Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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derselben  überhaupt  um  eine  Rechtsverletzung  handeln  könne,  ob  daher
die  allgemeine  Voraussetzung  einer  Ingerenz  des  Verwaltungsgerichtshofes
vorhanden  sei;  nachdem  nun  aber  andererseits  nicht  leicht  angenommen
werden  kann,  dass  der  Gesetzgeber  bei  Statuirung  jener  speciellen  Ausschliessungsgründe
  einem  Gedanken  Ausdruck  leihen  wollte,  der  bereits  im
vorangehenden  Paragraphen  allgemein  formulirt  worden  war,  so  haben  Theorie
und  Praxis  bei  Auslegung  der  hier  in  Rede  stehenden  Bestimmungen  einen
harten  Stand.

Unter  die  am  meisten  bestrittenen  Anordnungen  des  erwähnten  $  3
gehört  die  Bestimmung  der  lit.  e  daselbst,  derzufolge  die  Unzuständigkeit
des  Verwaltungsgerichtshofes  in  allen  Angelegenheiten  einzutreten  hat,  „in
denen  und  insoweit  die  Verwaltungsbehörden  nach  freiem  Ermessen
  vorzugehen  berechtigt  sind“.  Auf  Grund  dieser  gesetzlichen
Bestimmung  hat  der  Verwaltungsgerichtshof  bereits  des  Oefteren  seine  vollständige
  oder  theilweise  Unzuständigkeit  gerade  in  solchen  Fällen  ausgesprochen,
  wo  der  Abgang  einer  Rechtscontrolle  von  den  Betheiligten  besonders
  schwer  empfunden  werden  musste.  Durch  die  eingehende  Besprechung
des  Momentes  des  „freien  Ermessens“  als  Grund  der  Unzuständigkeit  der
Verwaltungsgerichte  hat  sohin  der  Verfasser  zu  einem  in  hohem  Grade
actuellen  Thema  Stellung  genommen.

Der  Verf.  führt  aus,  dass  der  Ausdruck  „freies  Ermessen“  eigentlich
nur  in  dem  Falle  zutrifft,  wo  eine  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Einzelnen
  regelnde  Norm  verschiedene  gleichartige  Möglichkeiten  ihrer  Ausführung
  zulässt,  die  sich  wechselseitig  ersetzen,  in  Folge  dessen  die  Behörde
allerdings  berechtigt  ist,  den  einen  oder  den  anderen  Modus  der  Ausführung
zu  wählen.  Ausserdem  wird  jedoch  unser  Ausdruck  noch  in  manch  anderen
Fällen  gebraucht,  in  welchen  nur  irrthümlich  mitunter  angenommen  wird,
dass  die  entscheidende  Behörde  bei  Erledigung  der  Angelegenheit  an  ein
bestimmtes  Vorgehen  nicht  gebunden  sei.  Dies  ist  insbesondere  dann  der
Fall,  wenn  nur  aus  dem  Grunde,  weil  sich  die  Verletzung  eines  Rechts  im
subjectiven  Sinne  des  Wortes  durch  die  in  Beschwerde  gezogene  Verfügung
  nicht  constatiren  lässt  (z.  B.  bei  Verweigerung  einer  nachgesuchten
Concession),  also  wegen  Apganges  der  Activlegitimation  zur  Beschwerdeführung
  ein  Eingehen  auf  die  Beschwerde  ausgeschlossen  erscheint.
  Auch  hier  kann  die  Behörde  durch  das  Gesetz  oder  durch  innere
Amtsinstructionen  gebunden  sein,  die  Angelegenheit  in  einem  gewissen  Sinne
zu  erledigen,  und  dennoch  kann  die  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  nicht  ergriffen  werden,  weil  Niemand  da  ist,  der  zur  Erhebung  der  Beschwerde
  legitimirt  erscheint.  Der  Verf.  sucht  nachzuweisen,  dass  gerade
dieser  Fall  der  relativen  Ungebundenheit  —  nämlich  gegenüber  dem  Einzelnen
  —  bei  Abfassung  des  in  Rede  stehenden  $  3  lit.  e  des  Ges.  vom
22.  October  1875  in’s  Auge  gefasst  wurde  und  führt  des  Weiteren  aus,  dass
die  erwähnte  Bestimmung  zum  Mindesten  als  überflüssig  erscheine,  demnach