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Reichs-Gesetzblatt.
No. 29.
Inhalt: Geseh, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstags. Wahlkreise. S. 275.
(Nr. 1155.) Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstags-Wahlkreise. Vom
25. Dezember 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der 2. und 13. Wahlkreis der Provinz Hannover und der 1. Wahlkreis
des Regierungsbezirks Minden im Königreich Preußen, ferner der 3. Wahlkreis
des Herzogthums Braunschweig (Anlage C. des Reglements vom 28. Mai
1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes vom 31. Mai 1869 — Bundes-Gesetzbl. S. 275 —) bestehen fortan
aus den in der Anlage aufgeführten Bestandtheilen.
§. 2.
Der Wahlkreis Herzogthum Lauenburg (XX. Anlage C. des Reglements
vom 28. Mai 1870) bildet fortan den 10. Wahlkreis der Provinz Schleswig-
Holstein im Königreich Preußen.
§. 3.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Dezember 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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Reichs-Gesetzbl. 1876.
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1876.