Reichs-Gesetzblatt
No. 2.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Art. 15 des Münzgesetzes. S. 3. — Gesetz, betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. S. 4. — Gesetz, betreffend den Schutz der Photogra-
phieen gegen Nachbildung. S. 8. — Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern etc. S. 11.
(Nr. 1109.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873.
Vom 6. Januar 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: .
Der Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 233) erhält folgenden Zusatz:
Der Bundesrath ist befugt, zu bestimmen, daß die Einthalerstücke deutschen
Gepräges, sowie die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten
Vereinsthaler bis zu ihrer Außerkurssetzung nur noch an Stelle der Reichssilber-
münzen, unter Berechnung des Thalers zu 3 Mark) in Zahlung anzunehmen sind.
Eine solche Bestimmung ist durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen
und tritt frühestens einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Januar 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
2
Reichs-Gesetzbl. 1876.
Ausgegeben zu Berlin den 18. Jannar 1876.