Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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X.  35.  Die  besagten  Behoͤrden  haben  sogleich
  nach  dem  Empfange  der  gegenwaͤrtigen
Instraktion  die  saͤmtlichen  mit  Pfruͤnden  versehenen
  Geistlichen  ihres  Amts--Bejirkes  zur
Vorlage  genauer  Nachweisung  und  Beschreibungen
  folgender  Besoldungs,Theile  ausjusodern:
  #

1,  des  Verzeichnisses  der  denselben  zur  Benüzung
  überlassenen  Realiräten,  welche
nicht  den  Kirchen,  oder  andern  Sristungen,
  sondern  der  Pfarreic.  zugehören;  —
nach  den  Vorschriften  des  G.  13.

a,  elner  Beschreibung  derjenigen  Zehenten,
welche  von  dem  Pfarrer  rc.  nicht  verpachtet,
  sondern  in  einer  eignen  Regie  verwaltet
  wurde,  und  über  deren  Ertrag  keine
Aufschreibungen  geführt  worden  sind:  —
dann

3,  einer  Beschreibung  der  dem  Pfarrer  2c.
wuständigen  Gemeinde-Rechte  an  noch  unvertheilten
  Gemeinde-Gründen.

Nach  der  Vorlage  dieser  Verzeichnisse  und
Beschreibungen  untersucht  dle  einschlägige  Behörde,
  ob  die  Realitäten  der  Pfarrei  zu  dem
Behufe  des  allgemeinen  Steuer-Provisoriums
bereits  abgeschazt  sind,  oder  nicht.  Imersten
Falle  wird  dem  Geistlichen  nach  der  oben
K.  14.  ertheilten  Vorschrift  ein  beglaubigter
Auszug  des  amtlichen  Schäzungs-Drtokells
sugefertigt;  im  zweiten  Falle  aber  wird  die
Schäzung  dieser  Realicäten  durch  drei  sachverständige
  Individuen  aus  dem  Orte,  oder
Bezirke,  wo  die  Realiräten  liegen,  angeordt
net,  und  das  Schäzungs-Hrotokoll  dem  Pfarrer
  zur  Ansertigung  seiner  Fassion  übermacht.

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Muͤcksichtlich  der  von  den  Geistlichen  selbst
administrirten  Zehenten:  und  Gemeinde-Rechte,
  worüber  die  Beschreibung  abgesodert  werden
  ist,  wird  gleichfalls  eine  Schazung  des
fährlichen  approrimatiren  Ertrags  dieser  Objekte
  in  vorstehender  Weise  angeordnet,  und
das  Schazungs-Drotokell  dem  Geistlichen  zugestellt.

  Dileser  fertizt  dann  aus  diesen,  und

den  übrigen  theils  in  seiner  eigenen  Verwahrung
  befindlichen,  theils  von  den  betreffenden
Behörden  zu  gesinnenden  erfoderlichen  Behelsen
  und  Beilagen  die  Fassion  seines  Dienstertrages,
  und  übergiebt  sic  mit  allen  Belegen,
mit  den  vorhandenen  pfarramtlichen  Saal=  und
bagerbüchern,  und  allen  übrigen  zur  Prüfung
der  einzelnen  Anstze  der  Fassion  norhwendigen
Aufschreibungen  rc.  der  betreffenden  Polizet:
Direktion,  dem  betreffenden  Polizei:  Kommiss
sariate,  Landgerichte,  oder  Patrimonial:Gerichte.


Diese  Behörde  prüfe  sodann  die  Ansäze
der  Fasston  genau  nach  ihren  Beilagen,  und
den  übrigen  zur  Einsicht  durch  den  Pfarrer  vor'
gelegten  Büchern  und  Aktenstücken,  läßt  sich
über  vorkommende  Anstände  die  nöthige  Aufklärung
  und  Berichtigung  von  den  Geistlichen
ertheilen,  und  artestirt  endlich  die  Richrigkeit
der  Fassion  und  ihrer  Belege  unter  amtlicher
Fertigung  und  Unterschrift.

Es  muß  strenge  darauf  gesehen  werden,
daß  die  Fassionen  und  deren  sämtliche  Beilagen
nach  den  gegebenen,  mit  aller  Bestimmtheit
und  Klarheit  entwickelten  Vorschriften  genau,
korrekt,  und  in  dem  verordneten  Kanzlei-=Formate
  verfertigt  werden.