nicht 
eingeräumt werden. 
§. 17. 
Die Zusammensetzung des Vorstandes, sowie jede in der Zusammensetzung 
des Vorstandes eingetretene Aenderung ist dem Vorstande der Gemeinde, in 
deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat, anzumelden. Die Anmeldung hat durch 
die Vorstandsmitglieder in Person oder durch eine beglaubigte schriftliche Er- 
klärung zu erfolgen. Ist die Anmeldung nicht geschehen, so kanm eine in der 
Zusammensetzung eingetretene Aenderung dritten Personen nur dann entgegen- 
gesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. 
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Geschäften, auch den das 
Hypotheken- und Grundschuldwesen betreffenden, genügt das Zeugniß des Vor- 
standes der Gemeinde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit als Mit- 
glieder des Vorstandes angemeldet sind. 
§. 18. 
Die Befugniß des Vorstandes, die Kasse nach Außen zu vertreten, wird 
durch die im Statut enthaltene Vollmacht bestimmt. 
Durch die innerhalb der Grenzen dieser Vollmacht im Namen der Kasse 
vom Vorstande abgeschlossenen Geschäfte wird die Kasse verpflichtet und berechtigt. 
§. 19. 
Dem Vorstande kann zur Ueberwachung der Geschäftsleitung ein Ausschuß 
zur Seite gesetzt werden, welcher durch die Generalversammlung zu wählen ist. 
§. 20. 
Soweit die Angelegenheiten der Kasse nicht durch den Vorstand oder Aus- 
schuß wahrgenommen werden, steht die Beschlußnahme darüber der General- 
versammlung zu. 
Die Generalversammlung kann dritten Personen ihre Befugnisse nicht 
übertragen.
	        
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