Volltext : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Preußisches  Gerichtskostengesetz.  Zweiter  Abschnitt.  203

zumal  in  Grundbuchsachen,  vor.  Es  bekennt  sich  beispielsweise  der  Eigentümer
  eines  Grundstücks  oft  gleichzeitig  neben  dem  mündlich  gestellten
Antrage  auf  Eintragung  einer  Hypothek  zum  Empfange  eines  Darlehens,
  und  das  über  diese  Erklärung  aufgenommene  Protokoll  enthält
dann  neben  dem  Antrage  auf  Eintragung  eine  Schuldurkunde.

Nicht  für  alle  gerichtlichen  Beurkundungen  wird  die  gleiche  Gebühr
erhoben,  wie  sie  der  §  33  des  Gesetzes  angiebt,  vielmehr  wird,  wie  die
88  34  bis  56  ergeben,  häufig  die  doppelte  Gebühr,  in  anderen  Fällen
nur  ein  Bruchteil  der  vollen  Gebühr  erhoben.

Die  §8  34  bis  41  enthalten  die  Gebühren  für  die  Beurkundung  von
Erklärungen  und  Verträgen  im  Allgemeinen,  die  88  42  bis  52  die  Gebühren
  für  besondere  Fälle.

Für  die  gerichtliche  Aufnahme  einseitiger  Erklärungen  und  einseitiger
  Verträge  (das  sind  solche,  in  denen  nur  ein  Teil  eine  Verpflichtung
  übernimmt,  zum  Beispiel  ein  Geschenk  verspricht)  ist  die  Gebühr
  der  Tabelle  I  Spalte  3  zu  zahlen,  für  die  Beurkundung  zweiseitiger
  Verträge  (das  sind  solche,  in  denen  jeder  Teil  eine  Verpflichtung
übernimmt:  Kauf,  Tausch,  Miete,  Pacht  u.  a.)  die  Gebühr  der  Tabelle  I
Spalte  1.

Wird  aber  in  die  gerichtliche  Urkunde  nur  der  Antrag  des  einen
Teils  aufgenommen,  welcher  den  Abschluß  eines  zweiseitigen  Vertrages
bezweckt,  so  ist  die  Gebühr  der  Tabelle  I.  Spalte  2  zu  erheben  und  bei
der  späteren  Beurkundung  der  Annahme  dieses  Antrages  die  Gebühr
der  Tabelle  I,  Spalte  4  (§  36).

Für  die  Beurkundung  einer  Anzahl  von  Erklärungen  und  Verträgen
  fordert  der  §  38  des  Gesetzes  nur  die  Hälfte  der  vollen  Gebühr
(Tabelle  J,  Spalte  4),  zum  Beispiel  bei  Vollmachten  und  bei  der  Wiederaufhebung
  eines  noch  von  keiner  Seite  erfüllten  Vertrages.

Erklärt  in  derselben  Urkunde,  in  welcher  jemand  bekannt  hat,  ein
Darlehen  zu  verschulden,  ein  anderer,  daß  er  für  die  Rückzahlung  dieses
Darlehens  eine  Bürgschaft  übernehme,  oder  räumt  in  derselben  Urkunde,
in  welcher  jemand  ein  Pfandrecht  an  einer  Sache  bestellt,  ein  anderer
diesem  Pfandrecht  den  Vorrang  ein  vor  dem  ihm  an  derselben  Sache
zustehenden  Pfandrecht,  so  wird  für  die  Beurkundung  der  Bürgschaftserklärung
  oder  der  Vorrechtseinräumung  die  Gebühr  der  Tabelle  I
Spalte  6  erhoben  (8  37).

Die  88  42  bis  52  setzen  die  Gebühren  für  gerichtliche  Beurkundungen
in  einer  Anzahl  besonderer  Fälle  fest:  für  die  Anerkennung  oder  Beglaubigung
  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  (§  42),  für  die  Beurkundungen
  oder  Beglaubigungen  in  Grundbuchsachen  oder  Schiffsregistersachen
  (§  43),  für  die  Errichtung  von  Erbverträgen  und  anderen