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ten; namentlich Unter-Anweisung
desselben nach den von der Staatsjede
Finarz-Kammer auch pon den
in den übrigen Kreisen angeordnehauptkassen-Verwaltung
den Kreis-Finanzkammern
halbjährig mitzutheilenden
Hauptanweisungen und
Verfügung dißfallüger Abänderungen
im Laufe des Halbjahrs hinsichtlich
der abgebenden Vreanitungen
auf das von den empfangenden
Behoͤrden an die betreffende Kreis- genauer Aufsicht auf die ausfuͤhren-Finanzkammer
unmittelbar zu rich- den Beamten.
tende Auffunen. K. 11.
3.) Einziehung monatlicher Ueber- bb) insichtlich des Weins:
sichten von den Cameral-Aemtern 1.) Zeitliche Einziehung der sogenannüber
die verkauften und vorrächi- ten Vorherbst = Berichte, oder der
gen Fruͤchte, mit Auzeige des eige- Schaͤtzungen der muthmaßlichen Einnen
Erfordernisses und des dispo- nahmen an Wein und der davon zu
niblen Ueberrests, der laufenden bestreitenden Ausgaben von den be-Preise,
der Brodtaren, der Aus- treffenden Cameralámtern.
sschten auf künftige Erndten, und 3#.) Vorlegung der Ergebnisse dieser
anderer auf den Fruchthandel ein- Berichte an das Finanz-Ministerium
wirkenden Verhältnisse. einige Wochen vor dem Eintritt der
4.) Schleunige Mittheilung des Er- Weinlese, mit Berechnung des zu ergebnisses
der monatlichen Ueber- wartenden Ueberschusses, oder des ersschten
(3) an die Staakshaupt- forderlichen Zuschusses für Ausgaben,
kassen= Verwaltung, welche den in Ansehung welcher die Weingegend,
Finanz-Kammern die Anordnun- we Hi angesprochen werden können,
gen des Finanz-Ministerums we- zu bezeichnen ist. «
gen des Frucht-Verkaufs im Allge- 3.) Ausfährung der hicrauf ergehenden
meinen von Zeit zu Zeir zugehen allgemeinen Anordnungen des Finanzläße,
und zwar in der Art, daß Ministeriums wegen der Abgaben an
ten Verkäufen Kenmtniß erhält.
5.) Anordnung der Frucht-Verkäufe
im Einzelnen, je nach Umständen,
entweder aus freier Hand, oder im
Aufstreiche, und zweckmäßige Leitung
derselben mit umsichtiger Beachtung
der Verhältnisse und unter