Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Sind  mehrere  Kamine  in  einander  geschleift,  so  ist  der  Lohn  des  Kaminfegers  nur
bei  demjenigen  Kamine,  welches  den  Rauch  der  geschleiften  Kamine  aufnimmt,  für  seine
ganze  Länge  bis  zum  Dach  hinaus,  bei  den  anderen  aber  nur  auf  ihre  Länge  bis  zur
Einmündung  in  das  Hauptkamin,  somit  nur  für  so  viele  Stockwerke,  als  sie  vor  ihrer
Vereinigung  mit  dem  Hauptkamine  durchlaufen,  zu  berechnen.

Der  ordentliche  Kaminfegerlohn  beträgt  hienach  z.  B.  für  das  Kamin  eines  einstockigen
  Hauses

mit  einfachem  Dach:  mit  Zwischengebälk  im  Dach:
4  kr.  5  kr.
bei  einem  vierstockigen  Haus

für  das  Kamin  zu  einer  Feuerung

im  Souterrain  12  kr.  13  kr.
im  ersten  Stock  (Erdgeschoß)  0  kr.  11  kr.
im  zweiten  Stock  8  kr.  9  kr.
im  dritten  Stock  6  kr.  7  kr.
im  vierten  Stock  4  kr.  5  kr.
in  der  Dachwohnung  4  kr.  5  kr.

Der  hienach  und  nach  den  Bestimmungen  unter  II.  1,  3  und  4  zu  berechnende
Lohn  für  ein  Kamin,  in  welches  Rauchröhren  verschiedener  Stockwerke  einmünden,  ist
dann,  wenn  verschiedene  Hausbewohner  betheiligt  sind,  auf  die  betreffenden  Stockwerke
gleichmäßig  zu  vertheilen.  Ergeben  sich  hiebei  Bruchkreuzer,  so  darf  für  einen  Betrag
unter  einem  halben  Kreuzer  ein  voller  halber  Kreuzer  und  für  einen  Betrag  über  einen
halben  Kreuzer  ein  ganzer  Kreuzer  erhoben  werden.

Wird  der  Rauch  in  eisernen  Röhren  von  einem  unteren  Einheizwinkel  in  einen
oberen,  und  von  einem  unteren  Kaminschoß  in  einen  oberen  geführt,  (sog.  gegliederte
Kamine),  so  ist  für  jedes  Stockwerk  ein  Reinigungslohn  von  2  kr.  neben  der  Gebühr
von  2  kr.  für  jeden  Einheizwinkel  oder  Kaminschoß  zu  entrichten,  und  der  Lohn  für  das
Kamin  im  Dachraum  nach  dem  vorigen  Absatz  zu  vertheilen.

II.  Besondere  Gebühren  sind  zu  bezahlen:

1)  für  Kamine,  welche  mehr  als  4  —  im  Licht  weit  sind,  neben  den  unter  I.  1  und  2

bestimmten  Beträgen  im  Ganzen  weiter  vkr.
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