Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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oder  auf  einem  zur  Verwendung  gegen  den  Feind  bestimmten  Schiffe
oder  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen  Marine  eingeschifft  gewesen  ist,  wird
ihm  zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  hinzugerechnet.

Ob  eine  militärische  Unternehmung  in  dieser  Beziehung  als  ein
Feldzug  anzusehen  ist,  und  inwiefern  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer
mehrere  Kriegsjahre  in  Anrechnung  kommen  sollen,  bleibt  der  Bestimmung
  Unseres  Ministeriums,  Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten,
mit  Zustimmung  des  Engeren  Ausschusses  von  Ritter=  und  Landschaft
vorbehalten.

§  12.  Die  Zeit

1.  einer  Festungshaft  von  einjähriger  und  längerer  Dauer,  sowie
2.  der  Kriegsgefongenschaft
kann  nur  mit  Genehmigung  Unseres  Ministeriums,  Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten,
  im  Einverständnis  mit  dem  Engeren  Ausschuß
von  Ritter=  und  Landschaft  angerechnet  werden.

8  13.  Veranschlagung  des  Diensteinkommens.

Die  Grundsätze  für  die  Veranschlagung  des  Diensteinkommens,
welche  auch  in  den  Fällen  des  §  5  Anwendung  finden,  sind  in  der  Anlage
  festgestellt.

Wird  im  einzelnen  Falle  die  Veranschlagung  beanstandet,  so  entscheidet
  über  die  Beanstandung  die  Schulkommission.

Ueber  die  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung  der  Schulkommission
**  Unser  Staats-Ministerium.

§  14.  Der  Wert  der  gesetzlichen  Anfangsbesoldung  der  ritterund
  (andschaftlichen  Schulstellen  (§  4  der  gegenwärtigen  Verordnung)
wird  für  die  Zwecke  der  Auseinandersetzung  zwischen  den  Behörden  und
den  Lehrern  im  Falle  des  8  23  während  der  Dauer  der  in  Anlage  A
festgelegten  Veranschlagungsgrundsätze  auf  1000  Mk.  mit  der  Maß-=gabe
  festgesetzt,  daß  dieser  Wert  sich  um  den  Betrag  steigert,  um  welchen
das  gesetzliche  Schulgeld  den  Betrag  von  170  Mk.  übersteigt.

Sollte  sich  bei  etwaiger  Abänderung  der  Veranschlagungsgrundsätze
(Anlage  )  ergeben,  daß  die  Festsetzung  der  Anfangsbesoldung  auf  1000
Mark  nicht  mehr  den  wirklichen  Wertverhältnissen  entspricht,  so  kann
durch  landesherrliche  Verordnung  nach  vorgängiger  Verhandlung  mit  dem
Engeren  Ausschuß  von  Ritter=  und  Landschaft  für  die  im  ersten  Absatze
angegebenen  Zwecke  die  Anfangsbesoldung  auf  eine  andere  abgerundete
Summe  festgesetzt  werden.

Im  Falle  des  Abs.  1  bestimmt  sich  der  die  Summe  von  170  Mk.
übersteigende  Betrag  nach  dem  Durchschnitt  der  letzten  1  Jahre,  welche
dem  Eintritt  der  Alterszulage  (§  6)  voraufgegangen  sind.

Sterbevierteljahr.

&  15.  Stirbt  ein  Lehrer,  der  nicht  zu  den  in  der  Konstitution
vom  12.  Juni  1784,  betr.  die  Auseinandersetzung  ab=  und  zuziehender
Schullehrer  und  Küster,  genannten  Lehrern  gehört,  so  ist,  unbeschadet