Volltext : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S.  536.

4  Verf.-Urkunde  des  Großherzogthums  Hessen.  Vom  17.  Dec.  1820.

 

Artikel  2.

Die  Beschlüsse  der  Bundesversammlung,  welche  die  verfassungsmäßigen
  Verhältnisse  Deutschlands,  oder  die  Verhältnisse
deutscher  Staatsbürger  im  Allgemeinen  betreffen,  bilden  einen
Theil  des  Hessischen  Staatsrechts  und  haben,  wenn  sie  von
dem  Großherzoge  verkündet  worden  sind,  in  dem  Großherzogthume
  verbindende  Kraft.

Hierdurch  wird  jedoch  die  Mitwirkung  der  Stände  in
Ansehung  der  Mittel  zur  Erfüllung  der  Bundes-Verbindlichkeiten,
  in  so  weit  dieselbe  verfassungsmäßig  begründet  ist,  nicht
ausgeschlossen.

Artikel  3.

Das  Großherzogthum  bildet,  in  der  Gesammt-Vereinigung
der  älteren  und  neueren  Gebietstheile,  ein  zu  einer  und  derselben
  Verfassung  verbundenes  Ganze.

Artikel  4.

Der  Großherzog  ist  das  Oberhaupt  des  Staats,  vereinigt
in  Sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  sie,  unter  den
von  Ihm  gegebenen,  in  dieser  Verfassungsurkunde  festgesetzten
Bestimmungen,  aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

Artikel  5.

Die  Regierung  ist  in  dem  Großherzoglichen  Hause  erblich
nach  Erstgeburt  und  Linealfolge,  vermöge  Abstammung  aus
ebenbürtiger,  mit  Bewilligung  des  Großherzogs  geschlossener  Ehe.

In  Ermangelung  eines  durch  Verwandschaft,  oder  Erbverbrüderung
  zur  Nachfolge  berechtigten  Prinzen  geht  die  Regierung
  auf  das  weibliche  Geschlecht  über.  Hierbei  entscheidet

ähe  der  Verwandschaft  mit  dem  letzten  Großherzoge,  bei
gleicher  Nähe  das  Alter.
a  Nach  dem  Uebergange  gilt  wieder  der  Vorzug  des  Mannstammes.


1  Die  diesen  Grundsätzen  gemäßen  näheren  Bestimmungen,
so  wie  die  Bestimmungen  über  die  Regentschaft  während  der
Minderjährigkeit,  oder  anderer  Verhinderung  des  Großherzogs,
werden  durch  das  Hausgesetz  festgesetzt,  welches  in  so  ferne
einen  Bestandtheil  der  Verfassung  bildet.  #