Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

6  Geschichtliche  Entwicklungsstufen.

muß,  um  erst  in  zweiter  Instanz  an  die  Reichsgerichte  zu  gelangen
  ?®,

Aber  wiederum  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Rechte,
über  die  mit  dem  Landesherrn  gestritten  wird,  seine  Hoheitsrechte
sind  oder  gewöhnliche  Privatrechte.  Es  kommt  bloß  darauf  an,
daß  er  bei  ihrer  Geltendmachung  nicht  „tamquam  judex“  aufgetreten
  ist,  sonst  wäre  nach  dem  obigen  die  Appellation  am
Platze,  sondern  „tamquam  privatus  und  nicht  richterlicher  Weis“,
also  mit  einfacher  Rechtsbehauptung  und  tatsächlicher  Ausübung  ®*®.

Das  Reichsgesetz  forderte  gewisse  Rücksichtnahmen  für  den
Herrn  Beklagten.  Die  Reichsgerichte  sollen  auf  Eröffnung  des
Prozeßverfahrens  gegen  die  eigene  Obrigkeit  „nicht  leicht  erkennen“,
  jedenfalls  vorher  Bericht  von  ihr  einholen;  Mandate,
welche  ohne  Beobachtung  dieser  Form  vom  Gericht  erlassen  wären,
sollen  der  Art  unwirksam  sein,  daß  die  Stände  „denen  mandatis
impune  nicht  parieren  dürfen“.  Das  gilt  wieder  ohne  Uhnterschied,
  um  welche  Art  von  Rechten  des  Landesherrn  es  sich
dabei  handelt  °*.

Nur  in  einem  Punkte  nehmen  die  Hoheitsrechte  hier  eine
Sonderstellung  ein:  in  der  Zulässigkeit  der  Selbsthilfe.

Die  Reichsgerichte  sind  ja  in  erster  Linie  bestellt  worden  zur
Aufrechterhaltung  des  Landfriedens  und  zur  Beseitigung  der  überwuchernden
  Selbsthilfe.  Sie  haben  davon  den  Zug  einer  übermäßigen
  Strenge  beibehalten  gegen  alles  Vorgehen,  was  nach  dieser
aussieht.  Via  facti  ist  unbedingt  verboten  allen  Untertanen,  den
Ständen  untereinander,  auch  den  Landesherren  gegenüber  ihren
Untertanen  dann,  „wenn  fiscus  agiret“,  d.  h.  wenn  es  sich  um
Privatsachen  handelt.  Erlaubt  ist  nur  die  „Selbsthandhabung  bei  der

?2  Moser,  Teutsch.  Justiz.  Verf.  I  Cap.  3  $  78.

38  Gerade  wo  es  sich  um  Hoheitsrechte  handelt,  lag  es  nahe,  die  Sache
so  zu  wenden,  als  sei  hier  der  Landesherr  immer  tamquam  judex  anzusehen;
dann  konnte  man  gleich  zur  Appellation  greifen  und  vermied  die  unbeliebten
Austräge.  Dem  gegenüber  schärfen  die  Reichsgesetze  wiederholt  ein,  daß  es
für  diese  Unterscheidung  lediglich  auf  die  Form  des  Auftretens  ankommt  und
dem  gemäß  die  Austräge  beachtet  werden  müssen:  R.A.  v.  1594  $  94  u.  95;
K.G.O.  I  Tit.  31  8  16  u.  17;  R.H.R.O.  v.  1654  Tit.  2  8  2.

*+  R.A.  v.  1594  $  79;  R.A.  v.  1654  $  105;  Wahlkap.  Jos.  II.  Art.  19  $  6
u.  $?7.  Vgl.  Moser,  Teutsch.  Justiz.Verf.  I  S.  1090  ff.;  daselbst  wird  eine
Denkschrift  erwähnt  (von  1750),  in  welcher  ein  Stand  auszuführen  sucht,  daß
das  Kammergericht  überhaupt  nicht  befugt  sei,  über  Regalien  und  deren  rechtmäßigen
  Gebrauch  zu  sprechen;  das  ist  nicht  das  geltende  Recht,  aber  das
kommende!