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derselben überhaupt um eine Rechtsverletzung handeln könne, ob daher
die allgemeine Voraussetzung einer Ingerenz des Verwaltungsgerichtshofes
vorhanden sei; nachdem nun aber andererseits nicht leicht angenommen
werden kann, dass der Gesetzgeber bei Statuirung jener speciellen Ausschliessungsgründe
einem Gedanken Ausdruck leihen wollte, der bereits im
vorangehenden Paragraphen allgemein formulirt worden war, so haben Theorie
und Praxis bei Auslegung der hier in Rede stehenden Bestimmungen einen
harten Stand.
Unter die am meisten bestrittenen Anordnungen des erwähnten $ 3
gehört die Bestimmung der lit. e daselbst, derzufolge die Unzuständigkeit
des Verwaltungsgerichtshofes in allen Angelegenheiten einzutreten hat, „in
denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen
vorzugehen berechtigt sind“. Auf Grund dieser gesetzlichen
Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits des Oefteren seine vollständige
oder theilweise Unzuständigkeit gerade in solchen Fällen ausgesprochen,
wo der Abgang einer Rechtscontrolle von den Betheiligten besonders
schwer empfunden werden musste. Durch die eingehende Besprechung
des Momentes des „freien Ermessens“ als Grund der Unzuständigkeit der
Verwaltungsgerichte hat sohin der Verfasser zu einem in hohem Grade
actuellen Thema Stellung genommen.
Der Verf. führt aus, dass der Ausdruck „freies Ermessen“ eigentlich
nur in dem Falle zutrifft, wo eine die Rechte und Verbindlichkeiten der Einzelnen
regelnde Norm verschiedene gleichartige Möglichkeiten ihrer Ausführung
zulässt, die sich wechselseitig ersetzen, in Folge dessen die Behörde
allerdings berechtigt ist, den einen oder den anderen Modus der Ausführung
zu wählen. Ausserdem wird jedoch unser Ausdruck noch in manch anderen
Fällen gebraucht, in welchen nur irrthümlich mitunter angenommen wird,
dass die entscheidende Behörde bei Erledigung der Angelegenheit an ein
bestimmtes Vorgehen nicht gebunden sei. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn nur aus dem Grunde, weil sich die Verletzung eines Rechts im
subjectiven Sinne des Wortes durch die in Beschwerde gezogene Verfügung
nicht constatiren lässt (z. B. bei Verweigerung einer nachgesuchten
Concession), also wegen Apganges der Activlegitimation zur Beschwerdeführung
ein Eingehen auf die Beschwerde ausgeschlossen erscheint.
Auch hier kann die Behörde durch das Gesetz oder durch innere
Amtsinstructionen gebunden sein, die Angelegenheit in einem gewissen Sinne
zu erledigen, und dennoch kann die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
nicht ergriffen werden, weil Niemand da ist, der zur Erhebung der Beschwerde
legitimirt erscheint. Der Verf. sucht nachzuweisen, dass gerade
dieser Fall der relativen Ungebundenheit — nämlich gegenüber dem Einzelnen
— bei Abfassung des in Rede stehenden $ 3 lit. e des Ges. vom
22. October 1875 in’s Auge gefasst wurde und führt des Weiteren aus, dass
die erwähnte Bestimmung zum Mindesten als überflüssig erscheine, demnach