Contents : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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und  DstLeistung  als  FG.,  Leistungen  und  Verhalten
  während  dieser  Zeit;  5.  für  die  Zeit,
während  der  er  nicht  bei  einer  Finanzbeh.  besch.
war,  ein  Zeugnis  des  Gde  Rats  des  Aufenthaltsorts
über  sein  Verhalten;  6.  Militärpapiere.  —  Die
Pr.  geschieht  schriftl.  und  mündl.  Bei  der
schriftl.  Pr.  werden  allen  Kand.  die  gleichen  Aufgaben
  zu  sofortiger,  unter  Aufsicht  erfolgender  Bearbeitung
  vorgelegt.  Die  mündl.  Pr.  folgt  der
schriftl.  Gegenstände  der  Pr.  sind:  1.  die  wesentl.
Best.  der  RV.  und  des  w.  StaatsR.;  2.  Einrichtung
  der  w.  Finanzverw.;  3.  Reichs-,  Landes=  und
Gemeindesteuerwesen  einschl.  Zollwesen;  4.  w.
Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen,  Best.  über
die  Abrechnung  mit  dem  Reich;  5.  Grundzüge  des
in  W.  gelt.  bürgerl.  R.;  6.  Hauptregeln  des  Zivilprozesses,
  bes.  im  Mahn=  und  Zwangsvollstreck.=Berfahren,
  sowie  des  Strafproz.  Ueber  den  Gebrauch
  von  Büchern  u.  a.  Hilfsmitteln,  Ausschluß
von  der  Pr.,  PrZeugnisse,  Befähigungscheine,
Wiederholung  der  Pr.  s.  o.  A.  BB.  Die  für  befähigt
  Erklärten,  deren  Namen  im  Staatsanzeiger
veröffentlicht  werden,  werden  vom  MinF.  zu
Finanzpraktikanten  bestellt.  —  D.  Dienst  der  Berkehr
  Lanstalten,  KWVO.  12.  7.  09,  Rabl.  129;  KVO.
4.  12.  10,  Rgbl.  583;  KO.  1.  4.  12,  Rabl.  73;
MV.  b.  Pr.  16.  7.  09,  Abl.  d.  Verk  Anst.  897;  M.
b.  Annahme  und  Ausbildung  der  Beamten  16.  7.
09,  Abl.  404;  MV.  11.  4.  12,  Abl.  254.  Xx  I.  Alls.
Bestimmungen.  1  Die  Pr.  für  die  Aemter  im  Betriebs=
  und  Verwaltocst  der  VA.  teilen  sich  in  Pr.
für  den  Eisenbahn  dst  und  den  Post  Dst.  Es
bestehen  Pr.  für  den  höh.,  den  Sekretärdst.,
den  Assistenten  Dst  und  bes.  Pr.  für  die  techn.
Aemter.  Die  Befähigung  zum  höh.  Dst,  nämlich
zu  den  Stellen  der  Vorstände  und  Mitgl.  der  Koll.,
der  Eisenbahnbetr  Inspektoren,  Oberpostmeister,
Eisenbahnbetr.=  und  Verkehrskontrolleure,  Postbetr
  Insp.,  Vorstände  der  Hilfsbureaus  der  Generaldirektionen,
  Hilfsreferenten,  Bahnhofinsp.,  setzt
die  Erstehung  der  1.  höh.  Just  Dst  Pr.  oder  die  Erstehung
  einer  techn.  Diplom  Pr.  sowie  die  Erstehung
einer  der  Staats  Pr.  für  den  höh.  Dst  der  VW.  voraus.
  Personen,  welche  die  2.  höh.  JustDstPr.,  die
Staats  Pr.  für  den  höh.  Verwalt.=  oder  FindDst  oder
eine  2.  Staats  Pr.  im  Baufach  bestanden  haben,
können  ohne  weitere  Pr.  in  den  höh.  Dst  der  V2.
übernommen  werden;  sie  erhalten  jedoch  Anwartschaft
  auf  etatsmäßige  Anstellung  erst,  nachdem  sie
ihre  Befahigung  für  den  VerkDst  während  einer
angemessenen  Zeit  nachgewiesen  haben.  Kand.  für
den  höh.  Dst  werden  nach  Bedürfnis  und  unter  Berücksichtigung
  ihrer  PrZeugnisse  angenommen.
Pers.,  die  die  höh.  Pr.  für  einen  Dienstzweig  der
V.  bestanden  haben,  können  nach  angemessener
Crprobung  ohne  weitere  Pr.  in  den  andern  Dst-Zweig
  übernommen  werden.  Bes.  tüchtige  Beamte
des  mittl.  Dsts  können  zu  Bahnhof-,  zu  Eisenbahnund
  Postinsp.  ernannt  werden.  Die  Befähigung
zum  Sekretär  cst.,  nämlich  zu  den  Stellen  der
Oberbahn=  und  Ocberpostsekr.,  Bahnhof=  und
Güterverwalter,  Postmeister,  Bahnhof=  und  Güterkassiere,
  Buchhalter,  Materialverwalter,  Eisenbahn-
  und  Postsekretäre,  Oberbahn=  und  Oberpost-Dienstprüfungen.



assistenten  setzt  die  Erstehung  der  Sekr  Pr.  voraus.
—  Die  Staats  Pr.  für  den  höh.  Dst  und  die
Sekr  Pr.  werden  unter  Leitung  des  Min  ##.,
Verkobt.,  durch  bes.  PrKommissionen  vorgenommen,
  die  aus  Beamten  dieses  Min.,  der  beiden
Generaldirekt.  oder  aus  anderen  Beamten  der  VW.,
bei  den  Pr.  für  den  Sekr  Dst  außerdem  aus  Sprachlehrern
  an  öff.  Unterrichtsanst.,  unter  einem  vom
Min.  bez.  Vorsitzenden  gebildet  werden.  Für  die
Assistenten  Pr.  werden  ständige  PrKomm.
aus  Beamten  der  VA.  und  aus  Sprachlehrern  an
öff.  Unterrichtsanst.  vom  Min.  bestellt.  —  Die  Pr.
sind,  soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ifst,
chriftl.  und  mündl.  Hins.  der  Benützung  von

üchern  und  unerl.  Hilfsmitteln,  Ausschluß  von
der  Pr.,  PrZeugnisse,  Befähigungstufen,  Veröffentlichung
  des  PrErgebnisses  gilt  das  o.  A.  AA.  III.
Angeführte  entspr.  mit  der  Abweichung,  daß  die
Wiederholung  der  Pr.  zur  Erlangung  eines  besserren
  Z.  innerhalb  3  J.,  nicht  nur  innerhalb  2  J.,
möglich  ist  und  daß  das  frühere  Z.  endgültig  in
Kraft  bleibt,  wenn  der  Kand.  keine  höh.  Bef  Stufe
erlangt.  —  1  II.  Ausbildung  und  Prüfungen.  *
AA.  Höherer  Dienst.  Die  Zulassung  zur  Ausbildung
  für  den  höh.  D.  als  Referendar  erfordert
den  Nachweis:  1.  d.  Reichsangehörigkeit;  2.  guten
Leumunds:;  3.  körperl.  Tauglichkeit,  normalen  Sehund
  Hörvermögens;  4.  Erstehung  der  1.  höh.  Just.=Dst
  Pr.  oder  der  Diplom  Pr.  als  Architekt,  Bauingenieur,
  Maschineningenieur,  Verwaltungsingenieur
  oder  Elektroingenieur  an  der  Techn.
Hochschule  in  Stuttgart.  Die  Staats  Pr.  für  den
höh.  Dst  werden  in  Stuttgart  i.  d.  R.  1mal  jährl.
abgehalten.  Voraussetzungen  für  die  Zulassung
sünd:  1.  mind.  2jähr.  Ausbildung  im  EBahn=  oder

ost  Dst;  2.  Erstehung  der  prakt.  Prüfung  im  Telegraphieren;
  3.  Vorlegung  der  Militärpapiere;
4.  gute  Führung.  Gegenstände  der  Staats  Pr.  für
den  höh.  Dst  sind:  1.  Etat-,  Kassen=  und  Rechnungswesen
  mit  bes.  Berücks.  der  Verhältn.  der
Vr..;  2.  Verkehrsgeschichte  und  Geographie;
3.  a)  für  den  EBahn  Dst:  EBahn  Ges  Gebung,  Verwaltung
  und  -Betrieb,  Verkehrsc#st  einschl.  Tarifwesen,
  Bahnoberbau  und  Fahrzeuge;  b)  für  den
Post  Dst:  Post-=  und  Telegr  Ges  Gebung,  -Verwaltung
und  „Betrieb,  Verkcst  einschl.  Tarifwesen,  telegr.=und
  fernsprechtechn.  Einrichtungen,  Postbetriebsmittel;
  4.  Bearbeitung  einer  größ.  prakt.  Aufgabe;
5.  Reichsstaatsrecht,  w.  Staats=  und  Verwecht;
6.  Volkswirtschaftslehre  und  Arbeiter  Ges  Gebung.
Die  Kand.,  die  die  Pr.  bestanden  haben,  treten  in
das  Verh.  von  EBahn-=  oder  Postassessoren
ein.  —  BB.  Sekr  Öst.  Die  Zulassung  zur  Ausbildung
  für  den  Schst  als  Eisenbahn=  oder  Postpraktikant
  2.  Kl.  erfordert  den  Nachweis:  Z.  1—8
wie  A.;  4.  des  Besuchs  einer  w.  human.  oder  real.
öff.  Unterrichtsanst.,  wenigst.  bis  zur  Erlangung
des  Befähigungszeugnisses  für  den  einjfreiw.  Mil.=Dst;
  5.  Zurücklegung  des  16.  Lebensj.  Bewerber,
die  das  21.  Lebensj.  überschritten  haben,  sollen
nicht  angenommen  werden.  Die  Spr.  werden  in
Stuttgart  i.  d.  R.  1mal  jährl.  abgehalten.  Voraussetzung
  für  die  Zulassungen:  1.  Zurücklegung
des  21.  Lebensj.;  2.  mind.  3jähr.  prakt.  Ausbil-