6 Geschichtliche Entwicklungsstufen.
muß, um erst in zweiter Instanz an die Reichsgerichte zu gelangen
?®,
Aber wiederum macht es keinen Unterschied, ob die Rechte,
über die mit dem Landesherrn gestritten wird, seine Hoheitsrechte
sind oder gewöhnliche Privatrechte. Es kommt bloß darauf an,
daß er bei ihrer Geltendmachung nicht „tamquam judex“ aufgetreten
ist, sonst wäre nach dem obigen die Appellation am
Platze, sondern „tamquam privatus und nicht richterlicher Weis“,
also mit einfacher Rechtsbehauptung und tatsächlicher Ausübung ®*®.
Das Reichsgesetz forderte gewisse Rücksichtnahmen für den
Herrn Beklagten. Die Reichsgerichte sollen auf Eröffnung des
Prozeßverfahrens gegen die eigene Obrigkeit „nicht leicht erkennen“,
jedenfalls vorher Bericht von ihr einholen; Mandate,
welche ohne Beobachtung dieser Form vom Gericht erlassen wären,
sollen der Art unwirksam sein, daß die Stände „denen mandatis
impune nicht parieren dürfen“. Das gilt wieder ohne Uhnterschied,
um welche Art von Rechten des Landesherrn es sich
dabei handelt °*.
Nur in einem Punkte nehmen die Hoheitsrechte hier eine
Sonderstellung ein: in der Zulässigkeit der Selbsthilfe.
Die Reichsgerichte sind ja in erster Linie bestellt worden zur
Aufrechterhaltung des Landfriedens und zur Beseitigung der überwuchernden
Selbsthilfe. Sie haben davon den Zug einer übermäßigen
Strenge beibehalten gegen alles Vorgehen, was nach dieser
aussieht. Via facti ist unbedingt verboten allen Untertanen, den
Ständen untereinander, auch den Landesherren gegenüber ihren
Untertanen dann, „wenn fiscus agiret“, d. h. wenn es sich um
Privatsachen handelt. Erlaubt ist nur die „Selbsthandhabung bei der
?2 Moser, Teutsch. Justiz. Verf. I Cap. 3 $ 78.
38 Gerade wo es sich um Hoheitsrechte handelt, lag es nahe, die Sache
so zu wenden, als sei hier der Landesherr immer tamquam judex anzusehen;
dann konnte man gleich zur Appellation greifen und vermied die unbeliebten
Austräge. Dem gegenüber schärfen die Reichsgesetze wiederholt ein, daß es
für diese Unterscheidung lediglich auf die Form des Auftretens ankommt und
dem gemäß die Austräge beachtet werden müssen: R.A. v. 1594 $ 94 u. 95;
K.G.O. I Tit. 31 8 16 u. 17; R.H.R.O. v. 1654 Tit. 2 8 2.
*+ R.A. v. 1594 $ 79; R.A. v. 1654 $ 105; Wahlkap. Jos. II. Art. 19 $ 6
u. $?7. Vgl. Moser, Teutsch. Justiz.Verf. I S. 1090 ff.; daselbst wird eine
Denkschrift erwähnt (von 1750), in welcher ein Stand auszuführen sucht, daß
das Kammergericht überhaupt nicht befugt sei, über Regalien und deren rechtmäßigen
Gebrauch zu sprechen; das ist nicht das geltende Recht, aber das
kommende!