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Artikel IV.
Es soll bei der Benutzung der Bahn, sowohl in Betreff der Beförderungs-
preise, als der Zeit der Abfertigung, zwischen den Bewohnern der beiden Staaten
kein Unterschied gemacht, namentlich sollen die aus dem Gebiete eines Staates
in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte in Beziehung auf
die Abfertigung wie rücksichtlich der Beförderungspreis nicht weniger günstig
behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin
verbleibenden Transporte.
Artikel V.
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs-
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung
zugelassen.
Artikel VI.
Die Bahn soll auch zur Vermittelung des Brief- und Fahrpostverkehrs,
sowie zur Anlegung von Telegraphenlinien benutzt werden.
Die hohen Regierungen wollen darauf Bedacht nehmen, daß der Wilhelm-
Luxemburg-Eisenbahngesellschaft diejenigen Verpflichtungen auferlegt werden,
welche für geeignet erachtet werden, die Zwecke der Post- und Telegraphen-
verwaltungen zu sichern.
Die nähere Verständigung über die Art und Weise dieser Benutzung soll
den beiderseitigen Post- und Telegraphenverwaltungen vorbehalten bleiben.
Artikel VII.
Die Großherzoglich luxemburgische Regierung willigt ein, daß die Kaiserliche
Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg oder eine
andere, von der deutschen Reichsregierung zu bestimmende Eisenbahnbehörde an
Stelle der Wihelm Luxemburg- Eisenbahngesellschaft den Betrieb der auf
luxemburgischem Gebiete belegenen Bahnstrecke unter denselben Zeit- und sonstigen
Bedingungen führe, welche in den §§. 1—7 einschließlich der am 11. Juni 1872
zwischen beiden kontrahirenden Regierungen geschlossenen Uebereinkunft für die
Uebernahme des Betriebes der Wilhelm- Luxemburg-Eisenbahnen durch die
Kaiserlich deutsche Eisenbahnverwaltung vorgesehen sind.
Für die Dauer dieser Uebereinkunft sollen die im ersten Satze des §. 7
derselben bezeichneten Tarife auch auf die auf deutschem Gebiete belegene Bahn-
strecke Anwendung finden.
Artikel VIII.
Der gegenwärtige Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exenplaren aus-
gefertigt und beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden.