Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Religiöse  Kindererziehung,  Austritt  und  Uebertritt
in  Religionsgemeinschaften  nach  der  Grossherzogl.
Hessischen  Gesetzgebung.

Von
Ober-Rechnungsrath  Dr.  ZELLER-Darmstadt.

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Der  bisherigen  Rechtsentwickelung  folgend  hat  der  Entwurf
des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  elterliche  Gewalt  als  vormundschaftliche
  Gewalt,  d.  h.  als  Schutzgewalt  gestaltet,  welche  ihrem
Inhaber  das  Recht  und  die  Pflicht  der  Sorge  für  die  Person  und
das  Vermögen  des  Kindes  giebt!.  Auf  Grund  der  Erziehungspflicht
  und  des  Erziehungsrechtes  haben  die  Eltern  das  Religionsbekenntniss
  ihrer  Kinder  zu  bestimmen.  Sie  sind  nach  gemeinem
deutschen  Rechte  nicht  verpflichtet,  ihre  Kinder  in  ihrer  eigenen
Konfession  zu  erziehen,  sondern  können  für  dieselben  ein  anderes
Bekenntniss  wählen.  —  Der  Rechtszustand  in  Deutschland  über
die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  ist  ein  ausserordentlich  bunter,
die  Landesgesetze  befolgen  die  abweichendsten  Grundsätze.  Theils
stellen  sie  feste,  sowohl  den  Vater  als  die  Mutter  absolut  bindende
  Normen  auf,  theils  geben  sie  dem  Vater  ein  mehr  oder
weniger  ausgedehntes  Bestimmungsrecht,  theils  erklären  sie  Verträge
  der  Eltern  über  die  religiöse  Erziehung,  für  zulässig  und
gestatten  eine  Abweichung  von  der  gesetzlichen  Regel  nur  durch
einen  solchen  Vertrag.  Nach  dem  Tode  des  Vaters  ist  regel-1

  Denkschrift  zum  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  nebst  der
Anlagen.  Berlin,  J.  Guttentag,  1896,  S.  233.