Preußisches Gerichtskostengesetz. Zweiter Abschnitt. 203
zumal in Grundbuchsachen, vor. Es bekennt sich beispielsweise der Eigentümer
eines Grundstücks oft gleichzeitig neben dem mündlich gestellten
Antrage auf Eintragung einer Hypothek zum Empfange eines Darlehens,
und das über diese Erklärung aufgenommene Protokoll enthält
dann neben dem Antrage auf Eintragung eine Schuldurkunde.
Nicht für alle gerichtlichen Beurkundungen wird die gleiche Gebühr
erhoben, wie sie der § 33 des Gesetzes angiebt, vielmehr wird, wie die
88 34 bis 56 ergeben, häufig die doppelte Gebühr, in anderen Fällen
nur ein Bruchteil der vollen Gebühr erhoben.
Die §8 34 bis 41 enthalten die Gebühren für die Beurkundung von
Erklärungen und Verträgen im Allgemeinen, die 88 42 bis 52 die Gebühren
für besondere Fälle.
Für die gerichtliche Aufnahme einseitiger Erklärungen und einseitiger
Verträge (das sind solche, in denen nur ein Teil eine Verpflichtung
übernimmt, zum Beispiel ein Geschenk verspricht) ist die Gebühr
der Tabelle I Spalte 3 zu zahlen, für die Beurkundung zweiseitiger
Verträge (das sind solche, in denen jeder Teil eine Verpflichtung
übernimmt: Kauf, Tausch, Miete, Pacht u. a.) die Gebühr der Tabelle I
Spalte 1.
Wird aber in die gerichtliche Urkunde nur der Antrag des einen
Teils aufgenommen, welcher den Abschluß eines zweiseitigen Vertrages
bezweckt, so ist die Gebühr der Tabelle I. Spalte 2 zu erheben und bei
der späteren Beurkundung der Annahme dieses Antrages die Gebühr
der Tabelle I, Spalte 4 (§ 36).
Für die Beurkundung einer Anzahl von Erklärungen und Verträgen
fordert der § 38 des Gesetzes nur die Hälfte der vollen Gebühr
(Tabelle J, Spalte 4), zum Beispiel bei Vollmachten und bei der Wiederaufhebung
eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrages.
Erklärt in derselben Urkunde, in welcher jemand bekannt hat, ein
Darlehen zu verschulden, ein anderer, daß er für die Rückzahlung dieses
Darlehens eine Bürgschaft übernehme, oder räumt in derselben Urkunde,
in welcher jemand ein Pfandrecht an einer Sache bestellt, ein anderer
diesem Pfandrecht den Vorrang ein vor dem ihm an derselben Sache
zustehenden Pfandrecht, so wird für die Beurkundung der Bürgschaftserklärung
oder der Vorrechtseinräumung die Gebühr der Tabelle I
Spalte 6 erhoben (8 37).
Die 88 42 bis 52 setzen die Gebühren für gerichtliche Beurkundungen
in einer Anzahl besonderer Fälle fest: für die Anerkennung oder Beglaubigung
von Unterschriften oder Handzeichen (§ 42), für die Beurkundungen
oder Beglaubigungen in Grundbuchsachen oder Schiffsregistersachen
(§ 43), für die Errichtung von Erbverträgen und anderen