Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

2834  Aufheb  ung  allgetmelner  Otergemelnschafe

erelgnet  hat,  wie  ve  nach  ausgehobener  solcher  Gütergemelnschaft
  gehalten  werden  soll:  so  erklären  wir  solche
Stelle  dahln,  daß,  glelchwir  ein  Iin  communlone  donoram
  lebendes  EChewelb  vermöge  des  Laudesmandates
von  1700  alle  Kontrafte,  wogegen  es  nicht  in  tem-Pore
  teklamirt  hat,  zu  bezahlen  gehalten  ist,  also  derslleichen
  gemeinschaftlich  gemachte  Schulven  von  fenem
Vermögen,  was  bei  Kontrahlrung  der  Schuld  vorhanden
  gewesen,  auch  gemelnschaftlich,  so  aber  solches  nicht
erlleckllch,  von  jenem  nachmals  erst  einem  oder  dem
andern  Thelle  zugefallenen  Vermögen  von  sedwedem
Theile  nur  zur  Halbscheid  bezahlet  werden  soll."“
„  Hiemit  wurde,  ohne  des  §.  10  des  104.  Titels
auch  nur  zu  erlvähnen,  weiter  ausgesprochen,  daß  alle
bis  zur  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  beider  Eheatten
  bestandenen  Schulden,  gegen  welche  von  det
Ge#en  nicht  rechtzeitig  reklamirt  worden,  auch  aus
dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  zu  bezahlen  selen,
oder  mit  anderen  Worten,  daß  eine  in  (allgemeiner
ütergemeinschaft  lebende  Ehefrau  auch  für  alle
Schulden  ihres  Mannes,  wie  bei  anderen  nachtheiligen
  Kontrakten  desselben,  zu  haften  habe,
und  d#h  ihr  die  Befugniß,  sich  durch  eine  Aufhebung
  der  Gütergemeinschaft  unter  Verzichtleistung
auf  das  Vermögen  ihres  Mannes  von  dieser  ihrer
Haftungsverbindlichkeit  zu  befreien,  nicht  zustehe.
Dezhalb  hat  auch  Schneidt,  als  et  selne  ün
Jahre  1774  geschriebene  Dissertation  im  Jahre  1787
in  seinem  thesaurus  juris  franconici  wlederholt  dem
Drucke  übergab  32),  sich  bei  der  Frage  über  die  Haftungsverbindlichkeit
  der  Ehegatten  auf  seine  de  lineatio
  juris  franconici  und  auf  die  oben  angeführte
Dissertation  Röthlein's  bezogen,  zugleich  aber  auch
noch  den  ganzen  §.  10  der  Verordnung  vom  22.  Juli
177  beigefügt,  um  anzuzeigen,  welche  Berlchtigung

a2ÿ  Thers.  jur.  (raho.  Abschn.  I  p.  1545  und  1608.