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und DstLeistung als FG., Leistungen und Verhalten
während dieser Zeit; 5. für die Zeit,
während der er nicht bei einer Finanzbeh. besch.
war, ein Zeugnis des Gde Rats des Aufenthaltsorts
über sein Verhalten; 6. Militärpapiere. — Die
Pr. geschieht schriftl. und mündl. Bei der
schriftl. Pr. werden allen Kand. die gleichen Aufgaben
zu sofortiger, unter Aufsicht erfolgender Bearbeitung
vorgelegt. Die mündl. Pr. folgt der
schriftl. Gegenstände der Pr. sind: 1. die wesentl.
Best. der RV. und des w. StaatsR.; 2. Einrichtung
der w. Finanzverw.; 3. Reichs-, Landes= und
Gemeindesteuerwesen einschl. Zollwesen; 4. w.
Etats-, Kassen= und Rechnungswesen, Best. über
die Abrechnung mit dem Reich; 5. Grundzüge des
in W. gelt. bürgerl. R.; 6. Hauptregeln des Zivilprozesses,
bes. im Mahn= und Zwangsvollstreck.=Berfahren,
sowie des Strafproz. Ueber den Gebrauch
von Büchern u. a. Hilfsmitteln, Ausschluß
von der Pr., PrZeugnisse, Befähigungscheine,
Wiederholung der Pr. s. o. A. BB. Die für befähigt
Erklärten, deren Namen im Staatsanzeiger
veröffentlicht werden, werden vom MinF. zu
Finanzpraktikanten bestellt. — D. Dienst der Berkehr
Lanstalten, KWVO. 12. 7. 09, Rabl. 129; KVO.
4. 12. 10, Rgbl. 583; KO. 1. 4. 12, Rabl. 73;
MV. b. Pr. 16. 7. 09, Abl. d. Verk Anst. 897; M.
b. Annahme und Ausbildung der Beamten 16. 7.
09, Abl. 404; MV. 11. 4. 12, Abl. 254. Xx I. Alls.
Bestimmungen. 1 Die Pr. für die Aemter im Betriebs=
und Verwaltocst der VA. teilen sich in Pr.
für den Eisenbahn dst und den Post Dst. Es
bestehen Pr. für den höh., den Sekretärdst.,
den Assistenten Dst und bes. Pr. für die techn.
Aemter. Die Befähigung zum höh. Dst, nämlich
zu den Stellen der Vorstände und Mitgl. der Koll.,
der Eisenbahnbetr Inspektoren, Oberpostmeister,
Eisenbahnbetr.= und Verkehrskontrolleure, Postbetr
Insp., Vorstände der Hilfsbureaus der Generaldirektionen,
Hilfsreferenten, Bahnhofinsp., setzt
die Erstehung der 1. höh. Just Dst Pr. oder die Erstehung
einer techn. Diplom Pr. sowie die Erstehung
einer der Staats Pr. für den höh. Dst der VW. voraus.
Personen, welche die 2. höh. JustDstPr., die
Staats Pr. für den höh. Verwalt.= oder FindDst oder
eine 2. Staats Pr. im Baufach bestanden haben,
können ohne weitere Pr. in den höh. Dst der V2.
übernommen werden; sie erhalten jedoch Anwartschaft
auf etatsmäßige Anstellung erst, nachdem sie
ihre Befahigung für den VerkDst während einer
angemessenen Zeit nachgewiesen haben. Kand. für
den höh. Dst werden nach Bedürfnis und unter Berücksichtigung
ihrer PrZeugnisse angenommen.
Pers., die die höh. Pr. für einen Dienstzweig der
V. bestanden haben, können nach angemessener
Crprobung ohne weitere Pr. in den andern Dst-Zweig
übernommen werden. Bes. tüchtige Beamte
des mittl. Dsts können zu Bahnhof-, zu Eisenbahnund
Postinsp. ernannt werden. Die Befähigung
zum Sekretär cst., nämlich zu den Stellen der
Oberbahn= und Ocberpostsekr., Bahnhof= und
Güterverwalter, Postmeister, Bahnhof= und Güterkassiere,
Buchhalter, Materialverwalter, Eisenbahn-
und Postsekretäre, Oberbahn= und Oberpost-Dienstprüfungen.
assistenten setzt die Erstehung der Sekr Pr. voraus.
— Die Staats Pr. für den höh. Dst und die
Sekr Pr. werden unter Leitung des Min ##.,
Verkobt., durch bes. PrKommissionen vorgenommen,
die aus Beamten dieses Min., der beiden
Generaldirekt. oder aus anderen Beamten der VW.,
bei den Pr. für den Sekr Dst außerdem aus Sprachlehrern
an öff. Unterrichtsanst., unter einem vom
Min. bez. Vorsitzenden gebildet werden. Für die
Assistenten Pr. werden ständige PrKomm.
aus Beamten der VA. und aus Sprachlehrern an
öff. Unterrichtsanst. vom Min. bestellt. — Die Pr.
sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ifst,
chriftl. und mündl. Hins. der Benützung von
üchern und unerl. Hilfsmitteln, Ausschluß von
der Pr., PrZeugnisse, Befähigungstufen, Veröffentlichung
des PrErgebnisses gilt das o. A. AA. III.
Angeführte entspr. mit der Abweichung, daß die
Wiederholung der Pr. zur Erlangung eines besserren
Z. innerhalb 3 J., nicht nur innerhalb 2 J.,
möglich ist und daß das frühere Z. endgültig in
Kraft bleibt, wenn der Kand. keine höh. Bef Stufe
erlangt. — 1 II. Ausbildung und Prüfungen. *
AA. Höherer Dienst. Die Zulassung zur Ausbildung
für den höh. D. als Referendar erfordert
den Nachweis: 1. d. Reichsangehörigkeit; 2. guten
Leumunds:; 3. körperl. Tauglichkeit, normalen Sehund
Hörvermögens; 4. Erstehung der 1. höh. Just.=Dst
Pr. oder der Diplom Pr. als Architekt, Bauingenieur,
Maschineningenieur, Verwaltungsingenieur
oder Elektroingenieur an der Techn.
Hochschule in Stuttgart. Die Staats Pr. für den
höh. Dst werden in Stuttgart i. d. R. 1mal jährl.
abgehalten. Voraussetzungen für die Zulassung
sünd: 1. mind. 2jähr. Ausbildung im EBahn= oder
ost Dst; 2. Erstehung der prakt. Prüfung im Telegraphieren;
3. Vorlegung der Militärpapiere;
4. gute Führung. Gegenstände der Staats Pr. für
den höh. Dst sind: 1. Etat-, Kassen= und Rechnungswesen
mit bes. Berücks. der Verhältn. der
Vr..; 2. Verkehrsgeschichte und Geographie;
3. a) für den EBahn Dst: EBahn Ges Gebung, Verwaltung
und -Betrieb, Verkehrsc#st einschl. Tarifwesen,
Bahnoberbau und Fahrzeuge; b) für den
Post Dst: Post-= und Telegr Ges Gebung, -Verwaltung
und „Betrieb, Verkcst einschl. Tarifwesen, telegr.=und
fernsprechtechn. Einrichtungen, Postbetriebsmittel;
4. Bearbeitung einer größ. prakt. Aufgabe;
5. Reichsstaatsrecht, w. Staats= und Verwecht;
6. Volkswirtschaftslehre und Arbeiter Ges Gebung.
Die Kand., die die Pr. bestanden haben, treten in
das Verh. von EBahn-= oder Postassessoren
ein. — BB. Sekr Öst. Die Zulassung zur Ausbildung
für den Schst als Eisenbahn= oder Postpraktikant
2. Kl. erfordert den Nachweis: Z. 1—8
wie A.; 4. des Besuchs einer w. human. oder real.
öff. Unterrichtsanst., wenigst. bis zur Erlangung
des Befähigungszeugnisses für den einjfreiw. Mil.=Dst;
5. Zurücklegung des 16. Lebensj. Bewerber,
die das 21. Lebensj. überschritten haben, sollen
nicht angenommen werden. Die Spr. werden in
Stuttgart i. d. R. 1mal jährl. abgehalten. Voraussetzung
für die Zulassungen: 1. Zurücklegung
des 21. Lebensj.; 2. mind. 3jähr. prakt. Ausbil-